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Ebay Mogelpackungenverkauf und überteuerte Gebote+A -A |
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Autor |
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_ES_
Administrator |
#52 erstellt: 17. Apr 2010, 17:44 | |||||||||||||||||||
Und dann womöglich noch ganz weit unten, als letztes. Nee, das ist Absicht, kann mir keiner was anderes erzählen. |
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bytelutscher
Inventar |
#53 erstellt: 17. Apr 2010, 17:48 | |||||||||||||||||||
vielleicht stehen die Verpackungen auch so hoch im Kurs, weil sich damit prima Kohle verdienen lässt? Wenn ich 10 leere OVPs für 300 Euro ersteigere und davon 2 für 1000 wieder an den Mann bringe... |
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kölsche_jung
Moderator |
#54 erstellt: 18. Apr 2010, 07:54 | |||||||||||||||||||
wenn du zB im Restaurant ne Flasche Wasser bestellst ohne auf der Getränkekarte nach dem Preis zu schauen, musst du sie doch bezahlen ... und zwar zu dem ausgewiesenen Preis! ... auch wenn 12,- € ganz scvhön happig sind ... wer sich nicht über den Inhalt des Angebotes informieren will!, ist selber schuld und verdient keinerlei Schutz.
Gerade du regst dich doch immer über die Blödheit der Leute auf, insoweit wirst auch du es nicht schaffen, eine Beschreibung zu kreieren, die wirklich jeder Trottel versteht. Selbst wenn du schreibst, "OVP eines XY-Gerätes" wird es irgendeine Trottel geben, der denkt, es handele sich um das Gerät in OVP. ... "immer" und "eindeutig" sind kaum erreichbar. klaus |
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bytelutscher
Inventar |
#55 erstellt: 18. Apr 2010, 08:05 | |||||||||||||||||||
Dein Vergleich hinkt. Wenn ich im Restaurant eine Flasche Wasser bestelle, dann bekomme ich eine Flasche mit Inhalt. Der Preis ist da erstmal sekundär. Edit: HF-Code aktiviert. [Beitrag von _ES_ am 18. Apr 2010, 08:56 bearbeitet] |
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kölsche_jung
Moderator |
#56 erstellt: 18. Apr 2010, 08:17 | |||||||||||||||||||
nun , das ist rechtlich betrachtet falsch ... für einen Vertrag benötigen eine Einigung über die "essentialia negotii", das sind (mindestens) Kaufgegenstand und Kaufpreis. Wenn ich als Käufer mir keine Gedanken über das eine oder das andere mache, ist das erstmal (rechtlich) genau das selbe. klaus |
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Dynacophil
Gesperrt |
#57 erstellt: 18. Apr 2010, 09:25 | |||||||||||||||||||
jupp, der Vergleich wäre sinnvoll, wenn nicht offensichtlich gekennzeichnet leere Flaschen Mineralwasser für xx€ angeboten würden, ansonsten nur dämlich... [Beitrag von Dynacophil am 18. Apr 2010, 09:37 bearbeitet] |
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kölsche_jung
Moderator |
#58 erstellt: 18. Apr 2010, 09:40 | |||||||||||||||||||
könnt oder wollt ihr das nicht verstehen? wenn ich mir keine Gedanken über den Kaufgegenstand mache, sondern ohne zu lesen auf "Bieten" klicke ... wenn ich ohne Blick in die Karte eine (dort mit 12,-€ ausgepreiste) Flasche Wasser bestelle ... in beiden Fällen habe ich (selbstverschuldete!) Wissensmängel über die "essentialia negotii"! Aber noch mal etwas einfacher ... bei einem Autohändler steht ein schönes Auto, ich seh es, renne in den Laden und brülle ... "Kauf ich" und unterzeichne (ohne den Vertrag zu lesen) diesen. Beim Einsteigen, nehme ich das schöne große Blatt vom Amaturenbrett ... da steht dann "Motorschaden" ... och, hatte ich gar nicht gelesen, der Verkäufer ist ja ein Betrüger. oder? |
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Apalone
Inventar |
#59 erstellt: 19. Apr 2010, 07:29 | |||||||||||||||||||
Doch. Sorry, du hast vom strafrechtlichen Tatbestand "Betrug" Nullahnung! Im Titel steht OVP. Dar reicht! Dein Vergleichsbeispiel mit den "zig Tausend Rechnungen" ist Quatsch, da dort definitiv Leistung nicht erbracht wurde. Auch die Wucherregelungen greifen bei Versteigerungen gar nicht, da freiwillig geboten wird. Du hast viele Dinge des Kontextes nicht verstanden! |
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Apalone
Inventar |
#60 erstellt: 19. Apr 2010, 07:33 | |||||||||||||||||||
Natürlich! Spielt aber rechtlich keine Rolle! Darstellungsprobleme sind im allgemeinen nur selten thematisiert und von rechtlichem Belang (Farbe und Schriftgröße v AGBs und Widerrufsbelehrungen zB) Wenn der Text ausreichend groß und lesbar und im Angebotstext enthalten ist, kann man ihn zur Kenntnis nehmen - und das reicht aus! |
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RoA
Inventar |
#61 erstellt: 19. Apr 2010, 08:20 | |||||||||||||||||||
Zweifelsohne. Das gilt vor allem für aktuelle Unterhaltungselektronik von kleinem Ausmaß, die irgendwo zufällig ohne Verpackung vom Laster gefallen ist wie bspw. Handys oder Autoradios.
