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Eingeschränktes Rückgaberecht

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Autor
Beitrag
TV
Schaut ab und zu mal vorbei
#1 erstellt: 15. Mrz 2005, 16:19
Hallo,

Vor kurzem berichtete ich über die Geschichte von meinem Bekannten,welcher nach einem Umtausch seines Plasma-TV´s auf die Rücküberweisung des ONLINE-HÄNDLERS wartete.

Jetzt,ca. 3 Wochen später,nach 2-maliger Zahlungserinnerung,hat der Händler einen Teil des Betrages zurücküberwiesen.

Einen Teil des Rechnungsbetrages (150€) hat er einbehalten,
mit der Begründung,das Gerät müsse ja gereinigt+neu verpackt werden...

Ist das in dieser Branche so üblich???

Vielleicht sollten wir mal ne Liste mit schwarzen Schafen erstellen???
Sibe
Inventar
#2 erstellt: 15. Mrz 2005, 16:31
als ich im Herbst 2004 einen Fernseher beim Versender gekauft und dann zurück gegeben hatte, habe ich rel. schnell den vollen Betrag zurück bekommen, inkl. Porto, also aller Kosten


ob das selbstverständlich ist?

Hm, von Händler zu Händler verschieden, aber ganz auszuschließen ist eine "Nutzungsgebühr" wohl nicht, fürchte ich, schließlich kann das Gerät nur noch als "Vorführmodell" verkauft werden.

Müsste aber in den AGBs stehen, oder?

Sibe
TV
Schaut ab und zu mal vorbei
#3 erstellt: 15. Mrz 2005, 16:35
Hallo,

In den AGB´s ist soetwas erwähnt-

Nur,von der Höhe des Abschlages steht dort nichts...

Saturn z.B. berechnet 25€ wenn man ein Notebook zurückgibt.
Das kann ich ja noch verstehen,wegen der Softwareinstallation usw.

Bei wem hast Du denn deinen TV gekauft?


[Beitrag von TV am 15. Mrz 2005, 16:36 bearbeitet]
Centurio81
Inventar
#4 erstellt: 15. Mrz 2005, 16:49

TV schrieb:
Hallo,

In den AGB´s ist soetwas erwähnt-

Nur,von der Höhe des Abschlages steht dort nichts...

Saturn z.B. berechnet 25€ wenn man ein Notebook zurückgibt.
Das kann ich ja noch verstehen,wegen der Softwareinstallation usw.

Bei wem hast Du denn deinen TV gekauft?


Ist denke ich mal so üblich.
Wir machen das auch wenn man das Gerät ohne Verpackung umtauscht in der 14 Tage Frist.
Wenn er keine Verpackung mehr hatte, kann ich es nachvollziehen.

MFG
TV
Schaut ab und zu mal vorbei
#5 erstellt: 15. Mrz 2005, 17:07
Hallo Centurio81,

Das Gerät ist sorgfältig mit unbeschädigtem orig.Karton wieder eingepackt worden.

Welche Höhe von Abschlag ist denn "vetretbar"?


Ich selbst habe z.B. mal bei HIFI-Regler etwas zurückgeschickt und die haben nicht solche Methoden angewandt... LOB!

Vielleicht hätte er lieber dort bestellen sollen :-)
Centurio81
Inventar
#6 erstellt: 15. Mrz 2005, 17:28
Ich weiß nicht worauf sich dieser Abschlag dann bezieht..

Sorry.

Aber wir machen das eben nur, wenn jemand das Teil ohne Verpackung in der Frist zurück bringt. Sonst wären wir ja doof das zu machen..
Plasmatron
Ist häufiger hier
#7 erstellt: 15. Mrz 2005, 17:38
150 € (300 DM) sind meiner Meinung nach ganz sicher nicht zu vertreten, ich würde sofort mit Anwalt drohen und wenn er nicht zieht, diesen auch einschalten. 30 € würde ich Ihm für Verpakung und Reinigung zugestehen, mehr nicht.
Hpman
Ist häufiger hier
#8 erstellt: 15. Mrz 2005, 18:13

TV schrieb:
Saturn z.B. berechnet 25€ wenn man ein Notebook zurückgibt.
Das kann ich ja noch verstehen,wegen der Softwareinstallation usw.


Ich nehme an das bei Saturn sich das auf einem normalem Ladenkauf bezieht !

Dort ist eine Rücknahme eh nur kulanz, Wogegen sich beim Onlineshop das ganze per BGB gesetzlich geregelt ist.

Das heist 14 Tage Widerrufsrecht, und die Rücksendekosten werden übernommen (sofern Kaufwert über 40Eur und nicht per Rechnung gekauft).

Dabei ist auch eine Prüfung der Ware wie im Laden möglich, daher vom Auspacken alleine sollte es keine zusätzlichen Kosten geben !

Die Grauzone fängt wohl da an, wo Verpackung "mutwillig" beschädigt wird oder auch das Gerät selbst Nutzungsspuren aufweisst was nicht bei einer normalen Prüfung entsteht.

Also am besten sowas immer mit Zeugen ein und auspacken und zurueckschicken.

Verständlicherweise versucht jeder Händler seine Verluste da so klein wie möglich zu halten, gerade weil das recht häufig genutzt/missbraucht wird...

Und wenns in den AGBs steht, heisst noch lange nicht das es gilt!

