Kabelanschluss nur gering vorhanden, rechltiche Lage???

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Saschbert
Ist häufiger hier
#1 erstellt: 04. Feb 2005, 20:29
Hallo!

In meiner neuen Wohnung habe ich nur 12 Programme, die ich empfangen kann, obwohl mir gesagt wurde, dass die Wohnung einen Kabelanschluss hat. Nach etlicher Überprüfung und durch das Ausschlussprinzip konnte ich feststellen, das es nicht an mir lag. Doch mein Vermieter und der Hausverwalter konnten, bzw. wollten mir nicht mehr dazu sagen.

Inzwischen habe ich herausgefunden, dass es mal einen Kabelanschluss gab, dieser aber zu teuer wurde. Daher hat man auf das Dach eine Satellitenanlage gebracht, und irgendwie eingestellt, dass 12 Programme über die bestehende Verkabelung zu erreichen sind. Ich habe daher keine Möglichkeit, dies aufzustocken. Des Weiteren sind die 12 Programme teils in einer miserablen Qualität, so dass das Fernsehen kein Spaß mehr macht.

Nun meine Frage:
Darf ich auf meinem Balkon, im Blickgeschützten bereich eine SAT-Anlage aufstellen? Unsere Balkone sind Blickdicht zu allen Seiten, außer nach vorne. Glücklicherweise hat der Balkon die richtige Ausrichtung. Nur wie sieht es juristisch aus?

Also in meinem Mietvertrag steht folgende Klausel (Mietvertrag ist übrigens noch nicht unterschrieben!):

§12 - Außenantenne - Kabelanschluss

1. Soweit für Fernsehen und Rundfunk keine Gemeinschaftsantenne oder kein Kabelanschluss vorhanden ist, darf der Mieter auf eigene Kosten eine Einzel-Außenantenne anbringen, wobei Art und Weise und Folgen in einem Antennenvertrag zu regeln sind.

2. Der Mieter erklärt sich schon jetzt bezüglich der Mietsache mit der Installation eines Kabelanschlusses bzw. einer Gemeinschaftsantenne oder einer Satellitenanlage einverstanden.


Nur ist hier die Frage, ab wann was gilt. Denn eine Gemeinschaftsanlage besteht ja, ist aber auf 12 Programme begrenzt. Und das möchte ich nicht.

Kann mir hierzu einer ein paar Tipps geben??? Gerne auch Links zu juristischen Entscheidungen in dieser Sache. Ich bin (leider) ein Deutscher, denn ausländische Mitbürger dürfen ja Aufgrund der Landsprache eine Einzelaanlage aufstellen.

Für jede Hilfe dankbar!

Saschbert


PS: Ich denke übrigens an einen 60cm Spiegel mit zwei LNB´s für Astra und Hotbird. Vll. ist dies ja wichtig, die Spiegelgröße meine ich.
Peter_Wind
Inventar
#2 erstellt: 05. Feb 2005, 13:01
Du hast den Mietvertrag noch nicht unterschrieben. O.K. Aber gleich in einer neuen Wohnung evtl. mit Ärger anfangen?

Ich an deiner Stelle würde diesbezüglich erst einmal mit dem Vermieter reden, wie er zur bestehenden Empfangsanlage steht. Die ganze Anlage ist ja scheinbar älter. Wird jede Antennensteckdose mit einer eigenen Leitung versorgt?

Weitere Frage: Kannst du auf dem Balkon die Schüssel so anbringen, dass sie nicht - von unten - sichtbar ist?
Saschbert
Ist häufiger hier
#3 erstellt: 05. Feb 2005, 13:13
Hallo Peter,

erstmal schönen Dank für die Antwort.
Nun zu den Antworten im einzelnen:


Peter_Wind schrieb:
Du hast den Mietvertrag noch nicht unterschrieben. O.K. Aber gleich in einer neuen Wohnung evtl. mit Ärger anfangen?

Naja, das versuche ich ja eigentlich zu vermeiden, aber nur 12 Sender, dazu noch schlechter Empfang, kommt für mich nicht in Frage!



Peter_Wind schrieb:
Ich an deiner Stelle würde diesbezüglich erst einmal mit dem Vermieter reden, wie er zur bestehenden Empfangsanlage steht. Die ganze Anlage ist ja scheinbar älter. Wird jede Antennensteckdose mit einer eigenen Leitung versorgt?

Ja, es ist eine sehr alte Anlage. Und es ist nicht vorgesehen, diese "demnächst" zu aktuallisieren. Und es sind 2 Anschlusskabel. Eine für die 6 Parteien der einen Haushälfte, das andere für die anderen 6.