Besagte Verpackung wurde in 2 Rubriken eingestellt:
Ich kann bei der Auktion nichts Verwerfliches erkennen. Die Bezeichnung "Apple Mac Book Pro 13,3 Zoll OVP" mag 2-deutig sein, aber wenn die eine Rubrik Verpackungsmaterial ist und im Text eindeutig von nur der OVP die Rede ist (es ist ja nicht so, daß man diese Information zufällig in 10 Seiten Angebotstext findet), dann hat da jemand zu kurz gedacht, und es war nicht der Verkäufer. Wie die sich später einigen (müssen) ist eine andere Sache, aber ein Täuschungsversuch sieht anders aus. |
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TomBe*
Inventar |
#62 erstellt: 19. Apr 2010, 08:40 | |||||||||||||||||||
Moin, es gibt ein Urteil (finde den Link nicht mehr) das besagt, dass nur eine ungeöffnete Verpackung als OVP bezeichnet werden darf. Ist in dem Fall aber mMn ziemlich irrelevant. Problematisch wird es mMn erst, wenn jemand Deutsch nicht versteht und bei diesem Artikel (z.B.) gebotene 400 € sieht. Dann kann derjenige schon verleitet sein und das Angebot missverstehen. |
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andisharp
Hat sich gelöscht |
#63 erstellt: 19. Apr 2010, 08:51 | |||||||||||||||||||
Wenn jemand kein Deutsch versteht, sollte er nichts mit deutscher Beschreibung kaufen. Ich kaufe ja auch nichts in der chinesischen Bucht. |
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bytelutscher
Inventar |
#64 erstellt: 19. Apr 2010, 09:00 | |||||||||||||||||||
@ RoA... das Problem mit diesen Mogelpackungen ist eher allgemeinerer Natur und bezieht sich nicht ausschließlich auf den hier dargestellten Fall. Vor nicht allzulanger Zeit galt es im Handybereich en vogue, leere Verpackungen, umblümt mit den schönsten Verschleierungen, anzubieten. Und dort mussten die Hinweise, sofern überhaupt vorhanden, dass es sich um eine Leerverpackung handelte, mit der Lupe gesucht werden. Trotz alledem glaube ich, dass in den hier vorgestellten Beispielen der VK den Irrtum eines Käufers bewusst in Kauf nimmt. Der recht ausgefeilte Angebotstext lässt (mich) darauf schließen. Hier soll lediglich der Betrugsvorwurf entkräftet werden, falls es zu einem gerichtlichen Nachspiel kommt. Deshalb wohl auch die Einstellung in 2 Kategorien. Mal ganz ehrlich: wer achtet denn darauf, ob ein angeblicher Computer noch in einer 2ten Kategorie eingestellt ist? Vor allem, dass hier 3 ähnliche Auktionen vorliegen, kann vermuten lassen, dass hier ein VK oder eine Gruppe auf Abzocke aus ist. Wie die ganze Sache juristisch bewertbar ist, kann sicher nur ein Jurist erklären und auch unter denen wird es bestimmt keine einhellige Meinung geben. Moralisch halte ich solche Angebote für eine Sauerei. Und hier sollte Ebay eben dafür sorgen, das solch zweideutige Angebote schon bei der Einstellung unmöglich gemacht werden. |
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bytelutscher
Inventar |
#65 erstellt: 19. Apr 2010, 09:02 | |||||||||||||||||||
Auch nichts in England oder den Niederlanden? Und du bist natürlich mit den Feinheiten der englischen Sprache derart vertraut, dass dir dort niemand ein X für ein U vormachen kann? |
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Compu-Doc
Inventar |
#66 erstellt: 19. Apr 2010, 09:05 | |||||||||||||||||||
Auf was kann man denn überhaupt zivilrechtlich klagen, wenn der Käufer die Zahlung verweigert? In meinem "Gebrauchsanweisungsfall" ja gleich dreimal!!! |
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RoA
Inventar |
#67 erstellt: 19. Apr 2010, 09:08 | |||||||||||||||||||
Der Käufer könnte sich auf Irrtum seinerseits berufen und vom Kauf zurücktreten. Allerdings wäre er dann schadensersatzpflichtig, weil das nächst höhere Gebot bei 751 Tacken lag. |