Hpman

PS: bin kein Anwalt oder sowas aber sonem Laden würde ich Beine machen und notfalls sowas nach Rücksprache auch nem Anwalt übergeben. Bei 150E wäre es mir nicht mehr egal

PS2:
Weils hier so schön her passt, eine aktuelle News von heute
http://www.netzeitung.de/wirtschaft/ratgeber/329939.html


[Beitrag von Hpman am 15. Mrz 2005, 18:19 bearbeitet]
Kugler
Ist häufiger hier
#9 erstellt: 15. Mrz 2005, 18:17
Ich würde mich mal an die Verbraucherzentrale wenden.Ich denke nämlich das das nicht gültig ist,wenn das Gerät keine Nutzungsspuren aufweist.
Kostet nur einen Anruf das zu klären.

Gruß

Martin
Hpman
Ist häufiger hier
#10 erstellt: 15. Mrz 2005, 18:34
Wobei ich nochmal Anmerken will, wenn man was kauft dann am besten vorher soviel wie möglich prüfen ob es wirklich das ist was man will. Bei der Händlermarge und den Verbrauchergesetzten kann man sicherlich heutzutage nur als unseriouser Händler überleben :).

Kunde A kauft ein und schickt es zurueck
Verkauft der Händler es wieder an Kunde B, dann nur mit Abschlag als Retoureware sonst steht ihm Kunde B im Laden.

Verlust für den Händler = Abschlag + Rücksendekosten(bei nem Plasma nicht wenig) und die Zeit in der sein Produkt hin und her per Post unterwegs ist + max. 14 Tage "Prüfzeit" und er es nicht verkaufen kann.


Naja soll nicht mein Problem sein aber immer gut wenn man
sowas sich auch als Käufer mal bewust ist.

Gruss Hpman
HiFi-Frank
Moderator
#11 erstellt: 15. Mrz 2005, 20:07
Vielleicht hilft diese Seite weiter:

Klick

Macht jedenfalls nen guten Eindruck
TV
Schaut ab und zu mal vorbei
#12 erstellt: 15. Mrz 2005, 22:40
Ach ja,

Der Händler hatte ebenfalls am Telefon verkünden lassen,daß bei einer Rücknahme ebenfalls nur der "Marktwert" zurückgezahlt wird.(In Anbetracht der ständig fallenden Preise...)abzgl.des Abschlages für Reinigung/Neuverpackung!

Ist wirklich klasse,wenn man bedenkt,daß vom Rückgabetag bis zum Tag der Rückzahlung des Geldes 3 Wochen vergangen sind.

So schlägt er den Preisverfall auch noch auf den Kunden auf.

Das mit der Verbraucherzentrale ist ne gute Idee!


[Beitrag von TV am 15. Mrz 2005, 22:59 bearbeitet]
JohnZander
Stammgast
#13 erstellt: 16. Mrz 2005, 13:06
Du musst auch bedenken, was Kaufrückwandlung heißt. Lt. Gesetzgeber darf bei einer Kaufrückwandlung keiner Partei ein Nachteil entstehen. Wenn der Händler Dir nun den vollen Preis zurück zahlt, liegt eindeutig ein Schaden/Nachteil für Ihn vor. Über die Höhe lässt sich streiten. Wenn er nun einen Mitarbeiter 2h damit beschäftigt das Teil wieder auf NEU zu trimmen (Putzen, Folie kleben, verpacken u.s.w.) kommt die Summe von 150,00 EUR schnell zusammen.

Wenn wir Ware zurück nehmen, weil der Kunde sich nicht ordentlich informiert hat oder zu hastig gekauft hat, dann auch nur mit einem Abschlag (heißt übrigens Nutzungspauschale, mit der wird der entstandene Vorteil des Kunden abgemindert, er konnte das Gerät ja eine Zeit lang nutzen)
fRESHdAX
Inventar
#14 erstellt: 16. Mrz 2005, 19:46
Hallooo?????!!!! Das Fernabsatzgesetz sagt eindeutig, dass du den vollen Preis zurück erstattest bekommst, wenn du innerhalb der 14tägigen Frist die Ware wieder zurück schickst und der Warenwert über 40€ liegt.

Daran ist gar nix zu rütteln. Da kann der Verkäufer noch soviel Aufwand damit haben - wenn ihm das zuviel ist, dann kann er es ja lassen. Gesetzlich ist es jedoch so geregelt. Verlangt er also einen kleinen Abschlag, aus welchem Grund auch immer, ist dies illegal!

Verlang dein Geld komplett zurück und drohe notfalls mit dem Anwalt!


Das mit der "Retourware" ist so auch nicht richtig. Die zurückgegebenen Waren, werden an den Produzenten zurück geschickt (z.B. Panasonic). Die checken die Waren, verpacken sie neu und kommen dann als Neuware wieder auf den Markt. Der Händler hat keine Kosten damit.

Also nochmal: verlang dein Geld zurück - KOMPLETT! - sonst Anwalt.

In diesem Sinne,
fRESHdAX
TV
Schaut ab und zu mal vorbei
#15 erstellt: 16. Mrz 2005, 20:01
Hi fRESHdAX,

Ich sehe die Sache genauso wie Du.

Auszug aus den AGB´s des Händlers:

4) Können die empfangene Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss insoweit ggf. Wertersatz geleistet werden, auch wenn die Verschlechterung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware eingetreten ist. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.


Um auf den Punkt zu kommen:

Am Telefon wurde wohl deutlich erkennbar,daß diese Praktik bei jeder Rücksendung angewandt wird!

Es sei denn man bestellt etwas NEUES.

Bist Du sicher,daß die Neuverpackung beim Hersteller durchgeführt wird???

