Frage zu Ohm!

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derkarko
Ist häufiger hier
#1 erstellt: 13. Nov 2003, 14:01
habe mir ein bißchen blind einen Verstärker bei Ebay ersteigert und glaube das ich dafür keine passenden Boxen mehr finde weil der Verstärker zu viel Ohm hat.

Auf der Rückseite des Gerätes steht folgendes:

A or B: 8~16 Ohm/speaker A+B: 16 Ohm/Speaker


Ich sollte doch an diesen Verstärker besser keine Lautsprecher mit 4 oder 6 Ohm anschließen.

Der Verkäufer bei Ebay hat angegeben, die Speaker hätten eine Ausgangsleistung von 4 Ohm, dass ist doch eine falsche Aussage?
Albus
Hat sich gelöscht
#2 erstellt: 13. Nov 2003, 16:29
Tag derkarko,

wenn das für dieses Gerät stimmt, was dort eingeschrieben steht, dann (wird dieses wahrscheinlich sehr alt sein, und) würde ich keinen Versuch machen, mit 4 oder 6 Ohm nominell angegebenen LS. Es sind je 20% Abweichung zulässig, d.h. bei 4 Ohm bis zu 3,2 Ohm usw. Verstärker aus vergangenen Generationen (Technikgenerationen) hatten wirkliche Schwierigkeiten mit so genannten komplexen Lasten, wozu stark schwankende und niedrig liegende Impedanzen gehören.

Rechtlich gesehen, fehlte im Falle des Falles, es an einer dem Käufer vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaft. Dieser Mangel machte das Gerät zum gemeinten Gebrauch untauglich. Der Käufer hat in diesem Fall seine Rechte gegen den Verkäufer.

Vielleicht erwähnst Du noch, um welchen Verstärker es sich handelt? Mag sein, jemand weiß definitiv, dass auch andere als 8 Ohm-LS möglich sind. In der Tat ist es wohl eher schwierig, heute noch reinrassige 8 Ohm LS aus laufender Produktion zu finden.

MfG
Albus
_axel_
Inventar
#3 erstellt: 13. Nov 2003, 16:53
Hallo.


Rechtlich gesehen, fehlte im Falle des Falles, es an einer dem Käufer vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaft. Dieser Mangel machte das Gerät zum gemeinten Gebrauch untauglich. Der Käufer hat in diesem Fall seine Rechte gegen den Verkäufer.


Ich bin kein Anwalt, aber das hört sich für mich nach einer ziemlich wackligen Argumentation an (gemeint ist: vor Gericht durchsetzbar).

Zumindest, wenn der Verkäufer einfach nur einen Verstärker Modell XY, n Watt, ... angepriesen hat.
Nur wenn er geschrieben haben sollte "betreibt die meisten LS problemlos" o.ä. oder ganz konkret Ohm- oder Watt/Ohm-Angaben gemacht hat, könnte es mit dieser Argumentation klappen (vielleicht hast Du das ja mit "im Falle des Falles" gemeint(?)).

Gruß
Axel
Albus
Hat sich gelöscht
#4 erstellt: 13. Nov 2003, 17:17
Tag Axel,

ja ja, wie Du vermutest, 'im Falle eines Falles' ist der Deckel zu lauter juristischen Hintergedanken. Z.B dem gängigen Schuldrecht in Gesetz, Rechtsprechung und Rechtsalltag: Der § 459 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)definiert den Mangel einer Sache wie folgt: Fehler, der den Wert einer Sache oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder nicht unerheblich mindert.

Hier machen wir lieber Schluß, sonst kommt noch´jemand auf den Einfall, zu rufen: "Unerhört, Rechtsberatung!"

Grüße von
Albus
_axel_
Inventar
#5 erstellt: 14. Nov 2003, 12:20

Hier machen wir lieber Schluß


Einverstanden.
Aber _ich_ bin ja kein RA, daher sei noch eine Schlussbemerkung gestattet:
Ich gehe von einem privat verkauften Gebrauchtgerät aus (wg. scheinbar techn. veralteten Gerät). Da liegen die Karte für den Kaäufer vermutlich schlechter, als wenn es z.B. neu von gewerblich gekauft worden wäre.

Anyway, einen Rückgabeversuch sollte derkarko in jedem Fall machen. Vielleicht geht's ja ganz ohne Rechtsstreit. Soll ja vorkommen :-)

gruß
Albus
Hat sich gelöscht
#6 erstellt: 14. Nov 2003, 12:42
Morgen axel,

Deine Hinweise sind völlig berechtigt, denn derkarko "hat sich etwas blind einen Verstärker ersteigert" - wo man doch hinguckt, nicht wahr. Aber: "Specifications are subject to change without notice" - weshalb es auf die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften ankommt.

MfG
Albus
wolfi
Inventar
#7 erstellt: 14. Nov 2003, 12:46
Möchte Albus widersprechen: Meines Wissens regelt § 459 BGB schon seit rund 2 Jahren den Ersatz von Verwendungen. Die Beschreibung der Mängel findet sich in §§ 434 f.
Albus
Hat sich gelöscht
#8 erstellt: 14. Nov 2003, 13:44
Ja ja, ich bezog meinen Text noch aus dem BGB a.F. - von vor der Schuldrecht-Reform. Das kommt davon, wenn man=ich zu faul ist, zum neuen Text zu greifen. (Definition bleibt.)

Ich bitte um Nachsicht.

MfG
Albus
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