35 Jahre Herstellergarantie

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maskenmann
Neuling
#1 erstellt: 07. Jul 2010, 07:47
Hallo Leute

Ich habe mir mal die Preise angeschaut für printable CDs und DVDs.
http://www.comattack...-1540_1655_1567.html

Da habe ich folgendes entdeckt.

Da steht schwarz auf weiss:
TÜV-zertifiziert
35 Jahre Herstellergarantie

Ist das wirklich möglich?

Vielen Dank

Grüsse,
maskenmann
OSwiss
Administrator
#2 erstellt: 07. Jul 2010, 18:06

maskenmann schrieb:
35 Jahre Herstellergarantie
Ist das wirklich möglich?

Im BGB wird der Grundsatz der "Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie" (§443) erwähnt und die daraus resultierenden
gesetzlichen Ansprüche dieses Rechtes abgeleitet.

Darüber hinaus gewährte Garantien beschränken sich in Deutschland hinsichtlich der Ansprüche auf maximal 30 Jahre.
(i.V.m. §197, Dreißigjährige Verjährungsfrist)

Übrigens:
Eine „lebenslange Garantie“ ist somit - im Gegensatz zu anderen Ländern (z.B. USA) - in Deutschland nicht zulässig.


Gruß Olli.
finalvinyl
Hat sich gelöscht
#3 erstellt: 07. Jul 2010, 20:05

OSwiss schrieb:

Im BGB wird der Grundsatz der "Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie" (§443) erwähnt und die daraus resultierenden
gesetzlichen Ansprüche dieses Rechtes abgeleitet.

Darüber hinaus gewährte Garantien beschränken sich in Deutschland hinsichtlich der Ansprüche auf maximal 30 Jahre.
(i.V.m. §197, Dreißigjährige Verjährungsfrist)

Übrigens:
Eine „lebenslange Garantie“ ist somit - im Gegensatz zu anderen Ländern (z.B. USA) - in Deutschland nicht zulässig.


Gruß Olli.


Hallo,

könntest du deine Behauptungen näher erläutern?


Grüße, Roberto
OSwiss
Administrator
#4 erstellt: 07. Jul 2010, 21:01

finalvinyl schrieb:
könntest du deine Behauptungen näher erläutern?

Es sind nicht "meine Behauptungen" , sondern geltendes Recht.

QUELLEN:
§443 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/443.html
§197 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html

Vielleicht hilft Dir ja auch dieser WiKi-Artikel, der ist recht verständlich geschrieben:

Garantie http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie

EDIT: falsche Quellen wurden sinnvollerweise gelöscht


Gruß Olli.


[Beitrag von OSwiss am 08. Jul 2010, 10:45 bearbeitet]
finalvinyl
Hat sich gelöscht
#5 erstellt: 08. Jul 2010, 07:18
Hallo Olli,

sei mir nicht böse, aber du bringst hier die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" durcheinander (der Unterschied ist in dem Wikipedia Artikel übrigens erläutert).

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Außerdem gelten hinsichtlich der Verjährung unterschiedliche Regelungen.

Mal grundsätzlich: Eine "Garantie" ist ein Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, in dem sich der Verkäufer für den Fall eines bestimmten Bedingungseintritts zu etwas verpflichtet. Eine zeitliche Begrenzung für die Garantiezusage existiert meines Wissens nach nicht. Die Verjährung der Ansprüche aus der Garantie beginnt erst mit dem Eintritt des Garantiefalls an zu laufen. Sofern sich der Verkäufer bemüßigt fühlt eine lebenslange Garantie zu geben, ist das in meinen Augen zwar geradezu grob fahrlässig, aber nicht untersagt.


Grüße, Roberto
OSwiss
Administrator
#6 erstellt: 08. Jul 2010, 10:12
Grüezi Roberto !!

finalvinyl schrieb:
...du bringst hier die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" durcheinander.