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Apalone
Inventar |
#68 erstellt: 19. Apr 2010, 09:08 | |||||||||||||||||||
Leute, macht es nicht so kompliziert! Das Risiko für das Verständnis der Sprache liegt ausschließlich beim Käufer, ohne wenn und aber! Anders ist es, wenn der Text grundsätzlich missverstanden werden könnte. Dann unterliegt es der Auslegung, wie "die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden" (die juristische Definition für eien durchschnittlich Verständigen ) den Text verstehen würde. Klassisches Beispiel f einen solchen denkbaren Fall: In einem cremefarbenem Auto mit einem Schild auf dem Dach "Taxi" leuchtet ein Schild "Taxi frei". Ein Kunde lässt sich mehrere Stunden durch die Stadt fahren. Als er die Rechnung präsentiert kommt, sagt er, "wieso die Fahrt war doch frei, also kostenlos!" Wie ist die Rechtslage? |
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Compu-Doc
Inventar |
#69 erstellt: 19. Apr 2010, 09:11 | |||||||||||||||||||
Da würde der Zechpreller selbst mit einem speckigen Winkeladvokaten hinten runterfallen. |
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bytelutscher
Inventar |
#70 erstellt: 19. Apr 2010, 09:12 | |||||||||||||||||||
Die Rechtslage ist so, dass Taxis ein derartiges Schild nicht auf dem Dach haben dürfen. |
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Apalone
Inventar |
#71 erstellt: 19. Apr 2010, 09:13 | |||||||||||||||||||
So hat das entscheidende Gericht auch geurteilt. Jetzt der Bezug zu den "Sprachproblemen": Hätte es einen Unterschied gemacht, ob der "Zechpreller" Holländer oder Engländer gewesen wäre? |
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TomBe*
Inventar |
#72 erstellt: 19. Apr 2010, 09:24 | |||||||||||||||||||
...mein Übersetzungsprogramm sagt für OVP, boxed as new...wat nu? |
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Apalone
Inventar |
#73 erstellt: 19. Apr 2010, 09:29 | |||||||||||||||||||
Du hast es leider nicht verstanden! Was dein Übersetzungsprogramm sagt, ist egal. Es ist das Ausschlag gebend, was die Mehrheit sagen würde, wenn im Text mehrfach steht "Es handelt sich ausschließlich um die Verpackung". Sorry, ihr würdet vor jedem Richter auf die Schnauze fallen - und müsstet den Kaufpreis für die Verpackung in voller Höhe löhnen!! |
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NX4U
Hat sich gelöscht |
#74 erstellt: 19. Apr 2010, 09:35 | |||||||||||||||||||
Hallo, ich habe auch (schon vor längerem) Angebote bei ebay gesehen, da wurden besagte Orginalverpackungen von Apple Rechnern angeboten. Zum Teil verschleiert und zweideutig, zum Teil aber auch ganz offensichtlich. "Orginalverpackung iBook bla bla" Auch mit öffentlich einsehbaren Nachfragen meinerseits "Handelt es sich nur um die Verpackung?", Antwort:"Ja", haben die Leute wie ab darauf geboten. Ich war sprachlos. Hunderte von Euros für die Orginalverpackung eines Rechners, sind das Sammler oder Hirnies? Gegen falsche oder mangelhafte Produktbeschreibungen kann man ja vorgehen, aber bei so etwas... Grüße und entspanntes Sein P.S. Vor Gebrauch: Hirn einschalten. [Beitrag von NX4U am 19. Apr 2010, 09:36 bearbeitet] |
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bytelutscher
Inventar |
#75 erstellt: 19. Apr 2010, 09:41 | |||||||||||||||||||
Es geht hier doch nicht nur um das eine Angebot sondern um insgesamt 3, alle ähnlich, nur beim Letzten, das ursprünglich in 2 Kategorien einegestellt war und jetzt nur noch unter Verpackungen läuft war es einigermaßen deutlich. Hab grad mal nachgeschaut. Die anderen Beiden haben diesen Umstand mehr verschleiert als offen dargelegt. Die eine Auktion ist bereits abgelaufen, die Andere wurde entfernt. Scheint so, dass die Meldungen gefruchtet haben. Ausserdem wird man mit etwas suchen sicher noch auf andere Angebote stoßen die mehr als zweifelhaft sind. Klar ist wohl auch, dass es genug Deppen gibt, die meinen ein Gerät zu erstehen, selbst wenn in Groß- und Fettdruck da steht, dass es sich nur um die Verpackung handelt. Aber um die geht es (zumindest mir) nicht. |
