Keine Garantie bei Online-Shops, oder verkaufsfördernder Schwachsinn?

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-goldfield-
Inventar
#1 erstellt: 09. Feb 2005, 17:27
Hallo:
Gestern habe ich von einem Hifi-Händler eine Geschichte gehöhrt, von der ich nicht recht weiß, was davon zu halten ist.

Ich hatte mich bei einem Händler nach einem Pioneer VSX D-514 erkundigt. Dieser machte mir dann ein Angebot von 239,-€.
Um den Preis etwas zu drücken, erklärte ich ihm, das dieses Gerät im Internet (z.B. bei Hirsch & Ille) z.Zt. für rund 170,-€ angeboten wird.

Bisher ging ich davon aus, das dieser günstige Preis dadurch zustande kommt, das Händler wie Hirsch & Ille wesentlich höhere Stückzahlen ordern, wie dies für einen "Dorf-Elektronikhändler" möglich ist.

Der Verkäufer erklärte den Preisunterschied jedoch folgendermaßen:
" Bei diesen Geräten handelt es sich hauptsächlich um Geräte, die aufgrund nicht eingehaltener Vorgaben (z.B. zu hohes Eigenrauschen, o.ä.) nicht für den deutschen Markt freigegeben sind. Einige Händler kaufen dann diese Geräte im Ausland auf, und verkaufen diese dann wieder hier in Deutschland. Hierdurch hat der Händler zum Teil auch noch Einsparungen bei der Mehrwertsteuer.
Hat der Kunde dann später ein Problem mit diesem Gerät, und schickt es zur Reklamation ein, stellt der Hersteller anhand der Seriennummer fest, das dieses Gerät nicht für den deutschen Markt bestimmt ist, und lehnt daher jede Gewährleistung ab."


Hat dieser Verkäufer mir nun den wirklichen Grund für die, z.T. hohen Preisunterschiede geschildert,
oder handelt es sich um absoluten Schwachsinn, der ihm nur einen gutgläubigen Kunden sichern soll.

Eure Meinungen ?


Gruß: nr.4820
vikingspirit
Ist häufiger hier
#2 erstellt: 09. Feb 2005, 17:33
Zitat von der Website von H&I:


2. Warenherkunft und Gewährleistung

Hirsch+Ille GmbH verkauft ausschließlich Ware, die für den europäischen Markt (EU)
bestimmt sind !
KEINE Re-Importe !
Es gilt generell eine 2-jährige Herstellergewährleitung nach EU-Recht !
(siehe auch Punkt 5 unter der Rubrik Information - Gewährleistung)


Noch Fragen?

Tina


[Beitrag von vikingspirit am 09. Feb 2005, 17:36 bearbeitet]
Crazy-Horse
Inventar
#3 erstellt: 09. Feb 2005, 17:46
Last euch nicht Verarschen oder wie war das noch???

Da hat er dir aber einen Bären aufgebunden, ist er dabei nicht rot angelaufen, so viel Schwachsinn auf einmal geht doch gar nicht!

Bevor du im Inet bestellst schaue in die jeweiligen AGB und gut ist die Sache, da steht dann alles weitere drin.

Wenn der Händler an sonsten nichts besonderes zu bieten hat würde ich den Laden nie wieder aufsuchen!


[Beitrag von Crazy-Horse am 09. Feb 2005, 17:46 bearbeitet]
pfote
Stammgast
#4 erstellt: 09. Feb 2005, 17:52
mag durchaus sein dass es händler gibt die so verfahren .. bei Hirsch&Ille glaub ich das eher weniger (siehe oben)

aber vom prinzip her seh ich das so: wenn ich die dienste eines fachhändlers (also kein MM/Saturn/etc) in anspruch nehme, um geräte oder lautsprecher zu testen und zu vergleichen, dann werde ich bei dem auch kaufen, und das er mehr kosten hat als ein online-versender mit seiner stellfläche, seiner beratung usw ist mir auch klar, deshalb werde ich ihm dort auch nicht das messer auf die brust setzen und von ihm verlangen das er den billigsten im internet verfügbaren preis hält. von irgend was muss er seine bude auch am laufen halten. sonst haben wir irgendwann nur noch diese super-angebot-1000euro-magnat-für-150euro kistenschieber hütten, und das brauch ich nich

wobei natürlich im konkreten beispiel ein aufschlag von 70euro auf ein gerät mit strassenpreis unter 200euro schon etwas heftig ist, und das würde ich ihm auch so sagen

just my 2c
-goldfield-
Inventar
#5 erstellt: 09. Feb 2005, 18:00
Na das ging ja schnell: Danke

Mißtrauisch, wie ich nunmal bin , Hab ich mir sowas schon gedacht.