Peter_Wind schrieb:
Weitere Frage: Kannst du auf dem Balkon die Schüssel so anbringen, dass sie nicht - von unten - sichtbar ist?

Ja, der Balkon ist Blickdicht, dass heißt, er ist "nur" 1m tief und 3m breit. Und ich habe Sicht-/Windschutz nach links und rechts. Nach oben ist Dicht, weil das gleich der Boden vom Balkon der Mieter über mir ist, und nach vorn heraus bis auf 1,10m auch, da dort nicht nur ein Geländer ist. Und wenn ich die Schüssel in der Nähe meines Fensters aufstelle (mit z.B. so einem Standfuß mit Gehwegplatte), dann dürfe den auch fast keiner sehen. Und durch meine Balkontür brauch ich ja auch net Bohren, da gibt es ja diese Durchführungen.


Gruß
Saschbert
Peter_Wind
Inventar
#4 erstellt: 05. Feb 2005, 14:23

Saschbert schrieb:
Hallo Peter,

Ja, es ist eine sehr alte Anlage. Und es ist nicht vorgesehen, diese "demnächst" zu aktuallisieren. Und es sind 2 Anschlusskabel. Eine für die 6 Parteien der einen Haushälfte, das andere für die anderen 6.


Wenn du da die richtige Auskunft erhalten hast, wissen wir höchstwahrscheinlich schon die Antwort auf die schlechte Qualität. Das würde ja bedeuten das 6 Parteien in Reihe angeschlossen sind, wenn nicht irgendwo noch ein Multischalter für eine Haushälfte ist. Jede Sat-Empfangsdose benötigt einen eigen Anschluss. Ein Multischalter hat neben mehreren Eingängen (z.B. mehrere Sat, terrestrisch etc) für jeden Teilnehmer einen Antennenausgang.

Wenn die Vermutung stimmen sollte, dass 6 Teilnehmer in Reihe an einer Leitung hängen, entsprach die SAT-Anlage schon bei Inbetriebnahme nicht dem Stand der Technik; sie war nicht richtig installiert. Nachdem früher ja KABEL vorhanden war, ist sogar davon auszugehen, dass es so ist wie vermutet.
Obwohl man auch bei Kabel der Sicherheit wegen jede Wohneinheit hätte extra anschließen sollen (Sternverteilung; ein Übergabepunkt, jeder Teilnehmer oder eine Leitung), wurde aber oft anders gemacht.

Erst mit einem Digitalem Einkabelsystem ist es möglich, mehrere Teilnehmer in Reihe hintereinander anzuschließen. Kostenpunkt für den Verteiler (einmalig 150 Euro bis 250 Euro; danach für jede Anschlussstelle - andere Anschlussdose - ca. 15 Euro á Stück). Investitionskosten á Wohneinheit im ungünstigstem Fall nicht mehr als 50 Euronen; dies gilt aber nur dann, wenn es möglich ist (wie liegen die Leitungen) alle 12 Wohnungen in Reihe zu schalten. Wenn nicht, werden 2 Verteiler benötigt.
Das mit den neuen Anschlussdosen muss aber u.U. auch nciht sein ist aber am einfachsten. Vielleicht dazu später mehr.

Um letzteres zu installieren braucht es nur etwas handwerklichen Geschicks.

Ich würde an deiner Stelle erst einmal die technische Seite genau eruieren und besprechen und ggf. dem zukünftigen Vermieter o.a. Lösung vorlegen.
Die Einmalkosten würde ich sogar als Mieter übernehmen unter den von dir genannten Empfangsbedingungen. Der Vermieter kann die Kosten aber auch über die Mietnebenkosten einnehmen. Da wird es aber jetzt wieder zu individuell, da wir den Mietvertrag in seiner Gesamtheit nicht kennen.

Fazit: Erst einmal "abklopfen" wie technisch die derzeitige Anlage aussieht. Dann sind nähere Aussagen möglich.

Wie sieht es denn eigentlich aus


Fast hätte ich diese Frage vergessen: benötigst du in der Wohnung einen eigenen SAT-Receiver? Wenn nicht, ist nämlich nicht - fällt mir erst jetzt ein, nur 12 Programme) die von mir vermutete Anlage eingebaut.


[Beitrag von Peter_Wind am 05. Feb 2005, 14:59 bearbeitet]
Saschbert
Ist häufiger hier
#5 erstellt: 05. Feb 2005, 18:26

Peter_Wind schrieb:
Fast hätte ich diese Frage vergessen: benötigst du in der Wohnung einen eigenen SAT-Receiver? Wenn nicht, ist nämlich nicht - fällt mir erst jetzt ein, nur 12 Programme) die von mir vermutete Anlage eingebaut.

