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Bei welchen Mängeln bekomme ich mein Geld zurück?+A -A |
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Autor |
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puh_102
Stammgast |
#1 erstellt: 02. Apr 2006, 18:57 | |
Hallo Mein 32 schaltet sich dauernt aus und brummt sehr stark.Ich habe ihn am 20.11.2005 bei einen Onlinehändler gekauft.Wie siehts dar aus.Habe ich Aufgrund der Mängel eine Chance mein Geld wieder zubekommen oder muß ich ihn reparieren lassen. Gruß puh102 |
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foxmulder1970
Stammgast |
#2 erstellt: 03. Apr 2006, 11:51 | |
Du musst erst mal zwei Nachbesserungen zustimmen. Haut es dann immer noch nicht hin, kannst Du vom Kaufvertrag zurücktreten Vorher is nicht... Gruss Fox |
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ChristianST
Schaut ab und zu mal vorbei |
#3 erstellt: 03. Apr 2006, 17:58 | |
Es sei denn, der Händler bestätigt dir, dass er den Fehler nicht beheben kann, da alle Geräte diesen Mangel aufweisen. Dann kannst du umgehend vom Vertrag zurücktreten. Grüße, Christian PS: Du kannst übrigens entscheiden, ob du Reperatur oder Lieferung eines mangelfreien Gerätes möchtest. [Beitrag von ChristianST am 03. Apr 2006, 17:59 bearbeitet] |
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tv-paule
Inventar |
#4 erstellt: 03. Apr 2006, 21:37 | |
Hallo, bist Dir da sicher ?? Denn ich meine, dass bei ein Reparaturangebot nicht ablehnen kannst. Dann müsste ja Philips vollkommen andere Garantiebestimmungen haben. Bin mir aber nicht sicher, hatte diesbezüglich keine Probleme. Als mein 9986 damals gegen ein Neugerät getauscht wurde, befand er sich sowieso noch in der fast 14 Tage-Frist (genau waren es 16 oder 17), die Reklamation, die ich dann über dieses neue Gerät hatte (NXT-LS defekt), musste ich allerdings per Abholung im Philips-Service-Center beheben lassen. Seitdem läuft mein Flachmann ohne Probleme. mit Gruss Paule |
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ChristianST
Schaut ab und zu mal vorbei |
#5 erstellt: 04. Apr 2006, 13:46 | |
Du musst dich ja nicht an Phillips direkt wenden. Dein direkter Ansprechpartner ist der Händler, bei dem du eine Gewährleistung von 2 Jahren hast. Und bei einem Mangel ist es so, dass du über die Art der Nacherfüllung entscheiden kannst, also du kannst entscheiden, ob du einer "Beseitigung des Mangels" zustimmst oder die "Lieferung einer mangelfreien Sache" verlangst. Kannst du übrigens nochmals im Internet selbst nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html Grüße, Christian |
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foxmulder1970
Stammgast |
#6 erstellt: 04. Apr 2006, 13:54 | |
Du kannst zwischen Umtausch und Reparatur entscheiden. Die gewählte Alternative muss dem Händler aber zumutbar sein. Bei teurer Ware wird der Händler darauf bestehen, sie zu reparieren siehe http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2004/09/26/index3.html Umtausch oder Reparatur? Grundsätzlich gilt: Ist das gekaufte Möbelstück mangelhaft, darf der Kunde wählen: entweder Umtausch oder Reparatur. Wichtig: Die gewählte Alternative muss dem Verkäufer zumutbar sein. Faustregel: bei billiger Ware ist meist Umtausch angemessen, bei teurer Ware Reparatur. Der Händler hat für die Reparatur in aller Regel zwei Versuche. Dies ist aber vom Einzelfall abhängig. Kosten für Mängelsuche, Transport oder Material darf der Händler nicht berechnen! oder Dabei steht das Wahlrecht zwischen Reparatur und Umtausch gesetzlich dem Käufer zu. Allerdings kann diese Wahlmöglichkeit bei b2b-Geschäften durch Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträgen dem Verkäufer eingeräumt werden [Beitrag von foxmulder1970 am 04. Apr 2006, 13:58 bearbeitet] |
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tv-paule
Inventar |
#7 erstellt: 04. Apr 2006, 14:03 | |
Hallo Chris, vorallem lese ich aus diesem Gesetz nicht heraus, dass es sich beispielsweise bei Lieferung einer mangelfreien Ware generell um ein Neugerät handeln muss. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann der Händler mir dann z.B. ein mangelfreies Gerät übergeben, dieses Gerät könnte aber erst durch Reparatur mangelfrei geworden sein. Selbstverständlich setze ich voraus, dass jetzt nicht ein Gerät geliefert wird, was etliche hundert Stunden schon gelaufen ist. Ob`s aber ein Nagelneuer sein muss - habe da Bedenken ! Es wäre ja schön, wenn diese Regelung so wär! Da dürfte kein User mehr Probleme haben! Dann stellt sich mir aber die Frage : Was passiert mit den defekten Geräten ?? Werden sie Philips repariert und gehen als 2. Wahl oder Neuware wieder auf den Markt ?? Oder werden solche Geräte eben für solche Umtauschaktionen verwendet ??? Fragen, wo ich keine genaue Antwort weiss! beste Grüsse Euer Paule |