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andisharp
Hat sich gelöscht |
#76 erstellt: 19. Apr 2010, 09:52 | |||||||||||||||||||
Ja, das bin ich. |
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TomBe*
Inventar |
#77 erstellt: 19. Apr 2010, 10:07 | |||||||||||||||||||
@Apalone Im Streitfall heißt es nicht umsonst, man befinde sich wie auf hoher See.... Das Gericht entscheidet in unserem Namen aber ob das auch so von der Allgemeinheit/Mehrheit getragen wird kann zu Recht in vielen Fällen angezweifelt werden. Anhand der Kontroverse in diesem Fred müßte auch dir klar geworden sein, dass es der Richter evtl. nicht leicht haben wird. Dem Bieter pauschal Ignoranz zu unterstellen ist der falsche Ansatz mMn, da keiner einen Einblick in die/seine Situation hat. Also reden wir hier eh nur im hypothetischen Sinn. Und in diesem Sinn bin ich mir sicher, es gibt einige Gründe den Bieter, zumindest teilweise, von seinem Gebot zu befreien. [Beitrag von TomBe* am 19. Apr 2010, 10:44 bearbeitet] |
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Haiopai
Hat sich gelöscht |
#78 erstellt: 19. Apr 2010, 10:11 | |||||||||||||||||||
Moin , da muss ich mal einhaken . In jeder meiner Auktionen steht im Text , das ich Nachverhandlungen wegen sprachlicher Missverständnisse ablehne und das bitte nur die User bieten sollen , die diesen Text , der rechtlich einen Kaufvertrag darstellt , einwandfrei verstehen können . Ebenso wenig biete ich auf Geräte , bei denen ich den Text nicht 100% nachvollziehen kann ,bevor ich nicht nachgefragt habe . Das passiert bei Versand oder nicht sogar sehr oft , weil einige Verkäufer schlicht zu dusselig oder faul sind ,richtig anzugeben ,ob sie versenden oder nicht . Da steht dann unter Versand entweder kostenlos oder sogar ein Betrag und im Text dann nur an Selbstabholer Im übrigen kann ich apalone und anderen nur Recht geben , Ebay Auktionstexte sind in ihrer Gesamtheit bindende Kaufverträge , diese habe ich zu lesen UND zu kapieren ,denn mit meinem Gebot unterschreibe ich diesen Kaufvertrag . Wer Fragen hat , der hat zu fragen ,VOR dem Gebot . Von daher kann ich an dieser Auktion auch nichts erkennen , was da die Beschuldigung eines versuchten Betruges auch nur ansatzweise rechtfertigen würde . Der Text ist absolut eindeutig und ob das OVP nun hinten oder vorne in der Überschrift steht , tut absolut nix zur Sache , denn spätestens der Text stellt eindeutig und offen klar um was es sich handelt . Gruß Haiopai |
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TomBe*
Inventar |
#79 erstellt: 19. Apr 2010, 10:21 | |||||||||||||||||||
...vor Gericht halte ich auch das für eine Hypothese. Sie kann zutreffen aber durch den uns unbekannten Umständen, abgelehnt werden. |
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RoA
Inventar |
#80 erstellt: 19. Apr 2010, 10:36 | |||||||||||||||||||
Vor Gericht und auf hoher See... Hier wäre es für den Richter relativ eindeutig, und der Verkäufer hat sich wohl auch nicht auf Verpackungen spezialiert. Also ich täte mich jetzt ärgern. |
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Haiopai
Hat sich gelöscht |
#81 erstellt: 19. Apr 2010, 10:56 | |||||||||||||||||||