Genau so ist es. Ich benötige keinen Receiver, da ist irgend soein Teil verbaut, was aus den empfangenden Signalen halt genau diese 12 Programme raus bastelt. Ich habe daher nur eine ganz normale Antennendose in der Wand, ohne F-Stecker-Anschluss. Also Koax-Buchse-/Stecker.

Und zur Umrüstung:
In dem Haus hier wohnen nur 50+, das heißt, ich bin mit meinem Vierteljahrhundert der jüngste hier. Die anderen Mieter haben kein Bedarf, mehr Programme zu empfangen. Ich aber schon. Und die Hausverwaltung hat mir sehr klar Verständlich gemacht, dass sie nicht diese Umbauarbeiten für einen "neuen Mieter" machen. Würden hingegen alle Mieter sich für eine neue Anlage aussprechen, sähe es anders aus. Aber das birngt es nicht.

Gruß
Saschbert
Tobias_Claren
Gesperrt
#6 erstellt: 06. Feb 2005, 05:35
Auf dem eigenen Balkon darf man alles aufstellen, auch wenn man es sehen kann.

Wenn der Vermieter gegenüber wohnt könnte man sich ja sonst auch beschweren wenn seine häßliche Frau dort steht, oder er seinen Bierbauch sonnt.

Das ist rechlich ganz eindeutig! Ganz egal was im Mietvertrag steht, der Balkon ist genau so zu verwenden wie die eigene Wohnung. Da hat der Vermieter gar nichts zu sagen. Auch wenn man es wissentlich unterschreibt, und der Vermieter extra darauf hinweist!

Wenn man keine Löcher bohrt, oder den Balkon nicht verlässt (aussen an der Wand), kann die Schüssel auch gelb, mit einem Smiley versehen, und so groß wie ein Sonnenschirm sein.
Der Sonnenschirm darf er chließlich auch nicht verbieten.....

8)
Tobias Claren
Peter_Wind
Inventar
#7 erstellt: 06. Feb 2005, 11:25
Hier der mir bekannte Sachstand aus

http://www.softnews.de/recht/mietrecht.htm


1. Allgemeines
Häufig entbrennen Streite über die Nutzung von Kabelfernsehen und Satellitenantennen. Hierzu gibt es auch eine ganze Reihe von Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, was die Sache allerdings nicht erleichtert hat. Generell gilt hier, daß beide Seiten eigentlich nur in Kooperation weiterkommen, ansonsten kann man sich leicht gegenseitig blockieren.

2. Bereitstellungspflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die Pflicht eine mitvermietete Möglichkeit zum Empfang von Programmen zu erhalten. Es besteht aber keine Pflicht des Vermieters eine bestimmte Anzahl von Programmen oder eine bestimmte Empfangstechnik zur Verfügung zu stellen, wenn das nicht bei Vertragsschluß vorhanden war oder vereinbart wurde!

3. Anbringen von Antennen durch den Mieter
a) Zustimmung des Vermieters erforderlich
Wenn keine Hausantenne zum Empfang der ortsüblichen Programme vorhanden ist, darf der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Zimmerantenne anbringen und wenn dies nicht ausreicht auch eine Einzelantenne außerhalb der Mieträume (BayObLG NJW 1981/1275). Das betrifft jedoch nicht eine Parabolantenne, dafür ist immer (!) die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Hier machen viele Mieter einen entscheidenden Fehler: sie gehen - vielleicht zu recht - davon aus, daß sie im Ergebnis eine Antenne aufstellen dürfen und machen dies dann ohne Zustimmung des Vermieters. Das ist aber rechtswidrig! Auch wenn der Vermieter eine Pflicht zur Zustimmung hat, so muß der Mieter diese Erklärung erst einfordern, notfalls einklagen.
Bisher ungeklärt ist die Frage, ob das Aufstellen einer Satellitenschüssel auf dem Balkon, die wie ein Sonnenschirm mit einem festen Fuß dort steht, von außen nicht sichtbar ist, nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist und bei der das Kabel zwischen Fensterglas und -rahmen durchgeschoben wird auch unter das Zustimmungserfordernis fällt.

b) Zustimmungspflicht des Vermieters
Der Empfang von nicht ortsüblichen Programmen unterfällt dem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Daher ergibt sich aus Treu und Glauben, daß der Vermieter die Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne nur versagen darf, wenn er dafür sachliche Gründe hat (BVerfG WuM 1991/573).

