weis nicht weiter ??? - 2 Plasmas

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evilnix
Neuling
#1 erstellt: 17. Dez 2004, 14:56
an alle

vielleicht hat ja einer ahnung, wie ich darauf reagieren soll, kann, muss?

habe freitag den 10.12.04 einen Hyundai-HQP-421SR bei einem händler in östereich(komme selbst aus berlin) bestellt.
am folgenden mittwoch(15.12.04) habe ich immer noch keine e-mail erhalten, das meine kaufanfrage bearbeitet wird, also habe ich die bestellung storniert, auch diese e-mail wurde nicht beantwortet.

habe mir dann den aldi-plasma geholt und bin auch ganz zufrieden, jetzt komm´s, heute mittag(freitag 17.12.04) ruft mich ein spediteur an, wegen eines termines, ein produkt aus östereich zu liefern.

habe bis heute keine e-mail, anruf oder fax erhalten das sie mir ein PLasma-TV schicken.

kann ich die annahme des gerätes nun verweigern???

ps: bitte um alle ideen, wie man darauf reagiert.
vielen dank im voraus

mfg evilnix
Iskandar
Ist häufiger hier
#2 erstellt: 17. Dez 2004, 15:08
... Auch in Österreich darf man die online bestellte Ware ohne Angabe von Gründen bis zu 14d nach Kauf zurück schicken.
Annahmeverweigerung gilt als wirksame Rücktrittserklärung.

Bin aber kein Anwalt ;-)

Gruss, Mario
tommy591
Stammgast
#3 erstellt: 17. Dez 2004, 15:45
@evilnix:

Mit Deiner Bestellung in A hast Du zunächstmal einen Kaufvertrag abgeschlossen. Wirksam, weil der Händler ja mit seinem Angebot seine Vertragsannahme bereits erklärt hatte. Die Tatsache, dass er sich nicht gerührt hat (z.B. mit Auftragsbestätigung), ist also zunächst mal kein Grund, den Vertrag als null und nichtig zu bezeichnen.

Deine Stornierung mag evtl. nach Versand des Gerätes eingegangen sein -- ich hätte die Ware sonst zumindest nicht mehr einfach abgeschickt.

Ich persönlcih weiss nicht, ob es das Widerrufsrecht in A auch gibt (hallo Österreicher???), aber wenn, dann kannst Du die Annahme verweigern. Die Sendung kommt ja offenbar eh per Nachnahme, also gehst Du kein Risiko ein. Es läge jetzt am Händler, evtl. einen vermeintlichen Anspruch gegen Dich durchzusetzen.

Also: verweigern, abwarten und Tee trinken. Vielleicht kommt noch ne Mail vom Händler, aber darauf wirst Du ja ne Antwort haben -- "siehe meine Email mit Widerruf vom..."
wishbone71
Stammgast
#4 erstellt: 17. Dez 2004, 15:52
Nein, das Angebot zum Abschluß des Kaufvertrags stammt von evilnix, dieses Angebot muß der Verkäufer auch erst annehmen, was allerdings sowohl explizit durch eine Bestellbestätigung als auch konkludent durch Versendung der Ware geschehen kann.
Aber das 14tägige Rückgaberecht gilt ohnehin, so daß evilnix nix zu befürchten hat. Ich würde aber nochmal ne Mail oder ein Fax hinschicken, man muß ja der Post nicht unnötig Geld hinterherwerfen.
Iskandar
Ist häufiger hier
#5 erstellt: 17. Dez 2004, 15:57

Mit Deiner Bestellung in A hast Du zunächstmal einen Kaufvertrag abgeschlossen. Wirksam, weil der Händler ja mit seinem Angebot seine Vertragsannahme bereits erklärt hatte.