Zudem haben wir ja auch seit einiger Zeit ein EU-einheitliches "Produkthaftungsgesetz" (Gewährleistungsrecht).

Außerdem ist doch, für mich als Endverbraucher, der Händler mein Vertragspartner, und nicht der Hersteller, oder?
-goldfield-
Inventar
#6 erstellt: 09. Feb 2005, 18:13
@ pfote:

Da bin ich vollkommen deiner Meinung.
Aus diesen Grunde war ich ja auch bei einem örtlichen Händler, und für den ganzen Service drumherum wäre ich auch bereit, etwas draufzulegen. (Bei 200,-€ hätte er den Zuschlag wohl bekommen).

Den krassesten Unterschied hab ich übrigens mal beim MS-Premiere-Set erlebt. Trotz des Hinweises, das ms dieses System für 399,- anbietet, bestand der Händler weiterhin auf seine 1200,-.

Gruß: nr.4820
Markus
Inventar
#7 erstellt: 09. Feb 2005, 19:15

vikingspirit schrieb:
Zitat von der Website von H&I:


2. Warenherkunft und Gewährleistung

Hirsch+Ille GmbH verkauft ausschließlich Ware, die für den europäischen Markt (EU)
bestimmt sind !
KEINE Re-Importe !
Es gilt generell eine 2-jährige Herstellergewährleitung nach EU-Recht !
(siehe auch Punkt 5 unter der Rubrik Information - Gewährleistung)


Noch Fragen?


Ja, was habe ich mir unter Herstellergewährleistung vorzustellen? Gewährleistungsansprüche hat man meines Wissens nur gegenüber dem Händler, der Hersteller hingegen bietet meist in Ergänzung hierzu eine Garantie an.

Mir ist allerdings bekannt, dass Hirsch&Ille sich im Schadensfall gerne durch Verweis auf den Hersteller aus der Affäre zu ziehen versuchen, was sichlich profitabel ist, wenn sich ein genügend hoher Prozentsatz von Kunden hiervon beeindrucken lässt. Rechtens ist dies ganz sicher nicht.

Gruß,

Markus.
wishbone71
Stammgast
#8 erstellt: 09. Feb 2005, 19:32
Doch, das ist rechtens aber nicht nett :-)

Zu unterscheiden sind:

(gesetzliche) Gewährleistung, 2 Jahre im Kaufrecht.
Die besagt, daß beim Auftreten eines Mangels in den ersten 6 Monaten gesetzlich vermutet wird, daß der Mangel schon beim Kauf vorhanden war, die Beweislast dafür, daß es nicht so war, liegt beim Händler (z.B. wenn die Kiste nach 2 Monaten einen Riß auf der Vorderseite hat, der nur durch Fallenlassen zu erklären ist, nicht aber durch normalen Betrieb). Zwischen 6 Monaten und 2 Jahren wird vermutet, daß der Mangel _nicht_ beim Kauf/Übereignung vorhanden war, der Käufer kann aber den Gegenbeweis führen, dann hat der Verkäufer hierfür einzustehen (NAchbesserung, Ersatzlieferung)

Garantie:
Ein (verschuldensunabhängiges) Versprechen des Herstellers (nicht des Verkäufers), daß die Sache die vereinbarte Garantiefrist mangelfrei übersteht. Dieses Versprechen kann länger oder kürze oder gleich der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sein, schließt aber Geltendmachung der gesetzl. Gewährleistungsansprüche nicht aus oder beschränkt sie nicht. D.h. die Garantie kommt "obendrauf".

Daher ist der VErweis auf EU-Gewährleistung auch irreführend, die EU hat mit der Hersteller-_Garantie_ nichts zu tun, lediglich das deutsche Gewährleistungsrecht fußt auf einer entsprechenden Vorgabe der EU. Die Gewährleistungsrechte bestehen nur zwischen den VErtragspartnern Käufer und Verkäufer.
vikingspirit
Ist häufiger hier
#9 erstellt: 09. Feb 2005, 19:49
genau
Windsinger
Hat sich gelöscht
#10 erstellt: 09. Feb 2005, 20:07
Noch ne Frage zur Garantie.

Die Bedingungen der freiwilligen Garantie darf der
Händler ja selbst festlegen.

Kleines Beispiel:

Ein Gerät ist nach 6 Monaten defekt.

