Ist Garantie übertragbar oder personengebunden ?

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MasterJay
Stammgast
#1 erstellt: 18. Jan 2008, 11:18
Hallo,

mal eine hypothetische Frage:

Person A kauft einen Beamer bei Händler X - und bekommt 3 Jahre Garantie vom Hersteller Y auf das Gerät.

Nun verkaufte Person A das Gerät nach wenigen Wochen wieder, weil sie ein besseres gefunden hat, an Person B.

Hat Person B nun auch die Herstellergarantie? Kann der Händler dieser Person die Garantie untersagen?

Danke für eure Antworten.
Signature
Inventar
#2 erstellt: 18. Jan 2008, 11:38
Die Garantie ist an das Kaufdatum des jeweiligen Artikels gebunden. Du benötigst also die Rechnung von "Person A".
Fichte0815
Stammgast
#3 erstellt: 18. Jan 2008, 11:46
Wenn Person B im Besitz des Gerätes ist und von Person A den Kaufbeleg erhalten hat, so ist Person B berechtigt eine Garantie in Anspruch zu nehmen.
Aufgedruckte Namen auf der Rechnung sind nicht von Relevanz.
MasterJay
Stammgast
#4 erstellt: 18. Jan 2008, 12:15
Danke für die Beiträge.

So sehe ich das auch - aber ein bestimmter Händler leider nicht.
Signature
Inventar
#5 erstellt: 18. Jan 2008, 12:27

aber ein bestimmter Händler leider nicht.

Dann drohe ihm halt mit einem Strafverfahren.
Fichte0815
Stammgast
#6 erstellt: 18. Jan 2008, 12:38
Oder Du machst es über den Hersteller, geht meistens eh viel schneller!
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Inventar
#7 erstellt: 18. Jan 2008, 12:48

Fichte0815 schrieb:
Oder Du machst es über den Hersteller, geht meistens eh viel schneller!

Ist definitiv die bessere Idee.
Fichte0815
Stammgast
#8 erstellt: 18. Jan 2008, 13:08
Bin dabei @ Signature [:prost]
Norbarde
Stammgast
#9 erstellt: 18. Jan 2008, 13:27
Hi,

ich meine mal gelesen zu haben (glaube in irgendnem Jura-Forum) dass nur die gesetzliche Gewährleistung auf den neuen Eigentümer übergeht. Garantien sind freiwillige Leistungen des Herstellers und daher meistens personengebunden.

Es gibt dort generell keine Pflicht des Herstellers gegenüber dem Zweitbesitzer (der neue Eigentümer) die Garantieleistungen zu übernehmen. Oft geschieht dies jedoch aus Kulanz.

Die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren bleibt davon wie gesagt unberührt. Allerdings wissen wir ja dass nach Ablauf eines halben Jahres die Beweislastumkehr in Kraft tritt. Will heissen dass bei einem Defekt nach Ablauf des halben Jahres der Käufer nachweisen muss dass der Fehler sschon seit Anfang an bestanden hat. Dies hat im Zweifelsfall über ein offizielles Gutachten zu erfolgen der oft nicht im Verhältnis zum Preis des Kaufobjekts steht.

Vielleicht könnten wir das Thema noch genauer beleuchten, da es vor allem für Ebay-Gebrauchtgeräte von essentieller Bedeutung ist.

Gruß,
Norbarde
Fichte0815
Stammgast
#10 erstellt: 18. Jan 2008, 13:38

Norbarde schrieb:
Hi,

ich meine mal gelesen zu haben (glaube in irgendnem Jura-Forum) dass nur die gesetzliche Gewährleistung auf den neuen Eigentümer übergeht. Garantien sind freiwillige Leistungen des Herstellers und daher meistens personengebunden.

Es gibt dort generell keine Pflicht des Herstellers gegenüber dem Zweitbesitzer (der neue Eigentümer) die Garantieleistungen zu übernehmen. Oft geschieht dies jedoch aus Kulanz.

Die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren bleibt davon wie gesagt unberührt. Allerdings wissen wir ja dass nach Ablauf eines halben Jahres die Beweislastumkehr in Kraft tritt. Will heissen dass bei einem Defekt nach Ablauf des halben Jahres der Käufer nachweisen muss dass der Fehler sschon seit Anfang an bestanden hat. Dies hat im Zweifelsfall über ein offizielles Gutachten zu erfolgen der oft nicht im Verhältnis zum Preis des Kaufobjekts steht.

Vielleicht könnten wir das Thema noch genauer beleuchten, da es vor allem für Ebay-Gebrauchtgeräte von essentieller Bedeutung ist.

Gruß,
Norbarde


Recht kannst Du damit haben, Garantie ist immer freiwillig, jedoch Gewährleistung ist pflicht!
Wie sieht es bei einer Schenkung aus?
Norbarde
Stammgast
#11 erstellt: 18. Jan 2008, 13:50

... Garantie ist immer freiwillig...