Das beste kommt ja noch:

Mein Bekannter hatte wohl noch einmal versucht auf telefonischem Wege für Klarheit zu sorgen,evtl. sogar durch den Erwerb eines Alternativproduktes.-

Der Händler wollte sich aber nur darauf einlassen,wenn er freiwillig auf sein RÜCKTRITTSRECHT verzichtet!!!


[Beitrag von TV am 16. Mrz 2005, 20:06 bearbeitet]
Analog-Mann
Stammgast
#16 erstellt: 16. Mrz 2005, 20:20
Hallo,

die von TV zitierten AGB sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen im Hinblick auf die Regelungen zum Wertersatz der gesetzlichen Bestimmung des § 357 Abs.3 BGB.
Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht) ist in jedem Fall unwirksam, da dieses Recht der Disposition der Parteien entzogen ist.

Viele Grüße

Analog-Mann
TV
Schaut ab und zu mal vorbei
#17 erstellt: 16. Mrz 2005, 20:48
Hallo Analog-Mann,

Und wie ist es mit der Höhe des Abschlags welche sich der Händler herausnimmt um den Rückzahlungsbetrag zu kürzen?

Das muß doch auch irgendwie festgelegt sein?

Es kann ja nicht sein,daß dieses nach "Nasenfaktor" entschieden wird.

Das Argument von John Zander,(der Händler müsse ja jemand ca. 2(!) Stunden beschäftigen den Artikel wieder zu verpacken...daher die 150 € Lohnkosten)
scheint mir ein bischen weit hergeholt.

Zumal er dafür keinen INGENIEUR beauftragen muß...
Analog-Mann
Stammgast
#18 erstellt: 16. Mrz 2005, 21:35
Hallo TV,

der Händler kann nur Wertersatz verlangen. Dies bedeutet, daß der Kaufgegenstand eine Verschlechterung bzw. Abnutzung erfehren haben muß. Fehlt diese bzw. ist faktisch nicht taxierbar, so ist kein Wertersatz zu leisten. Bei einem Plasma dürfte daher für dessen Ingebrauchnahme grundsätzlich nichts zu bezahlen sein. Gemessen an der zu erwartenden Lebensdauer falllen einige Teststunden nicht ins Gewicht. Auch die Verpackung, welche geöffnet und ggf. hierbei zerstört werden muß (z.B. verschweißte Plastikhüllen ) ist, da Öffnung für die Überprüfung erforderlich, nicht zu ersetzen.
Zu ersetzen wäre z.B. Beschädigung des Geräts oder eine Zerstörung der Verpackung, welche über das für eine Öffnung erforderliche Maß hinausgeht.
Praktisch in der Regel also nichts. Falls doch etwas zu ersetzen wäre, dann müßte dies im konkreten Einzellfall bestimmt werden. Mit Pauschalen kann in der Regel (anders als z.B. Bei Kfz-Nutzung) m.E nicht gearbeitet werden. M.E. sind Kosten für eine erneute Verpackung durch den Händler nicht ersatzfähig, da notwendige Folge der nicht zum Wertersatz verpflichtenden Prüfung der Ware.

Viele Grüße

Analog-Mann
GeorgW
Ist häufiger hier
#19 erstellt: 16. Mrz 2005, 22:33
Hallo zusammen,

also ich verstehe die Diskussion nicht ganz, es ist doch völlig klar, daß der Händler einen ordentlichen Betrag abzieht, schließlich kann er das Gerät anschließend nur noch als B-Ware verkaufen.

Oder soll er die Retouren einstampfen ?

Ihr wollt doch beim Kauf auch kein Gerät bekommen, was schon x-mal wieder zurückgegeben wurde ? Und möglichst billig soll ja es auch sein !

In diesem Sinne schönen Gruß, Georg
Bill_Kill
Stammgast
#20 erstellt: 17. Mrz 2005, 00:04

GeorgW schrieb:
Hallo zusammen,

also ich verstehe die Diskussion nicht ganz, es ist doch völlig klar, daß der Händler einen ordentlichen Betrag abzieht, schließlich kann er das Gerät anschließend nur noch als B-Ware verkaufen.

Oder soll er die Retouren einstampfen ?

Ihr wollt doch beim Kauf auch kein Gerät bekommen, was schon x-mal wieder zurückgegeben wurde ? Und möglichst billig soll ja es auch sein !

In diesem Sinne schönen Gruß, Georg


Schon klar...aber dann sollten sie dies auch dem Kunden VOR dem Kauf mitteilen! Immer fair bleiben...
fRESHdAX
Inventar
#21 erstellt: 17. Mrz 2005, 00:50
@Bill_Kill und GeorgW:

Habt ihr euch die Beiträge eigentlich gar nicht durchgelesen?



Daran ist gar nix zu rütteln. Da kann der Verkäufer noch soviel Aufwand damit haben - wenn ihm das zuviel ist, dann kann er es ja lassen. Gesetzlich ist es jedoch so geregelt. Verlangt er also einen kleinen Abschlag, aus welchem Grund auch immer, ist dies illegal!



der Händler kann nur Wertersatz verlangen. Dies bedeutet, daß der Kaufgegenstand eine Verschlechterung bzw. Abnutzung erfehren haben muß. Fehlt diese bzw. ist faktisch nicht taxierbar, so ist kein Wertersatz zu leisten. Bei einem Plasma dürfte daher für dessen Ingebrauchnahme grundsätzlich nichts zu bezahlen sein.



Das mit der "Retourware" ist so auch nicht richtig. Die zurückgegebenen Waren, werden an den Produzenten zurück geschickt (z.B. Panasonic). Die checken die Waren, verpacken sie neu und kommen dann als Neuware wieder auf den Markt. Der Händler hat keine Kosten damit.