Er könnte doch dann in seinen Garantiebedingungen festlegen,
das die Kosten für Ersatzteile übernommen werden, der Austausch selbst doch bezahlt werden muss.

Ist das so richtig ?

Gruss

Windsinger
Sytras
Stammgast
#11 erstellt: 10. Feb 2005, 00:25
Ich zitiere österr. Recht (ABGB) - dies ist aber im großen und ganzen dem dt. BGB gleich

So ich versuch es mal zu erklären:

Garantie bzw. Garantievertrag = Rechtsgeschäftliche

Garantie:
"Im Garantievertrag übernimmt der Garant gegenüber dem Begünstigen die Haftung für den noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden."
Sprich der Dritte ( meist Hersteller) garantiert dem Endabnehmer (Käufer) die Mangelfreiheit des Erzeugnisses für eine bestimmte Zeit (die Garantiezeit).

Der Hersteller verpflichtget sich für die Mangelfreiheit einer Sache einzustehen (auch echte Garantie genannt).

Art, Inhalt und Dauer dieser Garantie richten sich nach der Vereinbarung. Der Garantievertrag tritt neben das Veräußerungsgeschäft (Kaufvertrag), daher besteht der Anspruch aus der Garantie auch neben der Gewärleistung.
2 Verträge bestehen:
1x Kaufvertrag (Recht daraus ist die gesetzl. Gewährleistung)
1x Garantievertrag (echte Grantie) = vertragl. vereinbart
Meist mittels AGB (Allgeime Geschäftsbedingungen) vordefiniert auf der Packung, Urkunde -> üblich sind 2 oder 3 Jahre.
Seriöse Boxenhersteller geben gern auch mehr 5-12 Jahre
Die Garantie wird vom Käufer meist stillschweigend angenommen - es bedarf daher keine ausdrückliche Hinweisung.
Die Garantie ist meist gleich bzw. eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung.
Sonst macht sie ja keinen Sinn weil eh die 2 Jahre (bei beweglichen Sachen) gesetzliche Gewährleistung greifen.

"Die Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners für Mängel (Sach- und Rechtsmängel), welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist"
Sprich die Gewährleistung ist vom Gesetz angeordnet und braucht daher nicht besonders vereinbart werden.
Voraussetzung ist ein entgeltliches Geschäft (Ausstausch von Leistungen).
Daher gibt es bei der Schenkung keine Gewährleistung (Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul)
Die Gewährleistung soll Störungen der subjektiven Äquvalenz ausgleichen. Sie geht von folgender Überlegung aus:
Beim Vertragsabschluß kalkuliert jede Partei, was ihr die Leistung der anderen Seite wert ist. Danach richtest sich die Höhe der eigenen Leistung.
-> Ware und Preis
Entschpricht die Gegenleistung nicht der Vereinbarung, so kommt das vorgestellte Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die Gewährleistungrechte sollen diese Störungen rückgängig machen. Da es nur um das Gleichgewicht geht, ist unerheblich, ob der Mange vom Schuldner (Warenschulder = meist Verkäufer) verursacht und verschuldet wurde!
(Sprich ein Mangel ist aufgetreten der nicht vereinbart war -habe für "mangelfreie" Ware bezahlt.)

Der Gewährleistungsmangel muss bei der Ablieferung der Sache vorliegen!
Daher ist es für die Geährleistung gleichgültig, ob der Mangel der Sache schon ursprünglich, dh bei Abschluß des Vertrages, vorhanden war, oder erst nachträglich (zwischen Vertragsabschluß und Leistung eingetreten ist -> wichtig bei Versandgeschäften wo zuerst der Vertrag geschlossen wurde (Bestellung) und die Ware später aus dem Lager geliefert wird.

(Kleiner Exkurs: Beim Irrtum ist der Vertragsschluß relevant und nicht wie bei der Gewährleistung die Übergabe)

@Windsinger: bei dir greift die Gewährleistung - da ein Sachmangel vorliegt.
Daher ist der Verkäufer verpflichtet die Sache primär auszutauschen bzw. auszubessern/reparieren und dies in einer angemessenen Frist.

Ich hoffe ich habe nicht zu ausführlich geschrieben und es kennt sich jeder aus.
Wenn was unklar ist bitte melden!
Ich habe bewusst Zitate aus Rechtsliteratur entnommen um einen Vergleich zu haben wie es geregelt ist.

Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen!

Grüße

Sytras
-goldfield-
Inventar
#12 erstellt: 10. Feb 2005, 01:21

Die Bedingungen der freiwilligen Garantie darf der
Händler ja selbst festlegen.