Das ist IMHO nicht ganz korrekt. Es handelt sich von Händlerseite nur um ein unverbindliches Angebot. Erst wenn der Käufer seinen Kaufwillen kundtut (bestellung) und der Händler die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung) wird daraus ein Kaufvertrag. qed :-D

Und die Rücksende-/Rücktrittskriterien kann man ganz einfach in den AGB des österreichischen Versenders nachlesen.

Ciao, Mario
tommy591
Stammgast
#6 erstellt: 17. Dez 2004, 16:06

Iskandar schrieb:

Mit Deiner Bestellung in A hast Du zunächstmal einen Kaufvertrag abgeschlossen. Wirksam, weil der Händler ja mit seinem Angebot seine Vertragsannahme bereits erklärt hatte.


Das ist IMHO nicht ganz korrekt. Es handelt sich von Händlerseite nur um ein unverbindliches Angebot. Erst wenn der Käufer seinen Kaufwillen kundtut (bestellung) und der Händler die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung) wird daraus ein Kaufvertrag. qed :-D


1.) Mit dem Angebot des Verkäufers und der Bestellung des Käufers kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande.
2.) Mit der Lieferung hat der Händler den Vertrag nicht nur angenommen, sondern seinerseits auch erfüllt.
3.) Normalerweise wäre es nun am Käufer, den Vertrag mittels Bezahlung auch seinerseits zu erfüllen. Hier aber greift das Widerrufsrecht, das zumindest bei uns hier in D dem Käufer ermöglicht, jederzeit und ohne Angabe von Gründen bis zu 14 Tagen nach Erhalt der Ware die Bestellung zu widerrufen.
4.) Österreich? Ich nix wissen...
Iskandar
Ist häufiger hier
#7 erstellt: 17. Dez 2004, 16:21
hmm, das interessiert mich jetzt... wozu gibt es schliesslich google ;-)


Bei Geschäften via Internet geht das Angebot regelmäßig vom Kunden aus. Die Anpreisungen auf den Websites sind lediglich eine unverbindliche Warenpräsentation. Mit dem Klick auf "Bestellung" gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf der von ihm gewählten Ware ab. Meistens schickt der Anbieter daraufhin dem Kunden eine Auftragsbestätigung per Email und nimmt seinerseits dadurch das Angebot des Bestellers an.


www.handelskammer-br...ine-Handel/index.jsp

Gruss, Mario
-----
alles wird gut ;-)
tommy591
Stammgast
#8 erstellt: 17. Dez 2004, 16:36
@Iskandar:

So möchte das der Handel natürlich sehen, logo.

Was solche Interpretationen betrifft, ist es einerseits eh müßig, sich drüber zu streiten solange es das Widerrufsrecht gibt.
Andererseits gibt es dann noch die AGBs des Verkäufers, die das auch noch regeln wollen.
Schließlich aber tendieren die Juristen dahin, dass das (wie immer geartete) Angebot des Verkäufers die Annahme einer entsprechenden Bestellung implementiert. Der Verkäufer hat also wenig Chancen, sich rauszureden und muss sich eben gut überlegen, was er anbietet.
Analog muss ein Besteller sich gut überlegen, was er bestellt. "Ach, wollte ich doch eigentlich gar nicht" kann den Verkäufer veranlassen, über Aufwandsentschädigung nachzudenken.

Aber da gibt es dann ja eben immer noch den sauberen, deutlichen Widerruf. Und bei Nachnahme typischerweise auch wenig Theater -- zumindest aus Käufersicht.

Nach wie vor: Österreich -- was weiß denn ich?!
Gidian
Inventar
#9 erstellt: 17. Dez 2004, 16:40
Wenn der Verkäufer mir Abgabe des Angebotes schon seinen Teil des Kaufvertrages erledigt hätte, dann hätten einige Inet-Anbieter ziemliche Probleme. Denn wie häufig kommt es vor, dass Produkte in Online-Shops falsch ausgepreist sind. Da ist der Verkäufer nicht gezwungen, zu dem Preis zu liefern, denn wie schon bereits gesagt, handelt es sich um ein unverbindliches Angebot des Verkäufers.
evilnix
Neuling
#10 erstellt: 17. Dez 2004, 16:55
thx an Tommy591 und Iskandar

für die starke anteilnahme

hier mal der link zu den AGB`s des Ö-Händlers

http://www.electronic4you.at/

ich kann denen kein wirkliches ablehnungsrecht entnehmen.