Also: Geld zurück verlangen - auch wenn euer Gewissen euch sagt, der arme Händler hat ja soviel Arbeit mit mir - das ist aber halt so gesetzlich geregelt und das weiss auch der Händler - er versucht einfach die Unwissenheit der Kunden auszunutzen. Anscheinend funktioniert es.

In diesem Sinne,
fRESHdAX


[Beitrag von fRESHdAX am 17. Mrz 2005, 00:50 bearbeitet]
andisharp
Hat sich gelöscht
#22 erstellt: 17. Mrz 2005, 01:32
Fazit:

Kaufe nur bei einschlägig bekannten Versendern oder Online-Shops. Händler, die ein solches Gebaren an den Tag legen, denen ist auch später im Falle der Garantie nicht zu trauen.

Das billigste Angebot ist bei weitem nicht immer auch das Beste (alte Einkäuferweisheit, stammt aus dem 19ten Jahrhundert).

Plasma-Fan
Stammgast
#23 erstellt: 17. Mrz 2005, 07:44
Ich kann den Ausführungen von Freshdax nur zustimmen.

Laßt Euch nicht verarschen!

Im Fernabgabegesetz ist alles eindeutig geregelt. Dafür sind Gesetze auch da! Darüber kann sich ein Händler nicht einfach hinwegsetzen. Ich hab bei HIFI-Regler gekauft und über eine Rückgabe nachgedacht. Ich habe mich dort telefonisch informiert und mir wurde mitgeteilt, dass bei normalen Gebrauchsspuren am Gerät keine Kosten entstehen. Abzüge würden nur bei offensichtlichen Beschädigungen gemacht (z.B. tiefe Kratzer ...). Habe mein Teil dann behalten, weil der angedachte 50" für meine Räume zu groß war.

Ich glaube die Sache mit der Handhabung des Rückgaberechts steht und fällt mit der Seriösität des Händlers. Ich würde im Fall von TV nicht aufgeben und einen Anwalt einschalten.

Grüße, Plasma-Fan
JohnZander
Stammgast
#24 erstellt: 17. Mrz 2005, 10:17
@fRESHdAX

Anhand von dieser Aussage:


TV schrieb:
Hallo,
Vor kurzem berichtete ich über die Geschichte von meinem Bekannten,welcher nach einem Umtausch seines Plasma-TV´s auf die Rücküberweisung des ONLINE-HÄNDLERS wartete.


konnte ich schlecht erkennen, dass es sich um eine Rückgabe innerhalb der ersten 14 Tage handelt. In diesem Fall würde ich auch sofort massiv mit dem Anwalt arbeiten. Schliesslich geht's da nicht um ein Pappenstil.
Meine Aussage bezog sich auf den Kauf im Geschäft VorOrt. Oder der Rücktritt vom Kauf des Gerätes passiert später als 14 Tage nach Rechnungslegung.
JohnZander
Stammgast
#25 erstellt: 17. Mrz 2005, 10:23

andisharp schrieb:
Fazit:
Das billigste Angebot ist bei weitem nicht immer auch das Beste (alte Einkäuferweisheit, stammt aus dem 19ten Jahrhundert).


Genau, das war der Herr Ruskin:


"Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen."

John Ruskin (1819 - 1900) Schriftsteller, Kunstkritiker und Sozialphilosoph

Das ist unsere Firmenphilosophie.

PS: Bin mit meine PHOCUS trotzdem sehr glücklick!
fRESHdAX
Inventar
#26 erstellt: 17. Mrz 2005, 11:33
Nee, ist klar. Ich bin sofort davon ausgegangen, dass er online bestellt hat und noch in der 14tägigen Frist ist. *Einsicht*

In diesem Sinne,
fRESHdAX
TV
Schaut ab und zu mal vorbei
#27 erstellt: 17. Mrz 2005, 16:18
Hi JohnZander,

Der TV wurde innerhalb der 14 Tage zurückgeschickt.(übelst surrendes Gerät,aus 4m noch hörbar)
Dann vergingen ca.3 Wochen bis letzlich der UNVOLLSTÄNDIGE Betrag zurücküberwiesen wurde...

Im Überweisungstext stand: abzgl. 140,00 für Neuverpackung/Reinigung.

Auf eine erneute e-mail Anfrage wg. Tausch gegen ein anderes Gerät(zwecks "friedlicher Einigung") wurde geantwortet:

...allerdings nur, wenn Sie das Gerät ganz normal hier im Laden
ohne Rückgaberecht kaufen, denn wir haben bereits genug
an den Geschäften mit Ihnen " draufgelegt ", um die Wahrheit zu sagen.

Da für Sie ein Abholen und Kauf hier im Geschäft für Sie wohl
nicht in FRage kommt und Ihnen ansonsten das Rückgaberecht
zusteht, sind wir leider an weiteren GEschäften dieser Art nicht interessiert.


Irgendwie macht das ganze keinen seriösen Eindruck

.
JohnZander
Stammgast
#28 erstellt: 18. Mrz 2005, 10:01
Hallo TV,

mich würde mal brennend interessieren wie das Gerät gekauft wurde. Wurde es telefonisch in einem Ladenlokal bestellt, bei ebay ersteigert oder in einem Onlineshop gekauft?
TV
Schaut ab und zu mal vorbei
#29 erstellt: 21. Mrz 2005, 16:21
Hallo John,

Das Gerät wurde bei einem Online-Händler gekauft.

www.h*fi-edition.de
michael67
Inventar
#30 erstellt: 21. Mrz 2005, 17:34
Hallo,

insgesamt ein mehr als ärgerlicher Fall, es wurde schon fast alles dazu gesagt.
Vielleicht wäre es etwas für die c't-Redaktion Abteilung "Vorsicht Kunde" eM@il vorsichtkunde@heise.de

Die Abnutzung erscheint mir so pauschal als Abzocke, der Mailtext der oben stehenden Antwort ist unverschämt. Der Passus in den AGBs ist m.E. unwirksam wenn ich das mit dem fernabsatzgesetz.de vergleiche.
Also mutig vortreten!