Kleines Beispiel:

Ein Gerät ist nach 6 Monaten defekt.

Er könnte doch dann in seinen Garantiebedingungen festlegen,
das die Kosten für Ersatzteile übernommen werden, der Austausch selbst doch bezahlt werden muss.

Ist das so richtig ?


So siehts wohl aus.

Handelt man beispielsweise beim Kauf eines Gebrauchten PKWs eine sogenannte "Gebrauchtwagen-Garantie" aus, kann der Händler die Bedingung stellen, das er z.B. alle 10.000 km eine Inspektion an dem Fahrzeug durchführt.
Windsinger
Hat sich gelöscht
#13 erstellt: 10. Feb 2005, 15:21
@Sytras



@Windsinger: bei dir greift die Gewährleistung - da ein Sachmangel vorliegt.
Daher ist der Verkäufer verpflichtet die Sache primär auszutauschen bzw. auszubessern/reparieren und dies in einer angemessenen Frist.






Windsinger schrieb:
Ein Gerät ist nach 6 Monaten defekt.


Müsst ich dem Händler nicht nachweisen,
das der Fehler von Anfang an bestand ?

Gruss

Windsinger
Apalone
Inventar
#14 erstellt: 10. Feb 2005, 15:35

nr.4820 schrieb:

Die Bedingungen der freiwilligen Garantie darf der
Händler ja selbst festlegen.

Kleines Beispiel:

Ein Gerät ist nach 6 Monaten defekt.

Er könnte doch dann in seinen Garantiebedingungen festlegen,
das die Kosten für Ersatzteile übernommen werden, der Austausch selbst doch bezahlt werden muss.

Ist das so richtig ?


So siehts wohl aus.

Handelt man beispielsweise beim Kauf eines Gebrauchten PKWs eine sogenannte "Gebrauchtwagen-Garantie" aus, kann der Händler die Bedingung stellen, das er z.B. alle 10.000 km eine Inspektion an dem Fahrzeug durchführt.


Nein, so siehts nicht aus! Wishbone hat das bereits recht genau dargestellt, an alle anderen eine Warnung:
bitte juristische Ansprüche immer mit Fachkundigen klären und nicht aus Foren herleiten! Die Gefahr ist zu groß, dass Details missverstanden werden!
Das Beispiel mit dem Gebrauchtwagenhändler:
Seit der Reform des Gewährleistungsrechtes 2002 gibt es auch Gewährleistung für gebrauchte Waren, die ein gewerbsmäßiger Händler NICHT ausschließen kann - im Gegensatz zum privaten Handel. Diese GEWÄHRLEISTUNG gilt ein Jahr (bei Gebrauchtwaren!). Ab einem halben Jahr wird die Beweislast umgekehrt, d.h. der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat. Innerhalb der Gewährleistung kann der Händler NICHT vorschreiben, dass alle 10.000 km eine Inspektion gemacht werden muss!! Nur: An die Gewährleistungszeit knüpft häufig die freiwillige Garantiezeit und in der können in der Tat Bedingungen geknüpft werden.
Also bitte: Das Sachmangelrecht des BGB ist nicht trivial, sich hier von Laien "beraten" zu lassen kann ganz schnell ins Auge gehen!

Marko
wishbone71
Stammgast
#15 erstellt: 10. Feb 2005, 15:36
Nehmen wir der Einfachheit mal 5 Monate 2 Wochen, da 6 Monate genau die Deadline ist. Nein, da wird das Vorliegen des Sachmangels bei Übergabe vermutet, der Händler muß Dir das Gegenteil beweisen.
taubeOhren
Inventar
#16 erstellt: 10. Feb 2005, 15:42
@nr.4820


... außerdem hättest Deinem Händler entgegensetzen können, das Hirsch&Ille kein reiner Online-Händler ist ... Du kannst auch nach Luwigshafen fahren und dort "rumwühlen" ... ist übrigens genau gegenüber dem MM...


taubeOhren
-goldfield-
Inventar
#17 erstellt: 10. Feb 2005, 16:09
@ apalone!

Ich sprach ja von einer "Gebrauchtwagen-Garantie", und nicht von Gewährleistung.
(z.B. xxx Km auf Motor und Getriebe, auch über die gesetzliche Gewährleistungszeit hinaus)
Soviel ich weiß, kann der Händler dieses an bestimmte Auflagen knüpfen, oder?
Apalone
Inventar
#18 erstellt: 10. Feb 2005, 16:14

nr.4820 schrieb:
@ apalone!