Das wage ich halt eher zu bezweifeln. Ich glaube schon dass der Hersteller gegenüber dem Erstkäufer in einem gewissen Maße verpflichtet ist seine versprochene Garantie ihm gegenüber einzuhalten. Nur entfällt diese Pflicht gegenüber dem Gebrauchtkäufer afaik völlig.


Wie sieht es bei einer Schenkung aus?

Das ist auch eine interessante Frage. Soweit ich mal gelernt habe ist ne Schenkung die geldlose Überlassung einer Sache an einen dritten. Da gab es im BGB aber irgendwo noch spezielle Paragraphen was Herausgabe der Sache aufgrund von Undankbarkeit (z.B. bei Gebäuden) anging. Ob das etwas in dem uns interessierenden Falle ändert?

Hat hier einer Jura studiert?

Vielleicht kann ja auch eine Gebrauchtkäufer über seine Erfahrung mit Garantieabwicklung beim Hersteller berichten


[Beitrag von Norbarde am 18. Jan 2008, 13:51 bearbeitet]
clehner
Hat sich gelöscht
#12 erstellt: 18. Jan 2008, 14:10

Norbarde schrieb:

ich meine mal gelesen zu haben (glaube in irgendnem Jura-Forum) dass nur die gesetzliche Gewährleistung auf den neuen Eigentümer übergeht. Garantien sind freiwillige Leistungen des Herstellers und daher meistens personengebunden.


Nö, ist genau umgekehrt.

Es gibt eine gesetzliche Gewährleistung, die gilt 2 Jahre, allerdings muss nach einem halben Jahr der Käufer dem Händler nachweisen, dass der Fehler schon von Anfang an vorlag (wird in der Regel unmöglich sein, siehe aber beispielsweise 24p-Problem bei Benq, das kann man auch noch nach 2 Jahren beweisen, dass dieser Mangel von Anfang an vorlag).

Der Neubesitzer muss sich also innerhalb der Gewährleistungsfrist mit dem Vorbesitzer auseinandersetzen, dieser kann ja trotz Privatverkauf immer seine Rechte einfordern (es hilft also, sich mit dem Vorbesitzer gut zu stellen).

Garantie ist sowieso immer freiwillig. Jedes gute Unternehmen wird aber die eigene Reputation sowieso wichtiger sein als irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen.
Norbarde
Stammgast
#13 erstellt: 18. Jan 2008, 16:44

clehner schrieb:

Norbarde schrieb:

ich meine mal gelesen zu haben (glaube in irgendnem Jura-Forum) dass nur die gesetzliche Gewährleistung auf den neuen Eigentümer übergeht. Garantien sind freiwillige Leistungen des Herstellers und daher meistens personengebunden.


Nö, ist genau umgekehrt.



Meinst Du jetzt dass Garantie auf den Gebrauchtkäufer übergeht und Gewährleistung nicht, oder wie?


Es gibt eine gesetzliche Gewährleistung, die gilt 2 Jahre, allerdings muss nach einem halben Jahr der Käufer dem Händler nachweisen, dass der Fehler schon von Anfang an vorlag (wird in der Regel unmöglich sein, siehe aber beispielsweise 24p-Problem bei Benq, das kann man auch noch nach 2 Jahren beweisen, dass dieser Mangel von Anfang an vorlag).


Habe vorher genau dasselbe geschrieben, oder?



Der Neubesitzer muss sich also innerhalb der Gewährleistungsfrist mit dem Vorbesitzer auseinandersetzen, dieser kann ja trotz Privatverkauf immer seine Rechte einfordern (es hilft also, sich mit dem Vorbesitzer gut zu stellen).


Glaubst Du dass es bei ebay einen Verkäufer gibt der daran interessiert ist?


Garantie ist sowieso immer freiwillig. Jedes gute Unternehmen wird aber die eigene Reputation sowieso wichtiger sein als irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen.


Das mit der Reputation denke ich auch. Nur meinst Du dass Benq z.B. dem Erstkäufer die Garantie auch vorenthalten kann?
MasterJay
Stammgast
#14 erstellt: 23. Jan 2008, 16:58
Toll, dass hier so viel diskutiert wird.

Garantie ist eine freiwillige Sache der Hersteller. Allerdings, wenn der Hersteller Garantie gibt, dann müsste diese doch für jeden Menschen gelten. Würde er einige ausschließen, wäre das doch irgendwie "rassistisch" - also man würde Menschen in Schubladen einordnen und sagen die eine ist gut und die andere schlecht!?

Meine Anfrage bezog sich ja auch nur auf den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass das Gerät mal kaputt geht.

Im Zweifel kann ja der neue Eigentäumer den eigentlichen Käufer das Gerät zurückschicken und dieser wickelt dann die Gewährleistung oder Garantie ab. Ist zwar umständlich, aber machbar...
clehner
Hat sich gelöscht
#15 erstellt: 23. Jan 2008, 17:12

MasterJay schrieb:

Im Zweifel kann ja der neue Eigentäumer den eigentlichen Käufer das Gerät zurückschicken und dieser wickelt dann die Gewährleistung oder Garantie ab. Ist zwar umständlich, aber machbar...