Das OLG Frankfurt (NJW 1992/2490) nimmt eine Zustimmungspflicht im Regelfall an, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

(1) Das Haus hat weder eine Gemeinschaftssatellitenantenne noch einen Kabelanschluß.

(2) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Kosten im Zusammenhang mit der Satellitenantenne frei, einschließlich der Entfernung nach Beendigung des Mietverhältnisses oder bei späterer Installation eines Kabelanschlusses / einer Gemeinschaftsparabolantenne.

(3) Die Satellittenschüssel wird von einem Fachmann angebracht.

(4) Der Vermieter hat selber einen geeigneten Montageort bestimmt.

[b]Wenn ein Kabelanschluß gelegt ist, überwiegt i.d.R. das Interesse des Vermieters an der äußeren Gestaltung seines Anwesens (BVerfG DWW 1993/96 und WuM 1993/231). Dies gilt jedoch wiederum i.d.R. dann nicht, wenn es sich um einen Mieter ausländischer Staatsangehörigkeit handelt, der Programme in seiner Landessprache empfangen möchte (OLG Karlsruhe WuM 1993/525, BVerfG NJW 1994/1147).


Hier ein Urteil aus 1997

http://www.immobilie...52A5F96A909A.worker1




powered by Deutscher Mieterbund e.V.
350 DMB-Vereine und 500 Beratungsstellen vor Ort Mieterbund

Wer als Mieter mehr als drei bis fünf tradionelle Fernsehprogramme sehen will, kann aber auf eigene Kosten eine Satellitenschüssel installieren lassen. Dieses Recht folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz, dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, Artikel 5. Der Vermieter muß allerdings um Erlaubnis gefragt werden.

Fünf Voraussetzungen - so muss der Vermieter zustimmen:

* Das Haus darf weder über eine gemeinschaftliche Satellitenschüssel noch über einen Breitbandkabelanschluß verfügen. Ist das Haus verkabelt, kann der Vermieter eine einzelne Parabolantenne verbieten, selbst wenn hierdurch auf einzelne Programme verzichtet werden muß. Ausnahme: Der Mieter weist nach, daß er ein besonderes Interesse am Empfang dieser zusätzlichen Programme hat, die über Kabel nicht zu empfangen sind, zum Beispiel Heimatsender ausländischer Mieter.
* Der Mieter muß alle anfallenden Kosten übernehmen.
* Die Satellitenschüssel muß fachmännisch aufgestellt werden.
* Die Anlage muß baurechtlich zulässig sein.
* Die Schüssel muß an einem möglichst unauffälligen, allerdings technisch geeigneten Ort montiert werden. Diesen Ort kann der Vermieter grundsätzlich vorgeben. Hierdurch darf aber der Mieteranspruch auf Installation nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden, zum Beispiel wenn durch den vorgegebenen Montageort erheblich höhere Kosten entstehen würden (Landgericht Hamburg 334 S 74/96).

Hat der Mieter ohne Erlaubnis die Satellitenschüssel installiert, kann der Vermieter Beseitigung verlangen. Ausnahme: Das Beseitigungsverlangen ist reine Schikane, andere Mieter im Haus haben ebenfalls Satellitenschüsseln installieren lassen und bleiben unbehelligt (AG Augsburg 3 C 5191/97).
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Anderes ist mir nicht bekannt. "Nicht sichtbar angebracht" ist außerdem interpretationsfähig: Bedeutet das nur von der Straße aus n.s. oder muss es z.B. auch von gegenüberliegenden Häusern aus n.s. sein?

Ein Ansatzpunkt besteht aber hier


Bestehen in dem Haus dagegen bereits Gemeinschaftsantennen oder Anschlüsse an das Kabelnetz, so kann in aller Regel der Vermieter die Anbringung von Parabol- oder Außenantennen untersagen. Zwei wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz wollen wir aber anführen:

1. Wenn der Empfang über eine Außenantenne eine sichtlich bessere Qualität aufweist als Gemeinschaftsantenne oder Kabel, dann kann der Vermieter die Parabol-Antenne nicht ablehnen. Dies gilt auch in Fällen, wenn alleine über solche Antennen KW-, MW- und LW- Radiosender zu empfangen sind, was bei Kabel meist nicht der Fall ist (hierzu auch KG-Berlin; WM 1985, 245 ff.).


Aus:

http://www.mieterverein-regensburg.de/zeitung/antenne.htm

Wenn alle Stricke reißen . d.h. der Vermieter spielt nicht mit - löse dich vielleicht von einer Doppel LNB und denke an mobile Sat-Systeme

- Flachantenne 35cm x 35 cm x 10 cm manuell auszurichten ca. 200 Euro (ohne Receiver)

- dto. selbstausrichtend mit SAT Receiver ca. 700 Euro

- Minisat Campimgkofferanlage mit Receiver (Schüssel 35 cm), Analog ca. 115 Euro, Digital ca. 170 Euro.