Also wenn ich auf die Überschrift schaue und nach Mogelpackungen suche , da fallen mir doch ganz andere Sachen ein . 1) Die "defekt oder auch nicht " Verkäufer . Kommen mit den blödesten Ausreden , von wegen "konnte Verstärker nicht testen " und wenn man dann in die parallel laufenden Auktionen schaut , findet man Quelle und Lautsprecher dazu . 2) Die "voll funktionsfähig " Verkäufer , die aber einen AV Receiver anbieten , bei dem man bestimmte Funktionen nur über die Fernbedienung abrufen kann , diese aber leider verloren gegangen ist . 3) Die Photo Verkäufer , die einen Plattenspieler in ganzer Pracht mit Plattengewicht und Spezialspikes abbilden , den ganzen Text über vom Gerät schwärmen und am Ende dann möglichst klein dazu schreiben :"ihr bietet nur auf das Laufwerk ,Tonarm , Gewicht und weiteres Zubehör findet ihr in parallelen Auktionen " 4) Die "eine Box " Verkäufer , sehr beliebt bei Klassikern und seltenen Aktiv Lautsprechern ,wo man mit einem Lautsprecher nicht wirklich was anfangen kann . Die Zweite findet man dann auch in einer zweiten Auktion ,die kurze Zeit später endet . Die erste geht für einen Witzpreis an einen Bieter , der bei der zweiten Auktion von im Hintergrund sitzende mit bietenden Kollegen gnadenlos nach oben getrieben wird . Solche und andere Nettigkeiten , haben nach meiner Ansicht eine ganz andere Qualität als der Verkauf einer klar bezeichneten Verpackung . Gruß Haiopai |
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Apalone
Inventar |
#82 erstellt: 19. Apr 2010, 11:01 | |||||||||||||||||||
Aber gerade zum Kaufvertragsrecht gibt es hundertausende v Urteilen... Man kann vom KV zurücktreten oder ihn anfechten aus Irrtum; ersteres aus Gesetz und Vertrag, letzteres nur aus Gesetz. Und die Maßstäbe sind diesbzgl. durchaus streng. Die weitaus allermeisten Fälle des Irrtums sind sogenannte Motivirrtümer - und die sind rechtlich unbeachtlich, d.h. berechtigen nicht zur Anfechtung. Der Käufer muss beweisen, dass das Angebot nachhaltig und von der absoluten Mehrheit zur in eine Richtung auszulegen ist, das wäre in deinem Fall, dass es sich geradezu aufdrängte, dass das Gerät verkauft wurde u keine Verpackung. >> ausgeschlossen! Der Verkäufer ist auf der sicheren Seite! |
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TomBe*
Inventar |
#83 erstellt: 19. Apr 2010, 12:12 | |||||||||||||||||||
Gerade der absurd hohe Preis gibt mir zu denken und regt meine Fantasie an. Ich gehe davon aus, dass die allgemeine Rechtslage bei ibei allen Beteiligten im Fred einigermaßen klar ist. Das darfst du auch gerne von mir annehmen . Noch sind aber nicht alle Urteile gesprochen. |
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RoA
Inventar |
#84 erstellt: 19. Apr 2010, 13:06 | |||||||||||||||||||
Gleicher Text, ähnliches Bild, eingestellt nur in der Rubrik "Verpackungen". Irrtum praktisch ausgeschlossen für jeden, der die 4 Zeilen liest, und trotzdem steht der Karton jetzt bei 186 Euro. Nicht zu fassen. |
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bytelutscher
Inventar |
#85 erstellt: 19. Apr 2010, 13:23 | |||||||||||||||||||
301,-!!! Also, jetzt würde ich als VK auch auf Bezahlung bestehen. |
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Compu-Doc
Inventar |
#86 erstellt: 19. Apr 2010, 14:20 | |||||||||||||||||||
Selbst die Wahl der Rubrik läßt keinerlei Verwechlung zu. Wer da auf ein Gerät bietet, ist völlig buchtblind! |
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hifilegende
Stammgast |
#87 erstellt: 19. Apr 2010, 16:40 | |||||||||||||||||||
Die Artikelrubrik steht ja auch nur relativ sehr kleingeschrieben über der Titelzeile. Das ganze geht so: Ebay-Startseite ohne Kategorievorwahl: Suchbgriff -->> ApfelRechner "Boahh Billig" --> Gehirn ausgeschaltet Schnäpchenemotion --->>> Gebotabgabe, ohne Gehirn wieder einzuschalten. beste Grüße Sven |