Wird da was verschwiegen? War da mehr im Vorfeld gelaufen?
Fand grad noch mehr zum Anbieter http://www.hifi-foru...5&thread=1876&z=last
Kein Wunder dass man die stets mit günstiger.de findet....billig billig.


[Beitrag von michael67 am 21. Mrz 2005, 17:39 bearbeitet]
TV
Schaut ab und zu mal vorbei
#31 erstellt: 21. Mrz 2005, 19:54
Hallo michael67!

Nochmal in Kurzform die ganze Geschichte:

1.Kauf Philips LCD-TV PF9976.
Umtausch wg.Nichtgefallen.Rücknahme zum aktuellen Preis,d.h. ca.20 € unter Kaufpreis.Verrechnet mit:


2.Kauf Hitachi Plasma.Zuzahlung der Differenz+Versandkosten.
Ebenfalls untypisch lautes Summen(in ca.4m wahrnehmbar!)

Rückgabe innerhalb der Frist von 14 Tagen.
Per email nach "höherwertigen" Alternativen"(Ohne LAUTE NETZTEILE) angefragt.

-Keine Antwort erhalten.


Wunsch der Rückzahlung des Kaufbetrages angegeben(per mail+Fax)

-Keine Reaktion.


1Woche später:

Nochmalige Zahlungserinnerung per mail.

-Keine Reaktion


Abermals eine Woche abgewartet:

Jetzt email+Fax mit Fristsetzung.

...Erst dann wurde der unvollständige Betrag überwiesen.
JoshHB
Stammgast
#32 erstellt: 21. Mrz 2005, 21:43

TV schrieb:

Vielleicht sollten wir mal ne Liste mit schwarzen Schafen erstellen???
:?




Ich bin zwar kein Händler, aber wer ist hier ein schwarzes Schaf?

Der Händler, der sein Produkt dir sehr günstig anbietet? Oder der jenige, der statt eine Plasma zu leasen (pro Tag ab ca. 80€), bestellt einfach, probiert einfach und dann, jetzt ein gebrauchtes Gerät einfach zurück sendet mit Erwartung das alle Kosten erstattet werden... Unverschämtheit!

Solche Spaßkäufer sollte man bestraffen! 150€ sind das mindeste!

Recht so!

PS habe bei Hifi-Edition ein Plasma Tuner bestellt (ca. 30% unter UVP). Das Gerät wurde ca. 3 Tage später geliefert.
Was will man mehr?


Joshy
fRESHdAX
Inventar
#33 erstellt: 21. Mrz 2005, 22:58
@JoshHB

Das ist halt europaweites Recht. Daran kannst du mit deiner Meinung ("Ich lese BILD!") nix ändern.

Und wer sagt denn das er aus Spaß gekauft hat. Vielleicht entsprach das Produkt einfach nicht seinen Vorstellungen!

Bitte halte dich ein wenig mit solchen Aussagen zurück - damit ist niemandem geholfen.

In diesem Sinne,
fRESHdAX
Centurio81
Inventar
#34 erstellt: 21. Mrz 2005, 23:16

fRESHdAX schrieb:
@JoshHB

Das ist halt europaweites Recht. Daran kannst du mit deiner Meinung ("Ich lese BILD!") nix ändern.

Und wer sagt denn das er aus Spaß gekauft hat. Vielleicht entsprach das Produkt einfach nicht seinen Vorstellungen!

Bitte halte dich ein wenig mit solchen Aussagen zurück - damit ist niemandem geholfen.

In diesem Sinne,
fRESHdAX


Rückgabe ist keinesfalls gesetzlich, genausowenig wie Umtausch einer Ware,außer im falle einer REKLAMATION!, und nichts als Kulanz am Kunden. Da kann man sich auch querstellen im schlimmsten Fall. Das haben wir auch schon gemacht..
Da kauft einer einen Fernseher und bringt den dann wieder. Kauft dann einen anderen und bringt den auch wieder. Da entsteht dem Händler auch Schaden weil er ausgepackte Ware hat, die er als Aussteller verkaufen muss. Daher finde ich es in Einzelfällen absolut ok. Kann aber auch je nach Herstellerverinbarung problemlos sein, wenn man das Gerät retourniert und eine Gutschrift erhält..
Generell hast natürlich recht. Man kann sich auch verkaufen, abr man bedarf dann doch nicht zig Anläufe..
Dann informiere ich mich vorher gründlich und teste im Laden. MIR wär das echt zu blöd dann zig mal den Fernseher wieder zu bringen. Käme mir da doof vor..
Unser Chef hat sogar schon Anweisung gegeben, bestimmte Kunden nicht mehr zu bedienen, aber das sind dann eben Extremfälle, nicht falsch verstehen. Wir bedienen schon Kunden!
Bei kleinen Fernseher kann man es ja verstehen, auch 16:9 fernseher KANN man noch halbwegs vernünftig ohne große Verluste verkaufen..
Aber wenn dann einer einen Plasma wiederbringt, dann ist das extrem ärgerlich. Was soll man mit so einem großen Gerät machen das soviel verkaufsfläche wegnimmt.
Und er nächste Kunde will dann natürlich wieder einen Nachlass, als ob das selbstverständlich wäre..nur weil er viel kostet..bei den ohnehin geringen Margen bei Plasmas! Wozu macht man eigentlich Preisschilder wenn im TV immer läuft man könne ja so toll handeln und die Händler hätten da riesige Margen.. So denken leider einige Leute..Das macht echt keinen Spaß mehr..