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tv-paule
Inventar |
#8 erstellt: 04. Apr 2006, 14:09 | |
Hi, übrigens dürfen wir hier bei dieser Threadfragestellung vom Threadsteller nicht vergessen, dass er sein Gerät bereits am 20. November erworben hat ! Heute haben wir fast ein halbes Jahr später! Garantie ist da, klar! Aber gilt dann auch noch Umtausch / Reparatur oder wie er will " Geld zurück" ?? Ich glaube zu 100%, dass "Geld zurück" absolut unmöglich ist! Leider ! gruss Paule |
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foxmulder1970
Stammgast |
#9 erstellt: 04. Apr 2006, 14:42 | |
seh ich genau so..... Da ist selbst Umtausch unwahrscheinlich. Auf jeden Fall ist da Reparatur angesagt. Ich hab bei meinem LCD TV noch nach 2 Monaten mein Geld von amazon zurück bekommen. Obwohl der laut Samsung 100% okay war. |
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ChristianST
Schaut ab und zu mal vorbei |
#10 erstellt: 04. Apr 2006, 16:34 | |
Hallo, Ich möchte gleich zuvor bei diesen nun doch feinen Rechtsunterschieden klarstellen: Ich bin Schüler, der sich aus Interesse mit der Materie beschäftigt hat. @TV-Paule1 Dies kann durchaus sein. In der Tat kann zum Beispiel ein Gerät aus anderen Reparaturen darunter fallen. Allerdings darf es nicht dein repariertes Gerät sein, dies würde nicht dem §439BGB entsprechen, da es ausdrücklich diese 2 Ansprüche unterscheidet. @TV-Paule2 Bezüglich der annähernd 6 Monate gibt es noch keine Probleme. Generell ist es so, dass die sogenannte Beweislastumkehr nach §476 bei Verbrauchsgüterkäufen vorliegt. Heißt konkret, dass der Händler nachweisen muss, dass der Mangel nicht nach Gefahrenübergang durch Verschulden des Nutzers enstand. Da dies mit enormen Kosten verbunden ist, es wird ein rechtliches Gutachten benötigt (klingt logisch denke ich), wird dies in meinen Augen wohl nur selten durchgeführt. Folglich sollten die annähernd 6 Monate zu keinen Problemen führen. Das Recht des Käufers vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Mangel nicht behoben werden kann, erlischt übrigens nicht im Laufe der Zeit, sondern erst nach Erlöschen des Gewährleistungsanspruches und damit auch nach Erlöschen des Anspruches auf kostenlose Nacherfüllung. Die einzige vom Gesetzgeber hier vorgenommene Einschränkung ist, dass die "Nutzungen herausgegeben" werden müssen, soll bedeuten, dass der zurückgezahlte Betrag geringer sein kann als der zuvor gezahlte Kaufpreis. @foxmulder1970 Dies Beispiel zeigt eigentlich gut, dass es für einen Laden nicht lohnenswert ist, nachzuweisen, dass ein Mangel nicht besteht (in den ersten 6 Monaten). Details s.o. Ich hoffe ich konnte ein wenig Klarheit in die Sache bringen, beantworte aber weitere Fragen. Ich gehe davon aus, dass obige Aussagen korrekt sind, übernehme aber keine Garantie für Richtigkeit der Angaben. Die Informationen habe ich übrigens aus Büchern, für Jura-Studenten. Grüße, Christian [Beitrag von ChristianST am 04. Apr 2006, 16:37 bearbeitet] |
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tv-paule
Inventar |
#11 erstellt: 04. Apr 2006, 19:30 | |
Hallo, lieber Christian ! na da sehe ich doch dem nächsten Pisa-Test mit grosser Hoffnung entgegen! War und bin sowieso immer der Meinung, dass unsere Jugend in Deutschland wesentlich mehr drauf hat, als in Medien dargestellt wird. Und ich drücke Dir ganz fest die Daumen, dass Du nach Deiner Schulzeit auch in die Jura-Richtung gehen wirst! Zum Thema gibt`s ja nix mehr zu sagen, vielleicht schickst Du mal dem Threadsteller eine PM, worin Du ihm ein paar Tipps geben kannst, wie er am Besten seine Sache rechtlich durchbekommt! Also, viele Grüsse und Danke für Deine Recherchen! mit Gruss Paule |
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ChristianST
Schaut ab und zu mal vorbei |
#12 erstellt: 04. Apr 2006, 20:18 | |
Danke fürs "Lob", aber das sind wirklich einfach geschriebene Bücher, in meinen Augen nichts anspruchsvolles. Zum Vorschlag: Werd ich wohl mal machen. Einfach fragen, ob er Fragen hat. Grüße, Christian |
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