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Zweck0r
Inventar |
#88 erstellt: 19. Apr 2010, 17:11 | |||||||||||||||||||
Bei den meisten Eine-Box-Auktionen, die ich bisher gesehen habe, existierte die zweite nicht. Eine Abwandlung kenne ich noch: Boxenpaare, die als Multiauktion stückweise angeboten werden. Grüße, Zweck |
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navajo
Ist häufiger hier |
#89 erstellt: 19. Apr 2010, 17:45 | |||||||||||||||||||
Ich hatte ja erst gedacht, dass sind vielleicht nur Spaßbieter die da mitsteigern. Jetzt steht die Kiste bei 400€ und der Bieter hat schon über 600 Bewertungen. Da sollte man sich aber mitlerweile schon etwas bei ebay auskennen. |
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andy1966
Inventar |
#90 erstellt: 19. Apr 2010, 18:42 | |||||||||||||||||||
Moin Die haben alle was an der Klatsche,hab jetzt mehrere Angebote durch geschaut und Lese überall herraus das es sich nur um die OPV handelt.....ich verstehe nicht wie das passieren kann! Unbegreiflich aber interesannt es zu verfolgen! Vor 2-3 Jahren konnte man die Bieter noch warnen,aber jetzt werden ja nur noch Buchtstaben / Zahlen und **** angezeigt mfg.andy 660,99 Euro !!!!!!! http://cgi.ebay.de/w...:IT&autorefresh=true [Beitrag von andy1966 am 19. Apr 2010, 19:11 bearbeitet] |
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Haiopai
Hat sich gelöscht |
#91 erstellt: 19. Apr 2010, 19:09 | |||||||||||||||||||
Hi Zweck , kommt auch nicht so oft vor , aber wie gesagt manchmal kann man das beobachten , wenn es sich um seltene oder recht wertige Lautsprecher handelt , bei denen der Verkäufer Angst hat , das sie als Paar zu billig weggehen . Einmal bin ich ganz zu Anfang meiner Buchtzeit auf so etwas reingefallen . Die erste Auktion verlief normal , beim zweiten Lautsprecher wurde gepusht wie Teufel und als ich mich nicht darauf einließ und überboten wurde , kam eine halbe Stunde später das "Angebot an den unterlegenen Bieter ". Sprich der Gute hatte sich verzockt . Als Antwort von mir , bekam er dann das Angebot mir für den ersten Lautsprecher eine nette Bewertung und ein Rücktrittsrecht zu gewähren , Alternative eine Meldung an Ebay samt Strafanzeige . Ich bekam meine Bewertung Gruß Haiopai |
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hf4711
Stammgast |
#92 erstellt: 19. Apr 2010, 19:25 | |||||||||||||||||||
Das ist natürlich (und zum Glück) falsch. Die Ebay-Authentifizierung ist kein geeignetes Verfahren als gleichwertiger Ersatz einer Unterschrift. VG, HF. |
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Haiopai
Hat sich gelöscht |
#93 erstellt: 19. Apr 2010, 19:34 | |||||||||||||||||||
Nicht im wörtlichen Sinne ,im rechtlichen was die Erfüllung des Vertrages angeht zumindest bei privaten Verkäufen sehr wohl , es besteht nämlich keinerlei Rücktrittsrecht . Als Gewinner einer privaten Auktion bin ich verpflichtet , die ersteigerte Ware auch abzunehmen und zu bezahlen , von daher und genau so war es auch gemeint , gleicht das Gebot einer Unterschrift unter einen Kaufvertrag . Dafür das dies im Zweifelsfalle so ist gibt es auch genügend Urteile , die dies belegen . Selbst ein unerlaubtes bieten der eignen Kinder ist kein Grund zum Rücktritt ,die Eltern haften voll ,auch dies wurde schon des öfteren gerichtlich bestätigt . Gruß Haiopai |
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hf4711
Stammgast |
#94 erstellt: 19. Apr 2010, 19:52 | |||||||||||||||||||
Das ist irrelevant, wenn der Vertrag bestritten wird.
1. Es ist nicht wie du zuerst geschrieben hast ("...meinem Gebot unterschreibe ich diesen Kaufvertrag " 2. Und ebenso nicht, was du jetzt sagst: Ein Gebot "gleicht" auch nicht einer Unterschrift. Eben gerade NICHT!