Daher finde ich es schon ok!
Das soll jetzt keiner mißverstehen, aber ich billige schon sowas und ein bischen Verständnis für den Händler sollte schon da sein und nicht diese pure Ignoranz und auf Dinge bestehen die keinesfalls Pflicht sind.
Es ist doch alles ein Geben und Nehmen. Und er Kunde ist König finde ich auch unsinn..


[Beitrag von Centurio81 am 21. Mrz 2005, 23:17 bearbeitet]
JoshHB
Stammgast
#35 erstellt: 22. Mrz 2005, 00:18
Auszug AGB von Hifi-Edition:


[/4) Können die empfangene Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss insoweit ggf. Wertersatz geleistet werden, auch wenn die Verschlechterung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware eingetreten ist. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.


So ist richtig! Das Vertrauen beruft sich auf Gegenseitigkeit
und ansonsten...AGB's vorher lesen.

Joshy


[Beitrag von JoshHB am 22. Mrz 2005, 00:20 bearbeitet]
andisharp
Hat sich gelöscht
#36 erstellt: 22. Mrz 2005, 00:24
@Centurio81

Ich glaub, du hast hier was falsch verstanden, es geht um das Fernabgabegesetz und nicht darum, dass jemand im Geschäft um die Ecke ein Gerät kauft. Wenn jemand bei einem Versand eine Ware kauft und diese 40 Euro oder mehr kostet kann man diese Ware innerhalb von 14 Tagen zurücksenden unter Erstattung des vollen Kaufpreises und der Versandkosten.
fRESHdAX
Inventar
#37 erstellt: 22. Mrz 2005, 00:33

und ansonsten...AGB's vorher lesen.


Wieder mal typischer Fall von "Ich lese BILD!". Die AGBs können das Fernabsatzgesetz nicht ausser Kraft setzen! Dies wäre unzulässig und damit nicht wirksam.

Zum Thema "Vielleicht einfach mal vorher im Laden informieren und dann online richtig kaufen" sag ich auch mal einfach nix. Das finde ich nämlich wieder unter aller Kanone. Somit macht man den Einzelhandel nur kaputt.

In diesem Sinne,
fRESHdAX
JoshHB
Stammgast
#38 erstellt: 22. Mrz 2005, 01:11

fRESHdAX schrieb:

Wieder mal typischer Fall von "Ich lese BILD!". Die AGBs können das Fernabsatzgesetz nicht ausser Kraft setzen! Dies wäre unzulässig und damit nicht wirksam.

Zum Thema "Vielleicht einfach mal vorher im Laden informieren und dann online richtig kaufen" sag ich auch mal einfach nix. Das finde ich nämlich wieder unter aller Kanone. Somit macht man den Einzelhandel nur kaputt.

In diesem Sinne,
fRESHdAX


Und wie kann man dich bezeichnen? Als "Otto" und "Quelle" Verbraucher mit einer Rechtschutz Versicherung...
"sonst gehe ich zu meinem Rechtanwalt"..."meine Frau ist Staatsanwältin und mein Vater ist ein Richter"

Du solltest lieber anderen User keine falsche Tipps geben oder hetzen, oder empfehlen mit dem Kopf durch die Wand zu schlagen, dadurch haben die nur unnötige Kosten und Ärger.
Sonst nichts.

Siehe diese Seite an:http://www.versandhandelsrecht.de/index.php?url=news&gl[detailid]=7

Kleiner Auszug: "Seit einiger Zeit gibt es Schadensersatz; allerdings nur wenn der Kunde vorher darauf hingewiesen wurde, wie er den Schadensersatz vermeiden kann.
- und das von einem Rechtsanwalt...


Joshy
andisharp
Hat sich gelöscht
#39 erstellt: 22. Mrz 2005, 01:20
@JoshHB

Sorry, aber wo "hetzt" fRESHdAX? Auf der von dir empfohlenen Seite steht doch im Grunde das gleiche, dass hier schon mehrfach geschrieben wurde.
fRESHdAX
Inventar
#40 erstellt: 22. Mrz 2005, 01:45
Ich verweise einfach mal hierauf: http://www.hifi-foru...um_id=96&thread=3867

Weiter werde ich mich nicht äußern.

In diesem Sinne,
fRESHdAX
Plasma-Fan
Stammgast
#41 erstellt: 22. Mrz 2005, 07:41
Hier schreiben wohl auch einige Händler oder Händlern nahe stehende Personen. Das Fernabgabegesetz ist nun mal fact und als Online-Händler muss man damit leben. Als Internet Händler kann meine Waren günstiger anbieten, da man keine beratenden Verkäufer beschäftigen muss und anstatt in der Innenstad zu logieren in irgendeinem abgelegenen, mietgünstigen Bereich wohnen kann. Mit anderen Worten im Vergleich zum lokalen Händler hat er einen klaren Vorteil. Das Fernabgabegesetz ist zum Schutz der Kunden und absolut gerechtfertigt. Natürlich ist es ärgelrich, wenn Spasskäufer dieses Gesetz ausnutzen, aber ich denke das sind Ausnahmen. Ich kann nur nochmal auf seriöse Händler wie HIFI-Regler verweisen, die zwar nicht die billigsten im Netz sind, aber in Fällen der Rückgabe seriös damit umgehen.