Mal davon ab, dass ich mich bei der Quellenangabe (zugegeben) voreilig zum §437/438 hab hinreißen lassen, wüsste ich nicht,
warum ich das durcheinander bringe ??

Ich habe in meiner Grundaussage ja auch nichts über Gewährleistung erwähnt !!

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Außerdem gelten hinsichtlich der Verjährung unterschiedliche Regelungen.

Völlig richtig.

Eine "Garantie" ist ein Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, in dem sich der Verkäufer für den Fall eines bestimmten Bedingungseintritts zu etwas verpflichtet.

In den allerseltensten Fällen der Verkäufer, sondern ein "Dritter" (Produzent, Hersteller, Vertrieb)

finalvinyl schrieb:
Die Verjährung der Ansprüche aus der Garantie beginnt erst mit dem Eintritt des Garantiefalls an zu laufen.

Vielleicht hast Du es anders gemeint - aber so ist das definitiv falsch !!

finalvinyl schrieb:
Sofern sich der Verkäufer bemüßigt fühlt eine lebenslange Garantie zu geben, ist das in meinen Augen zwar geradezu grob fahrlässig, aber nicht untersagt.

Das sehen u.a. Deutsche Gerichte offensichtlich anders: "Wer mehr als 30 Jahre bietet, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht."
(...und die "30 Jahre" ergeben sich übrigens aus §197 BGB)


Gruß Olli.
finalvinyl
Hat sich gelöscht
#7 erstellt: 08. Jul 2010, 12:28

OSwiss schrieb:
Grüezi Roberto !!

finalvinyl schrieb:
Die Verjährung der Ansprüche aus der Garantie beginnt erst mit dem Eintritt des Garantiefalls an zu laufen.

Vielleicht hast Du es anders gemeint - aber so ist das definitiv falsch !!

finalvinyl schrieb:
Sofern sich der Verkäufer bemüßigt fühlt eine lebenslange Garantie zu geben, ist das in meinen Augen zwar geradezu grob fahrlässig, aber nicht untersagt.

Das sehen u.a. Deutsche Gerichte offensichtlich anders: "Wer mehr als 30 Jahre bietet, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht."
(...und die "30 Jahre" ergeben sich übrigens aus §197 BGB)


Gruß Olli.



Hallo Olli,

ich lasse mich gerne eines Besseren belehren . Evtl. hast du ja die ein oder andere Fundstelle oder ein Urteil, mit dem du deine Meinung belegen kannst.

Ich gebe gerne zu, dass ich das Wettbewerbsrecht nicht im Auge hatte.


Grüße, Roberto
OSwiss
Administrator
#8 erstellt: 08. Jul 2010, 12:58
Deine Aussage:

finalvinyl schrieb:
Die Verjährung der Ansprüche aus der Garantie beginnt erst mit dem Eintritt des Garantiefalls an zu laufen...

...impliziert (mir zumindest), dass erst bei einem auftretenden Sachmangel (Garantiefall) - unabhängig wann - die vertraglich vereinbarte Verjährung greift bzw. beginnt.

Richtigerweise müsste es heißen:
...Ansprüche bei auftretenden Sachmängel während der Geltungsdauer der Garantie (sowie deren Verjährung).

finalvinyl schrieb:
Evtl. hast du ja die ein oder andere Fundstelle oder ein Urteil, mit dem du deine Meinung belegen kannst.

BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – AZ: I ZR 91/92

finalvinyl schrieb:
Ich gebe gerne zu, dass ich das Wettbewerbsrecht nicht im Auge hatte.

Dies basiert auch nicht grundsätzlich auf dem Wettbewerbsrecht, sondern auf dem BGB.
Der §202 BGB belegt das noch mal ganz eindeutig: http://dejure.org/gesetze/BGB/202.html


Gruß Olli.
finalvinyl
Hat sich gelöscht
#9 erstellt: 08. Jul 2010, 16:44
Hallo Olli,

danke für die Fundstelle.

Ich werde sie bei Gelegenheit mal nachschlagen.


Grüße aus der Rhön, Roberto
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