- Mobil, digital mit Receiver, 35cm, ca. 90 Euro.

Nur der Hinweis deswegen, dass eine kleinere Schüssel besänftigen kann.

Gruß
PETER


[Beitrag von Peter_Wind am 06. Feb 2005, 13:55 bearbeitet]
Tobias_Claren
Gesperrt
#8 erstellt: 06. Feb 2005, 14:59
Die Informationen sind alt.
Z.B. 1997.

Hier Mitte 2000:
http://www.gutfeld.de/urteile/bw2004.htm


Parabolantenne auf dem Balkon
Trotz Einspruchs der Vermieterin - Mieter müssen die Antenne nicht beseitigen

gri - Auf dem Balkon ihrer Wohnung stellten Mieter eine Satellitenempfangsantenne auf. Das war der Vermieterin ein Dorn im Auge. Sie verlangte von den Mietern, die Antenne zu entfernen und pochte auf den Mietvertrag: Der enthielt eine Bestimmung, nach der die Mieter ohne ihre schriftliche Genehmigung keine baulichen Veränderungen vornehmen durften. Des Weiteren wandte die Vermieterin ein, das Haus sei an das Breitbandkabelnetz angeschlossen und die Bewohner könnten bereits viele Programme empfangen. Unter diesen Umständen sei die Antenne überflüssig, zudem störe sie den ästhetischen Eindruck des Hauses und Versicherungsschutz gebe es dafür auch nicht.

Das Amtsgericht Herne-Wanne teilte diese Bedenken nicht (316 C 133/98). Die vom Mieter installierte Antennenanlage stelle keine bauliche Veränderung dar, denn sie stehe auf einem Ständer und sei mit dem Bau nicht fest verbunden. An Ort und Stelle habe sich das Gericht davon überzeugt, dass die Anlage die Ästhetik der Fassade nicht störe. Dafür sei der Ständer viel zu niedrig und im Sommer sorgten Balkonblumen dafür, dass von der Antenne überhaupt nichts zu sehen sei.

Die Frage der Haftung sei allein Sache der Mieter: Für eventuelle Schäden durch die Antenne auf dem Balkon hafte nicht die Vermieterin, sondern die Mieter - das sei 'nicht anders als bei einem vom Winde verwehten Sonnenschirm'. Daher müssten die Mieter die mobile Antennenanlage auf dem Balkon nicht beseitigen.
Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 28. Juli 2000 - 3 C 193/00




Oft wird gegen eine Sat-Antenne damit argumentiert, daß es im Haus schon Kabelfernsehen gäbe. Dies ist kein Untersagungsgrund. Unter notwendigen Antennen werden nicht nur solche verstanden, die einen Fernseh- oder Hörfunkempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der Technik den Empfang solcher Programme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen oder im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können.
Auch das Argument, später werde eine Gemeinschaftsschüssel angebracht, zieht nicht. Im selben Urteil steht, daß es auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt und nicht auf vielleicht in der Zukunft eintretende Umstände.
OGH 28.4.1992, 5 Ob 120/91





Die Mietvertragsklausel, wonach es verboten ist, "am Gebäude, auf dem Balkon oder auf dem Hausgrundstück Parabolantennen zu installieren", braucht von den Mietern - weil unwirksam - nicht beachtet zu werden. Ihnen darf eine solche Installation nicht versagt werden.
Az: AG Eschweiler, 23 C 327/99




Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon auf gleiche Weise wie das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen kann der Vermieter nicht untersagen. Erst recht nicht, wenn die Parabolantenne um nicht mehr als die Hälfte über das Balkongeländer hinausragt. Entscheidend ist, dass keine Befestigung an der Bausubstanz vorliegt. (AG Fulda, Urteil vom 16.12.1998, aus: WM 1999/543; AG Siegen, Urteil vom 22.06.1999, aus: WM 1999/54; AG Köln, Urteil vom 04.04.1997, aus: WM 1999/484;LG Hamburg, Az. 316 S 17/99, aus: Tsp 20.05.2000, S. I 21; AG Herne-Wanne, Az. 3 C 193/00, aus: WM 6/01, S. 277)




Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt in der Anbringung der Parabolantenne durch die Beklagten (Mieter) an dem Balkongeländer der streitgegenständlichen Wohnung kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB nicht besteht.