Plasma-Fan
Cfuture
Ist häufiger hier
#42 erstellt: 22. Mrz 2005, 08:27
Also das die firmenindividuellen AGBs über dem Fernabsatzgesetz stehen ist quatsch - diese können maximal lückenfüllend eingreifen, aber nicht das Fernabsatzgesetz und dessen Intention aushebeln.

Hätte ich bei Hifi-Edition bestellt, und mir würde ein derartiger Betrag vorbehalten, würde ich einfach Rechtsmittel einlegen.

Allerdings bin ich der Meinung, dass man seinem Händler schon einen kleinen(!) Betrag in Höhe von 10 bis 20 Euro zugestehen könnte - sozusagen für den Aufwand der durch die Rücksendung entstanden ist. Dies allerdings nur, wenn die Ware frei von Mängeln (Brummen, Surren usw.) und keine sogennante B-Ware war.

Im übrigen hat Plasma-Fan schon recht: hier tummeln sich mit Sicherheit auch eigene Händler oder Personen die diesen nahe stehen. Dadurch kommen wohl die o.g. verwirrten Postings zustande...

PEACE!
Sonyatze
Stammgast
#43 erstellt: 22. Mrz 2005, 08:31
150.00Euro Abzug für 2h arbeit
Ich werde mal mein Maler-Werkzeug bei seite legen,und in das Versandgeschäft einsteigen.
Sind bei 10h a.75.00Euro=750.00Euro.Und das mal 20 Tage =15000.00Euro
Ne mal erlich,da hilft nur eins Verklagen,verklagen und nochmals verklagen
amathi
Inventar
#44 erstellt: 22. Mrz 2005, 09:36
hallo,

ich bitte euch sachlich zu bleiben!!!

mfg adi
Analog-Mann
Stammgast
#45 erstellt: 22. Mrz 2005, 09:50
Hallo Freunde,

da hier ein wirklich vermeidbarer Streit entflammt ist, möchte ich mich nocheinmal zu Wort melden.
Ihr müßt drei Fragen unterscheiden:
1. Kann ich den Vertrag widerrufen und damit einhergehend den Kaufgegenstand zurückgeben?
Diese Frage hängt davon ab, ob im Laden oder auschließlich via Telefon, e-mail etc. gekauft wurde. Für den Fall, daß im Laden gekauft wurde, sieht das Gestz keine Rückgabemöglichkeit vor. Hier ist man auf die Kulanz des Händlers, dessen AGB oder eine Individualvereinbarung angewiesen. Wird der Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen, dann greifen die Regelungen über Fernabsatzverträge, mit der Konsequenz, daß der Kaufgegenstand ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden kann. Dieses Recht läßt sich durch AGB nicht einschränken.
2. Bin ich verplichtet im Falle der Rückgabe etwas zu zahlen oder bekomme ich mein Geld insgesamt zurück?
Bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über den gestzlichen Rücktritt. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, alle Facetten eines Rücktritts darzustellen. Zunächst ist aber von Bedeutung, daß die Kosten für die Rücksendung grundsätzlich der Verkäufer trägt. Auch diese Regelung kann durch AGB nicht zu Lasten des Käufers abgeändert werden. Der Käufer ist aber verplichtet Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, sofern er spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf diese Rechtsfolge schriftlich (AGB!) hingewiesen wurde. An anderer Stelle hier im Forum habe ich bereits auf die Verpackungsproblematik hingewiesen.
3. Hat das Fernabsatzgesetz etwas mit Gewährleistungsrechten zu tun?
Nein. Ist die Frist für den Widerruf abgelaufen, dann unterscheidet sich der Fernabsatzvertrag im Hinblick auf die Gewährleistungsrechte nicht von einem "Ladenkauf". Im Bereich der Gewährleistungsrechte kann der Verkäufer mit seinen AGB in vielen Bereichen die gesetzlichen Bestimmungen zu lasten des Käufers abändern.

Ergebnis: Die hier so kontrovers vertretenen Standpunkte sind, bei näherer Betrachtung, gar nicht so weit auseinander. Man muß nur die Problemfelder klar auseinanderhalten.

Viele Grüße

Analog-Mann

P.S. Ich bin weder Händler, noch stehe ich einem nahe.
danko
Inventar
#46 erstellt: 22. Mrz 2005, 10:18
Hallo!

Ich erinnere mich sogar in der C't schon mal gelesen zu haben das wenn auch nur eine Passage der AGB eines Händlers gegen das BGB verstößt oder versucht selbiges außer Kraft zu setzten die kompletten AGB als unwirksam gelten. Dann ist also auch alles andere was der Händler in seinen AGB zusätzlich zum allgemeinen Recht aufführt hinfällig. In diesem Artikel wurde auch beleuchtet das nur sehr wenige Firmen in der Lage waren wirklich rechtswirksame AGB zu verfassen.

Nichtsdestotrotz ist das in Bezug auf das Fernabgesetz gesagte natürlich richtig. Der Onlinehändler hat sich zuallererst mal an geltendes Recht zu halten. Dieses sieht eine vollständige Erstattung des Kaufbetrages incl. Versandkosten vor wenn die Ware vor der Rücksendung vollständig oder teilweise bezahlt war. Es gibt im § 357 "Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe" aber auch folgenden Absatz:

Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.


Es ist also ein Passus in den AGB des Händler von Nöten der genau ausführt wie eine Berechnung des "Wertersatzes" zu vermeiden wäre. Existiert in den AGB des Händlers keine solche Erklärung kann auch kein Wertersatz geltend gemacht werden.