Keine Ahnung was diese Urteile belegen sollen. Vielleicht, dass die betroffenen die falsche Verteidigung gewählt haben? Nochmal: Was du geschrieben hast ist falsch! Ein Ebay-Gebot mit der dahinter liegenden Authentifizierung ist nicht mit einer Unterschrift gleichzusetzen. Das heißt nicht, dass kein Vertrag zustande kommen kann. Die rechtliche Bedeutung einer Unterschrift, wie du anscheinend glaubst, hat es jedoch nicht. Ein unredlicher Käufer, der den unredlichen Verkauf einer Verpackung (statt Computer) an ihn kurzfristig nach der Auktion bemerkt, würde sicherlich behaupten, er hätte niemals die Auktion angeklickt. Und er würde aus dem oben von mir genannten Grund damit durchkommen. VG, HF |
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Haiopai
Hat sich gelöscht |
#95 erstellt: 19. Apr 2010, 20:09 | |||||||||||||||||||
Du kannst noch dreimal schreiben , das es falsch wäre , das macht die Sache trotzdem nicht wahr und wenn du meine Aussagen schon bestreitest , dann solltest du das auch belegen können ,Punkt und aus . Es ist eben nicht irrelevant ein Gebot abgegeben zu haben , nur weil du den Vertrag anschließend bestreitest . Und gerade bei der oben genannten Auktion mit der Verpackung , wirst du als Käufer im Streitfalle auf jeden Fall auf die Nase fallen . Der Text ist eindeutig und in dem Fall sich auf einen Irrtum oder Betrugsversuch zu berufen ,wird vor Gericht scheitern . Fakt ist , du gehst mit deinem Gebot bei Ebay bei einem Privatverkauf rechtlich bindend einen Kaufvertrag ohne Rücktrittsrecht ein und dein Gebot hat dabei die Funktion einer Unterschrift . Mir scheint , dieser Sachverhalt passt dir nicht und deswegen streitest du hier gegen an . Fakt ist aber , wenn du zum Beispiel auf eine Auktion von mir bieten würdest und dann hinterher grundlos nicht zahlst ,erwirke ich im Nu einen Titel gegen dich , der dich zur Zahlung und Abnahme zwingt , auch wenn dieser Aufwand recht selten betrieben wird . Es ist nun einmal zumindest im privaten Bereich nichts anderes als wenn du bei einer realen Auktion die Hand zum Gebot hebst , auch das ist bindend und rechtlich ein klagbar . Sollte da formal juristisch zu einer echten Unterschrift noch ein Unterschied sein , dann erkläre den bitte . Theoretisch mag es den ja geben ,in den Folgen tut sich das aber nichts . Zur Zahlung kannst du in jedem Fall gezwungen werden , es sei denn DU kannst einen Betrugsversuch nachweisen . Gruß Haiopai [Beitrag von Haiopai am 19. Apr 2010, 20:11 bearbeitet] |
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hf4711
Stammgast |
#96 erstellt: 19. Apr 2010, 20:29 | |||||||||||||||||||
In der Digitalen Welt (incl Ebay) kann nur eine qualifizierte elektronische Sigantur eine Unterschrift ersetzen. Details sind nachzulesen im Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)
Nein, wenn der Verkäufer nicht belegen kann, dass ich mit ihm einen Vertrag abgeschlossen habe. Weil das Gebot gerade NICHT einer Unterschrift gleichzusetzen ist - was du anscheinend irgendwie nicht akzeptieren willst - wird er damit Probleme haben.
Wie oft soll ich dir noch erklären, dass es nicht um Irtum oder Betrugsversuch dreht, sondern um das Bestreiten des Vertrages an sich.
Du kannst das so oft schreiben wie du willst. Richtig wird es trotzdem nicht.
Nein, mir gefällt nur nicht, wenn jemand Unsinn redet. Da meld ich mich dann gern zu Wort.
Nix davon ist "Fakt" und gar nix hast du dann. Du wirst das Zustandekommen des Vertrages überhaupt nicht belegen können. Ein Passwort bei Ebay sichert keine Authentizität. ENDE!
Oh, man. Jetzt mach nicht noch das nächste Faß auf! Was du gerade geschrieben bzw in einen Topf geworfen hast (der Vergleich einer echten Auktion und Ebay) ist schon wieder genauso falsch.
Digitales Signaturgesetz (s.o.) macht klug.
Das tut es sehr wohl.
Quatsch. Wenn du Geld sehen willst, mußt du das Zustandekommen des Vertrages irgendwie belegen. So rum wird ein Schuh draus. VG, HF |
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_ES_
Administrator |
#97 erstellt: 19. Apr 2010, 20:37 | |||||||||||||||||||
Für gewöhnlich steckt eine tatsächliche Identität hinter einen Ebay-Account, hinterlegt mit Adresse und Geburtsjahr. Man kann nur unter seiner persönlichen Identität ein Gebot abgeben. Das wäre das gleiche, als wenn ich real ein Gebot abgäbe. Warum sollte es anders sein ? |
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Haiopai
Hat sich gelöscht |
#98 erstellt: 19. Apr 2010, 20:45 | |||||||||||||||||||
Sorry , von hinten bis vorne Blödsinn was du da redest . Deine kompletten Adressdaten sind bei Ebay hinterlegt und wenn mit deinem Nick geboten wird , gibt es da gar nix zu bestreiten , es sei denn du kannst nachweisen , das mit deinem Nick Missbrauch von Dritten betrieben wurde , Stichwort "Passwortsicherheit " . Es ist auch überhaupt kein Problem nachzuweisen , das ein Gebot von deinem PC aus abgegeben wurde . Und selbst wenn sich dritte deinen Ebay Account zu Nutze machen kannst du noch haftbar gemacht werden , wenn zwischen den Geboten und deiner Meldung des Missbrauchs zu viel Zeit vergangen ist . In jedem Falle ist nicht der Verkäufer verpflichtet dir dein Gebot nachzuweisen , sondern DU musst einen Missbrauch deines Kontos nachweisen . Ich weiß nicht was deine Show hier soll ,aber Ahnung hast du keine , auch zu dieser Thematik gibt es genügend Gerichtsurteile ,die genau das bestätigen was ich geschrieben habe . Und nein ,diese Urteile gab es nicht wegen schlechter Verteidigung und auch nicht wegen anderer von dir erfundener Gründe . Für mich ist das Thema damit durch , egal was du von dir gibst , nur ein Tipp , informiere dich mal was du für rechtliche Verpflichtungen eingehst , wenn du dir einen Account bei Ebay einrichtest , genau wegen solcher Blindgänger passiert da nämlich so viel Mist . Gute Nacht |
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hf4711
Stammgast |
#99 erstellt: 19. Apr 2010, 20:51 | |||||||||||||||||||
Das stimm soweit.