Genau, das meinte ich.
Ein Privatkauf ist immer so eine Sache, man sollte sich der Risiken bewusst sein. Ein Hersteller will ja auch nicht endlos Garantie geben (schon gleich gar nicht freiwillig, z.B. wenn ein Gerät bereits dreimal den privaten Eigentümer gewechselt hat), daher ist eben eine Rechnung (vor allem das Datum da drauf) eines authorisierten Händlers normalerweise ausschlaggebend, ob und wenn ja welche Garantie der Hersteller gibt.
carstenkurz
Stammgast
#17 erstellt: 31. Aug 2010, 10:33
Lesen bildet. Im thread ist alles dazu gesagt.


Die Garantie, die der Händler anbietet kann er bezüglich der Bedingungen selbst nach Belieben festsetzen. Und wenn dort in den AGB oder Garantiebedingungen steht, dass die Garantie nur dem Erstkäufer gewährt wird, dann ist das rechtens.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers.

- Carsten
n5pdimi
Inventar
#18 erstellt: 31. Aug 2010, 11:46
Wundert mich, dass hier beim dem Post nicht eingeschritten wird. Solche Aussagen wie "Nehmt Euch vor Firma XY in Acht" sollten den Forenbtreibern Schweißperlen auf die Stirn treiben....
Oder sollte vielleicht ICH einfach mal die Moderation benachrichtigen?
DeMode74
Inventar
#19 erstellt: 31. Aug 2010, 11:57

n5pdimi schrieb:
...Oder sollte vielleicht ICH einfach mal die Moderation benachrichtigen?

Nicht nötig

Grüße,
die Moderation
THX2008
Inventar
#20 erstellt: 31. Aug 2010, 15:02

carstenkurz schrieb:
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers.

Üblicherweise gewährt der Hersteller eine Garantie, nicht ein Händler. Dafür liegen Produkten dann Garantiekarten bei, die ja bereits der Hersteller beigepackt hat.

Wikipedia sagt dazu:

Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.


Ich persönlich habe noch nie eine Händler-Garantie gesehen. Zumindest nicht im Bereich der Unterhaltungselektronik.


[Beitrag von THX2008 am 31. Aug 2010, 15:02 bearbeitet]
George_Lucas
Inventar
#21 erstellt: 31. Aug 2010, 15:16

THX2008 schrieb:

Ich persönlich habe noch nie eine Händler-Garantie gesehen. Zumindest nicht im Bereich der Unterhaltungselektronik.

Doch die gibt es. Für einen einmalig zu zahlenden Aufpreis bietet z.B. Saturn über die 24 Monate Gewährleistung hinaus eine 5-jährige Garantie an, die bestimmte Eingenschaften in dieser Zeitspanne garantiert.
Mediamarkt nimmt alle Artikel ohne "Wenn und Aber" innerhalb von 14 Tagen zurück - auch das ist eine Garantie des Händlers.

Ich fass das nun mal zusammen:
1. Die gesetzliche Gewährleistung ist ein Vertragsgegenstand nur zwischen Käufer und Verkäufer einer Sache.
2. Die Herstellergarantie ist eine freiwillige Leistung, deren Umfang meist in den AGBs geregelt ist. Eine Übertragung der Garantie auf Dritte ist grundsätzlich möglich, oftmals aber auch explizit durch den Hersteller ausgeschlossen.
3. Im Fall eines Weiterverkaufes gibt der Privatverkäufer 12 Monate Gewährleistung auf das Gebrauchtgerät, es sei denn, er schließt es vorher ausdrücklich aus. Allerdings kann er trotzdem für wissentlich verschwiegene Mängel in Regress genommen werden.
5. Sollte nach einem Weiterverkauf ein Mangel auftreten, sollte der Eigentümer den Erstkäufer kontaktieren, damit dieser die Reparatur der Sache mit seinem Händler oder dem Hersteller abwickelt.


[Beitrag von George_Lucas am 31. Aug 2010, 15:22 bearbeitet]
carstenkurz
Stammgast
#22 erstellt: 31. Aug 2010, 15:17
Was üblicherweise der Fall ist, spielt hier keine Rolle - in diesem Fall hat nunmal der HÄNDLER die Garantie gewährt. Es kann auch niemandem verboten werden, eine Garantie zu gewähren. Discounter gewähren z.B. eine pauschale Rücknahmegarantie ihrer Produkte, da hat der Gurkenhersteller nix mit am Hut. Fakt ist nunmal, dass die Gewährleistungspflicht des Verkäufers allgemeinen gesetzlichen Regelungen im BGB unterliegt, während die Garantie frei ausgestaltbar ist. Und wenn zum Zeitpunkt des Kaufes die Übertragung der Garantieleistung auf Dritte per wirksamen AGB ausgeschlosen war, dann ist das rechtmäßig.


- Carsten
THX2008
Inventar
#23 erstellt: 31. Aug 2010, 20:39

George_Lucas schrieb:

Ich fass das nun mal zusammen:
1. ...
2. ...
3. ...
5. ...

Gut zusammengefasst! Wenn ich auch den Punkt 4 vermisse
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