habe bei der spedition auch noch nicht zurückgerufen, um erst mal meine optionen zu checken.

ps: vielleicht meldet sich ja mal ein österreicher, wie das dort gehandhabt wird

mfg evilnix
tommy591
Stammgast
#11 erstellt: 17. Dez 2004, 17:28
@Gidian:

Tja, dann mach Dich mal schlau, wie die Praxis aussieht: tatsächlich haben die Verkäufer/Anbieter erhebliche Probleme, wenn sie falsch auspreisen oder so! Deshalb schreiben sie gerne in die AGBs, dass die Preise unverbindlich sind (beachte: die PREISE, nicht das Angebot selbst).

Klassischstes Beispiel dieser tage wohl der eBay-Deal mit dem Einfamilienhaus für EUR 2,50 oder so: der Anbieter ist mit einem blauen Auge davongekommen, musste nicht für diesen Preis verkaufen, aber EUR 3000,- Schadensersatz zahlen, etc.

Außerdem hab ich nicht gesagt, dass "der Verkäufer mit Abgabe des Angebotes seinen Teil des Kaufvertrages schon erledigt hätte", wie Du mir unterstellst. Erledigt hat er ihn mit Lieferung.

Ist aber auch echt alles egal in D, denn für private Verbraucher "vereinfacht" das Widerrufsrecht das alles, zumindest bei Versandgeschäft. Anders bei gewerblichen Geschäftspartnern oder bei Kauf im Laden...


@evilnix:

Hab die AGBs noch nicht gelesen, aber wenn in A auch Widerrufsrecht wie in D gilt, wären die AGBs in dieser Hinsicht eh egal. Wie Du sicher weisst, muss in D der Verkäufer explizit darauf hinweisen, sonst gilt praktisch keine zeitliche Begrenzung mehr für die Widerrufsmöglichkeit.
Tja, es lohnt sich also wirklich, zunächst mal geltendes Verbraucherrecht in A zu checken, denn das dürfte gelten.
tommy591
Stammgast
#12 erstellt: 17. Dez 2004, 17:37
@evilnix:

§6 der AGB weist auf ein Widerrufsrecht hin! Bezieht sich aber offensichtlich auf Recht in A und sagt nichts über Details und Fristen. Du müsstest aber innerhalb jeder Frist gelegen haben bzw. liegen!

In D ist das Widerrufsrecht auch in punkto Rücksendekosten geregelt, aber in A? Die AGBs schieben Dir die Versandkosten zu, hin und zurück. Es kann also durchaus sein, dass der Händler die von Dir haben will und das vielleicht sogar durchsetzen will.
Vielleicht kannst Du Dich aber gütlich mit ihm einigen auf der Basis, dass Du keine Auftragsbestätigung (wie in den AGBs angekündigt) erhalten, aber eine Stornierung losgeschickt hast.

"Ruf doch mal an!" -- Beim Majdic, mein ich.
evilnix
Neuling
#13 erstellt: 17. Dez 2004, 17:53
@tommy591

anrufen ist n´guter rat leider bekomm ich immer
"kein anschluß unter dieser nummer"

+43 (0) 0900 190160

so 0043 0 0900 190160
oder so 0043 0900 190160
oder so 0043 900 190160
oder so 043 0900 190160
oder so 043 900 190160

egal wie ich die vorwahl wähle, da ich ja von anfang an dort anrufen wollte.

mfg evilnix
tommy591
Stammgast
#14 erstellt: 17. Dez 2004, 17:58

evilnix schrieb:

anrufen ist n´guter rat leider bekomm ich immer
"kein anschluß unter dieser nummer"


Die "0900-..." ist bestimmt ne Sondernummer, die vom Ausland aus nicht funzt.