Bezüglich der Aufstellung oder Anbringung mobiler Parabolantennen auf Balkonen entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Mietkammern des Landgerichts Hamburg, dass sich diese im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache bewegen (vgl. Urteile der Zivilkammer 7 vom 15. April 1999 - Geschäfts-Nr.: 307 S 6/99 -, vom 22. April 1999 - Geschäfts-Nr.: 307 S 25/99 - und vom 16. Dezember 1999 - Geschäfts-Nr.: 307 S 216/98; Urteil der Zivilkammer 11 vom 14. Juni 1996 - Geschäfts-Nr.: 311 S 29/96 -; Urteil der Zivilkammer 16 vom 17. Juni 1997 - Geschäfts-Nr.: 316 S 271/96 -; Urteil der Zivilkammer 33 vom 30. Oktober 1997 - Geschäfts-Nr.: 333 S 97/97 -).
Dadurch, dass die Klägerin (Vermieterin) an die Beklagten die Wohnung nebst zugehörigem Balkon vermietet hat, ist sie nach § 535 Abs. l Satz l BGB verpflichtet, ihnen den Gebrauch daran zu gewähren. Die Beklagten sind demnach grundsätzlich berechtigt, den Balkon für ihnen geeignet erscheinende Zwecke zu benutzen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. In diesem Rahmen umfasst „Wohnen“ alles, was zur Benutzung der Wohnung einschließlich des Balkons als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen (Rechtsentscheid des BayObLG vom 19. Januar 1981, WuM 1981, 80).

Diese Berechtigung findet ihre Grenzen erst dort, wo die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird oder wo vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter auftreten (LG Hamburg, Zivilkammer 16, Urteil vom 18. Mai 1999 - Geschäfts-Nr.: 316 S 17/99, WuM 99, 454, 455).



Hiee eine kleine Antenne:
http://www.precon.com/sat/antennen/antenne_cubsat.htm

Oder ganz klever als Aussenleuchte, was aber durch das Anschrauben wohl wegfällt:
http://www.precon.com/sat/antennen/antenne_digitalkugel.htm
Ist eher was für Leute mit Eigentum die es selbst um des optischen Eindrucks tarnen wollen.....
Peter_Wind
Inventar
#9 erstellt: 06. Feb 2005, 15:25
@Tobias Claren

Deine sind zum Teil noch viel älter und/oder zum großen Teil von Amtsgerichten; mit denen ist gar nichts anzufangen.
Anders sieht es mit Urteilen von Landgerichten oder Oberlandesgerichten aus; die werden schon einmal eher woanders akzeptiert.
Die Sache ist immer noch nicht eindeutig, in oberster Instanz geklärt: Ausnahme, mein zitiertes Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Was soll denn das Ganze, da möchte jemand eine Wohnung beziehen und handelt sich u.U. schon nach dem Umzug Ärger ein. Ich würde versuchen, das im Vorfeld einvernehmlich zu regeln, sonst wird saschbert m.E. nicht glücklich da. Deswegen mein Hinweis auf andere Dimensionen der Schüssel und der Ansatzpunkt "Empfangsqualität". Dein LINK zu CUB-Sat ist doch schon einmal ein guter Weg, dem Ärger aus dem Haus zu gehen. Oder eben andere Flachantennen.

Bei der Ungewissheit würde ich mich nach dem BVerfG (das ist das einzige mir höchstrichterliche Urteil zu diesem Thema) und den Ausführungen des Mietervereins richten.


[Beitrag von Peter_Wind am 06. Feb 2005, 15:26 bearbeitet]
Tobias_Claren
Gesperrt
#10 erstellt: 06. Feb 2005, 15:52
Ich meine et5was davon auch vom Mieterbund bzw. Mieterschutzbund kopiert zu haben.

Es existiert dort auf jeden Fall eine Seite die das aussagt.

Mal angenommen der Mieter hat am Boden Seines Balkones eine Schüssel mit schwerem Fuss aufgesetzt.
Der Vermieter sieht diese von seinem höher gelegenen Balkon gegenüber.
Er kann es nicht verbieten, ganz egal ob er meint dass es ihn stört. Dem seinen häßlichen Sonnenschirm müsste auch der Mieter nicht akzeptieren wenn dem so wäre.

Die Sache mit den Ausländern ist noch größerer Blödsinn, denn Lut EU hat jeder Mensch das Recht auf Informationsfreiheit.
Ob der Spanier sein Landesfernsehen, oder ich DolbyDigital bzw. HDTV (will und tue ich) und weitere Sender empfangen will macht da absolut keinen Unterschied.
Wenn man will, kann man sogar so argumentieren dass mein Verlangen nach DD und HDTV höher zu bewerten ist als dem Spanier sein Heimatsender.
Die meisten können (bzw. sollten) zumindest deutsch (wenn sie hier leben).