Ich kann nur jedem Raten sich die dem Fernabgesetz gewidmeten Paragraphen des BGB mal durchzulesen.

CU Danko
Analog-Mann
Stammgast
#47 erstellt: 22. Mrz 2005, 10:45
Hallo danko,

die C't ist keine juristische Publikation, so daß man mit dem, was die so schreiben, vorsichtig sein muß. Ist eine Bestimmung in den AGB unwirksam, so wirkt sich dies grundsätzlich auf die sonstigen Bestimmungen nicht aus. Etwas anderes kann in den Fällen gelten, bei denen die verbleibenden Bestimmungen für sich keinen nachvollziehbaren Regelungsgehalt mehr haben oder die AGB insgesamt als sittenwidrig einzustufen wären. Beides dürfte kaum vorkommen.
Richtig ist, daß AGB in ihrer Gesamtheit so gut wie nie ausschließlich wirksame Regelungen enthalten. Aber auch der Gesetzgeber scheitert hin und wieder bei der Schaffung z.B. verfassungskonformer Normen.

Viele Grüße

Analog-Mann
BlueSkyX
Inventar
#48 erstellt: 22. Mrz 2005, 11:23

JoshHB schrieb:
Auszug AGB von Hifi-Edition:


[/4) Können die empfangene Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss insoweit ggf. Wertersatz geleistet werden, auch wenn die Verschlechterung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware eingetreten ist. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.


So ist richtig! Das Vertrauen beruft sich auf Gegenseitigkeit
und ansonsten...AGB's vorher lesen.

Joshy


Da hast Du Dir aber jetzt selbst ins Knie geschossen. Folgender Passus beinhaltet nämlich das Auspacken und Inaugenscheinnehmen der Ware:



Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.


Im Laden kann der Kunde den Plasma angucken und in 99% der Fälle auch testen. Um dies auch Zuhause zu tun, muss der Plasma definitiv aus dem karton geholt werden. Eine Minderung dafür ist nicht rechtmäßig. Auch hierzu gibt es diverse Urteile.
danko
Inventar
#49 erstellt: 22. Mrz 2005, 11:24

Analog-Mann schrieb:
Hallo danko,

die C't ist keine juristische Publikation, so daß man mit dem, was die so schreiben, vorsichtig sein muß. Ist eine Bestimmung in den AGB unwirksam, so wirkt sich dies grundsätzlich auf die sonstigen Bestimmungen nicht aus.


Das habe ich ja auch nicht behauptet. Ich würde aber wiederum auch nicht behaupten das die C't so etwas schreiben würde wenn sie nicht genau darüber bescheid wüsste.

CU Danko
Hpman
Ist häufiger hier
#50 erstellt: 22. Mrz 2005, 11:28
Deswegen gibts doch meist die salvatorische Klausel, die meist am Ende mit steht und besagt wenns ein Punkt nicht
richtig ist, gilt der Rest trotzdem.

Ausserdem sind die meisten AGBs doch sehr bewusst abschreckend formuliert und moeglichst den Kunden erstmal einzuschuechtern. Was wirklich an gueltigen Punkten noch uebrigbleibt ist doch meist an der Hand abzuzaehlen. Das Widerrufrecht ist zwar auch meist aufgefuehrt, aber im Interesse das Haendlers weils sich sonst die 14 Tage um einiges verlaengern.

Nichtsdestotrotz, hier wuerde ich nicht unbedingt davon ausgehen Kaufer weiss - shop schwarz. Bei 2 zurueckgeschickten hochpreisigen Artikeln waere ich als Verkaeufer doch recht stinkig, ob als Schaden da 150E reicht, sollte er die beiden TV wirklich entsprechend als Retourware nur noch vertingeln. Wenns der naechste als Neuware bekommt wird der Schaden entsprechend kleiner, der Imageschaden aber eventuell groesser. Finde ich trotzdem etwas uebertrieben einfach mal 150E abzuziehen, bei unter 100E wuerde ich vielleicht als Kaeufer noch mit mir reden lassen und im gegenseitigen Interesse sowas akzeptieren. Allerdings gilt hier der Ton macht die Musik. Oder das naechste mal bei entsprechendem Probierbedarf mir einen etwas serviceorientierten und wahrscheinlich damit auch teureren Haendler suchen.

Wenn einem Verkaeufer aber wirklich die aktuellen Gesetze nicht gefallen und er Sie nicht akzeptieren kann, es steht jedem frei einen Onlineshop zu betreiben oder nach Norwegen etc umzuziehen wie es zum Beispiel Norsk-It gemacht hat.

Hpman


[Beitrag von Hpman am 22. Mrz 2005, 11:31 bearbeitet]
Analog-Mann
Stammgast
#51 erstellt: 22. Mrz 2005, 11:40
Hallo danko,

die journalistische Darstellung von juristischen Sachverhalten läßt Juristen in der Regel schaudern. Dies liegt aber in der Natur der Sache, da Journalisten nur in Ausnahmefällen juristisch ausgebildet sind. Dies führt dazu, daß z.B. die Bedeutung und Tragweite von gerichtlichen Entscheidungen verkannt wird oder bei der Zusammenfassung von Urteilen oder Auskünften von Juristen Fehler gemacht werden. Das Hauptproblem liegt aber häufig in der Notwendigkeit einer verständlichen Zusammenfassung. Damit will ich aber nicht gesagt haben, daß alles, was in der Presse steht, falsch sein muß. Man muß aber vorsichtig bzw. kritisch sein.

Viele Grüße

Analog-Mann
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