Es gibt doch die (Auslands-)Auskunft oder ein Online-Telefonbuch von A?
tommy591
Stammgast
#15 erstellt: 17. Dez 2004, 18:01
Majdic HI-FI Video GesmbH
Inglitschstr 26
A-9020 Klagenfurt
Tel. +43(463)37211-0
Fax +43(463)37211-10
Mail office@maidic.at

Gefunden bei www.herold.at
evilnix
Neuling
#16 erstellt: 17. Dez 2004, 18:51
@tommy591

also ich muß schon sagen, tolle hilfe von dir
vielen vielen dank

ich hab da mal gleich angerufen und der mensch an der leitung
sagte mir das sie das returporto übernehmen, sie konnten mir leider nicht mailen weil ihr computer(e-mail-client) von viren überrant wurde.

leider wäre damit ja alles gut und du für deinen teil, hättest heute wieder eine gute tat vollbracht(online-hilfe), ich meine für die große end-abrechnung

aber die spedition glaubt das nicht, sie wollen trotzdem liefern, hab denen auch die telfon-nr. gegeben zwecks rückruf,

scheid mir die wollen sich stur stellen, weis nicht warum(vielleicht verdienstausfall oder so)

ps: nochmals dank tommy591

mfg evilnix
tommy591
Stammgast
#17 erstellt: 17. Dez 2004, 19:40

evilnix schrieb:

aber die spedition glaubt das nicht, sie wollen trotzdem liefern, hab denen auch die telfon-nr. gegeben zwecks rückruf,

scheid mir die wollen sich stur stellen, weis nicht warum(vielleicht verdienstausfall oder so)


Um die mach Dir mal keine Sorgen, die verdienen ihr geld trotzdem, brauchen aber sicher Deine Unterschrift oder so unter's "verweigert".
Wenn Du schlau bist, schreibst Du daneben: "wie telefonisch vereinbart am 17.12. mit Frau/Herrn XXX". Schaden kann's jedenfalls nicht, der Majdic-Wareneingang sieht's gleich, und es kommt kein Stein mehr ins Rollen, den Du nicht sehen willst...

Ansonsten kein Dank nötig -- hier wird jedem von jedem so oft geholfen: dazu ist ein Forum doch da, dachte ich. Und schließlich wärste irgendwie auch selber klar gekommen, wetten?

Gruß vom Rand Berlin's nach Berlin!
wishbone71
Stammgast
#18 erstellt: 18. Dez 2004, 19:15
Nochmal zur juristischen Frage:
Grundsätzlich sind die Auflistungen von Waren in Katalogen, Schaufenstern oder auch im Internet sog. invitationes ad offerendum, also Einladungen zur Abgabe eines Kaufangebots.
Und dieses muß der Händler erst annehmen und deswegen kann man auch kein Kaufhaus dazu zwingen, ein falsch ausgepreistes Stück aus dem Schaufenster zu eben diesem Preis zu verkaufen.
Der Käufer gibt ein solches Angebot ab, der Händler nimmt es an, indem er eine Bestätigung schickt oder gleich die Ware verschickt. Es ist aber auch möglich, den Bestellvorgang im Internet so zu strukturieren, daß _sofort_ mit der Bestellung der Kaufvertrag zustande kommt ("Ihre Bestellung ist mit Klick auf XY wirksam und verbindlich").
Nur machen das die wenigsten Händler, weil das Risiko einer Falschauspreisung eben nicht ausgeschlossen werden kann und der Käufer dann einen Anspruch auf Übereignung der Kaufsache zu eben diesem (falschen) Preis hat. So haben sie immer noch die Hintertür der Bestellbestätigung offen und können das Angebot ablehnen.

So, genug Jura für heute, ich mach´ eigentlich eh mehr Strafrecht
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