Hier noch etwas:
http://www.mieterbun...Balkon.rtf.ver3.html


Mietrecht aktuell


Parabolantenne auf Terrasse oder Balkon erlaubt


Die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf einem Balkon oder einer Terrasse ist nicht vertragswidrig. Die Aufstellung bewegt sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache und ist erlaubt (LG Hamburg 316 S 17/99).


Das Hamburger Landgericht erklärte, daß Mieter, die eine Wohnung mit Balkon oder Terrasse angemietet haben, Balkon oder Terrasse für ihnen geeignet erscheinende Zwecke nutzen dürfen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. Der Begriff Wohnen umfaßt alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen.


Die Grenzen einer derartigen Berechtigung sind dann überschritten, wenn die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird, oder wenn vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter auftreten.


Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Balkon- oder Terrassennutzung gehört insbesondere auch das Aufstellen von Gegenständen. Hier dürfen Pflanztöpfe, Tische, Stühle, Hollywood-Schaukeln, Ziergegenstände usw. ohne weiteres aufgestellt werden. Für eine mit dem Bauwerk nicht fest verbundene Parabolantenne gilt nichts anderes. Gefährdungen für das Mietobjekt oder Belästigungen für andere Mieter oder Nachbarn sind nicht gegeben.


Der Vermieter kann sich auch nicht auf optische Einwirkungen durch die Parabolantenne berufen. Solange der Mieter sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt, sind derartige Beeinträchtigungen hinzunehmen.


"Mobil" ist >jede< Antenne nicht nicht fest montiert ist.
Es gibt Standfüße die man mit billigen Gehwegplatten beschwert. Genau das würde ich auch auf Reisen mitnehmen (wenn man mit dem Auto und evtl. Anhänger z.B. campen fährt).
Auch wenn sie 75cm Durchmesser hat.


Hier ein schöner Fall mit Bildern:
http://www.sat-easy....=Ihr%20gutes%20Recht


[Beitrag von Tobias_Claren am 06. Feb 2005, 15:54 bearbeitet]
Peter_Wind
Inventar
#11 erstellt: 06. Feb 2005, 16:08
Zu diesem Thema sage ich jetzt nur noch hier etwas.

- Es geht mir nicht darum RECHT zu haben.

- Außer vom Bundesverfassungsgericht gibt es kein mir bekanntes höchstinstanzliches Urteil.

- Urteile von Amtsgerichten, Landgerichten sind zwar schön, wenn sie zu Gunsten des eigenen Standpunktes ausgehen, helfen aber nicht wirklich. Bei Amts-/Landgerichten nützt es gar nichts, wenn ich nicht in dessen Bezirk wohne. Selbst ein Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts nützt mir in einem anderem Bundesland nichts.

- Deine neuen Links bestätigen doch teilweise meine Auffassung

- Es hilft keinem, irgendwo nach einem Einzug direkt Krach zu bekommen

- Also alles vorher klären

- Mit nicht sichtbaren - zumindestens von der Straße - oder nicht gleich erkennbaren - deine ersten LINKS zu Mini-Satantennen - ist es leichter das Einverständnis des Vermieters zu bekommen. Gleichgültig ob man in einem Rechtsverfahren Recht bekäme. Denn eine einvernehmliche Lösung ist immer besser als ein Streit.

- Mein Hinweis auf die schlechte Empfangsqulaität - die ich aber nicht bewerten kann - wäre für mich der Ansatzpunkt für das Gespräch mit dem Vermieter.

Denn: Recht haben oder glauben Recht zu haben, verhilft immer noch nicht zu dem, von dem man glaubt das es Recht ist.

Saschbert muss entscheiden welchen Weg er gehen möchte.

Gruß an Euch beide.

PETER


[Beitrag von Peter_Wind am 06. Feb 2005, 16:14 bearbeitet]
Tobias_Claren
Gesperrt
#12 erstellt: 06. Feb 2005, 16:32
Ja, ich würde grundsätzlich keinen Vermieter fragen ob ich eine Antenne auf dem Balkon aufstellen darf.

Da begibt man sich schon von vornherein in eine schlechte Position.
Da kann man auch gleich fragen ob man nachts Duschen oder die Toilette benutzen darf..... Dazu gab es auch schon Verahren.....