Und das stimmt nicht mehr. Jeder, der das zu dieser Identität gehörende Passwort kennt, kann dies tun. Egal ob gestohlen, gefunden, gehackt, gekrackt, gekauft oder was auch immer. Man unterscheidet verschiedene Level von Authentizität. Ein Passwort z.B. ist ein ganz schlechter. Es gibt auch Token Cards, mittlerweile von einigen Banken verwendet. Die sind schon besser weil dann auch das Gerät kopiert werden müsste, nicht nur ein Wort. Die verschiedenen Level hangeln sich hoch bis zur Smartcard mit PIN und aufgespielter qualifizierter digitalen Signatur. Nur letztere ist gleichzusetzen mit einer handschiftlichen Unterschrift. Da hier behauptet wurde, ein Ebay-Gebot würde das gleiche tun, hab ich interveniert.
Wenn du live im Saal sitzt kann jeder sehen wie du dem "Vertrag" zustimmst. Er ist ganz offensichtlich zustande gekommen. Wenn ich mit deinem Passwort für 700 Euro eine Verpackung ersteigere hat niemand gesehen (und konnte natürlich niemand sehen), dass du dem Vertrag zugestimmt hast. Es ist ein immenser qualitativer Unterschied. VG, HF |
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hf4711
Stammgast |
#100 erstellt: 19. Apr 2010, 21:10 | |||||||||||||||||||
Lieber Haiopai, derjenige, von dem der Blödsinn ausging, warst leider du, als du Unterschriften mit einem Ebay-Gebot gleichsetztest. Sieh es mir nach, dass ich mit einem Lernresistenten nicht länger diskutieren möchte. Derjenige, der Wert auf die kleinen und feinen Unterschiede legt, konnte sicher etwas mitnehmen. Deine Verallgemeinerungen, Verkürzungen und "quasi"-Aussagen hingegen helfen allgemein nicht (außer man will als einäugiger der König der Blinden werden). Von dir konnte ich leider nur völlig deplazierte (und falsche) Vergleiche sowie Halbwahrheiten vernehmen. Tatsächlich verbindliche Rechtsgeschäfte im Internet sind eben schwieriger als kleine Fritzchen sich das vorstellen mag. Wer wirklich mehr wissen will, dem sei Signaturgesetz und anhängige Verordnungen dazu empfohlen. Mit Halbwissen allein wie Haiopais wird man in Zukunft im Internet nur auf die Schnautze fallen. VG, HF |
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RoA
Inventar |
#101 erstellt: 20. Apr 2010, 04:25 | |||||||||||||||||||
@hf4711: Lies Dir mal die AGB bei ebay durch, die Vertragsbestandteil jeder Auktion sind. Und danach empfehle ich Dir, den Ball etwas flacher zu halten. |
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hifilegende
Stammgast |
#102 erstellt: 20. Apr 2010, 04:44 | |||||||||||||||||||
Guten Morgen @RoA: Sittenwidrig Wir bieten jetzt einfach alle wild drauf los in der Bucht, und wenn es am Ende zu teuer wird, dann vermerken wir auf unseren Rechtsexperten im Forum. hf4711 sagt aus: Es ist überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ohne Unterschrift oder anständiger Signatur. @hf4711 schrieb nämlich:
Ich persönlich pflege aber ein Stück weiter zu denken, als von der Wand bis zur Tapete. One user show: Du willst uns ernsthaft belehren, wenn uns am Ende ein Höchstgebot nicht passt, das wir garnicht zahlen müssen, weil wir einfach nur behaupten müssen, "die Auktion nie angeclickt zu haben". Genau deine Worte Ebay könnte den Laden schließen, und wo bekomme ich dann meine Klassiker her? und alles nur wegen Dir beste Grüße Sven [Beitrag von hifilegende am 20. Apr 2010, 05:27 bearbeitet] |
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