Das errinert mich irgendwie an diese "Disclaimer" die Aussagen dass man mit den Links der folgenden Seite nichts zu tun hat.
Oder eine Domian wie TeuArUs.de (gibt es tatsächlich) auf der man daruf hinweist dass man nichts mit Toysrus zu tun hat.

Gerade so etwas wird einem dann als bewusst begangen ausgelegt.

Hier wird es keinen Einfluss auf ein Gerichturteil haben, aber es geschieht eine herabwürdigung gegenüber dem Vermieter.....

So ein Gerichtsverfahren mit allgemein überragenden Chancen für den Mieter kann nur das Gegenteil bewirken.
Der Vermieter verliert und bleibt auf den Gerichtskosten sitzen ("na sdarovje"). = Herabwürdigung des Vermieters.

Auch die angeratenenen Mietervereine, Schutzbund, Bund werden auf Anfrage auch angeben dass amn auf dem Balkon tun und lassen knn was man will.....
Saschbert
Ist häufiger hier
#13 erstellt: 06. Feb 2005, 16:43
Hallo Peter, Hallo Tobias,

ich danke Euch für alle diese Hinweise.
Ich habe mir einen Weg überlegt. Da man ab einem gewissen Zeitpunkt weiß, dass nur schriftliche Absprachen die wahren Absprachen sind, habe ich meinem Vermieter ein Fax geschickt. In dem Fax habe ich ihm mitgeteilt, dass ich eine Parabolantenne auf meinem Balkon installiere, hierzu nicht die Bausubstanz ändere, und die Antenne nicht über das Balkongeländer hinausragen lasse.

Somit habe ich eine Art Mitteilungspflicht (die ja nicht besteht) erfüllt. Sollte mein Vermieter sich nun regen, kann ich ja ein klares Gespräch suchen.

Mir ist es eigentlich auch wichtig, hier im Haus keinen Ärger zu haben, aber Fakt ist, dass ich nicht mit 12 Sendern (dazu in schlechter Qualität) leben kann und will.

Ich werde Euch hier auf dem laufenden halten, was noch weiter passiert ist.

Achso, Tobias, diese "komischen" Antennen kommen für mich nicht in Frage, da ich nicht soviel Geld für eine Antenne ausgeben würde. Ich hatte vor, für max. 200 € das ganze System stehen zu haben. Ich werde es mit einem Standfuß und einem Balkontürkabel (diese Flachen) machen, so dass die Antenne innerhalb von 5 Minuten vom Balkon verschwinden könnte.

Jedoch vielen Dank für die Informativen Antworten.

Gruß
Saschbert
Tobias_Claren
Gesperrt
#14 erstellt: 06. Feb 2005, 16:55
Das sollte auch nur ein Beispiel sein.

Gebraucht bekommt man kleine Lösungen natürlich viel billiger.

Für Digitalfernsehen kannn eine kleine bzw. eine kleine Flachantenne sowieso reichen.



Naja, ich würde mich mit so einem Fax noch unwohl fühlen.
Das suggeriert quasi eine vorhandene Schuldbewusstheit.

Ich hätte es (schon aus eigenem Interesse am Platz) einfach so aufgebaut dass an der Bausubstanz nichts verändert wird (klemmen, z.B. mit Gummipuffern sind auch erlaubt) und es nicht riesengroß ist, über die Brüstung ragt usw..

Wenn es dann wirklich -von wem auch immer- zu einer Beschwerde kommt, kann man immer noch in selbstverständlicher Art auftreten und sagen bzw. schreiben dass es so selbstverständlich war (wie Gartenmöbel) dass man darüber nichts bescheid gab.
Dazu eine Erklärung die mit Quellen belegt dass ein Verfahren für den Vermieter nur teuer enden kann.....
Also kein "das würde teuer werden", sondern nur die Urteile und Informationen.


Es wäre schon ein Ding, wenn ich mir einen HDTV-Projektor baue (1920x1200) und dann keine Sender empfangen kann.....


[Beitrag von Tobias_Claren am 06. Feb 2005, 16:56 bearbeitet]
fRESHdAX
Inventar
#15 erstellt: 07. Feb 2005, 00:36
Wie schaut es eigentlich bei Denkmalgeschützen Gebäuden aus? Gibt es da Sonderregelungen, da wir demnächst in die Mainzer Altstadt umziehen werden und ich hier in der Wohnung eine schöne DigitalSatAnlage geniessen kann und eigentlich nicht vor habe, dies zu ändern.

Leider wird in den meisten Wohnungen nur Kabel angeboten. Zur Not geht ja zum Glück in Mainz auch DVB-T (aber das ist auch nicht das Gelbe von Ei).

In diesem Sinne,
fRESHdAX
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