Ich sprach ja von einer "Gebrauchtwagen-Garantie", und nicht von Gewährleistung.
(z.B. xxx Km auf Motor und Getriebe, auch über die gesetzliche Gewährleistungszeit hinaus)
Soviel ich weiß, kann der Händler dieses an bestimmte Auflagen knüpfen, oder?


Vorher ist's aber Gewährleistung und die ist nicht an Bedingungen geknüpft. Im ersten halben Jahr ist der Kunde in einer ganz guten Verhandlngslage, dann wird's drastisch schlechter. Bei engstirnigen Händlern (zB die meisten kleinen Online-Computerhändler) ist faktisch nach einem halben Jahr Schicht, weil sie bei einem Defekt, der nach einem halben Jahr auftritt, ein Gutachten verlangen, das belegt, das der Schaden von Anfang an vorhanden sei >> wirtschaftlich nicht machbar!

Ansonsten hast du recht: Garantie ist einschränkbar.

Marko
wishbone71
Stammgast
#19 erstellt: 10. Feb 2005, 17:29
@ apalone:
Auch alles korrekt dargestellt, bis auf ein kleines Detail, die Gewährleistungsfrist im Kaufrecht beträgt (außer bei Gebäuden u.a.) _2_ Jahre und nicht _1_ Jahr, § 438 I Nr. 3 BGB, wahrscheinlich ein Vertipper.

Deine allgemeine Warnung vor Beratung durch Foren ist sicher angebracht, da liest man teilweise Haarsträubendes (ich bin allerdings kein Laie und darf sogar beraten, aber das hier ist sicher nicht der richtige Ort dafür :-) ).

Der Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und vertraglich versprochener Garantie ist für Laien (und Nicht-Laien) in der Tat manchmal schwer verständlich. Viele Händler nutzen diese Mißverständnisse (teilweise wohl auch unbewußt) aus, indem sie in Angebote schreiben "mit voller Garantie, 2 Jahre" und in Wirklichkeit die ohnehin bestehende gesetzliche Gewährleistung meinen. Allerdings kann solch ein Verweis auf gegebene Garantie auch ganz schön nach hinten losgehen, wenn man nicht explizit auf die "Hersteller"-Garantie verweist....da können sich Juristen mit der Auslegung des Erklärung austoben.

Auch hat sich noch nicht herumgesprochen, daß auch private Verkäufer beim Verkauf von neuen, also ungebrauchten, Sachen die Gewährleistung nicht so ohne weiteres ausschließen können (Stichwort: Formelhafter Gewährleistungsausschluß, Gewährleistungsausschluß in AGB).
Das sieht man bei ebay zu Tausenden "Ware nagelneu, originalverpackt, unbenutzt, eingeschweißt. Keine Sachmängelgewährleistung". Wenn dann der Verkäufer auch noch 900 Bewertungen hat, dürfte einiges für Gewerblichkeit sprechen, dann ist es noch einfacher....

Vielleicht hilft es ja einigen, wenn wir hier so off-topic schreiben....
pfote
Stammgast
#20 erstellt: 10. Feb 2005, 17:47

wishbone71 schrieb:
Vielleicht hilft es ja einigen, wenn wir hier so off-topic schreiben....

nur zu .. zu dem thema weiss ich lieber bisschen mehr als bisschen zu wenig
wishbone71
Stammgast
#21 erstellt: 10. Feb 2005, 18:29
Freut mich, daß es Dir offensichtlich hilft.

Ich bin allerdings selbst auch kein Experte auf dem Gebiet des Kaufrechts, das Grundwisse gehört zum Standardrepertoire, mein Schwerpunkt liegt rechtlich ganz woanders, hat aber mitunter (und aktuell) auch z.B. mit ebay-Verkäufen zu tun
pfote
Stammgast
#22 erstellt: 10. Feb 2005, 18:32
und der schwerpunkt wäre ... ? (wenn man fragen darf)
wishbone71
Stammgast
#23 erstellt: 10. Feb 2005, 18:46
Ich bin ganz überwiegend als Strafverteidiger tätig. Und aktuell mit einem Mandat betraut, bei dem im großen Stil über ebay Sachen verkauft, aber nicht geliefert worden sein _sollen_. Das ganz nennt sich dann gewerbsmäßiger Betrug (wobei die Gewerbsmäßigkeit hier nicht - wie oben beschrieben - auf den vielen positiven Bewertungen beruht )
pfote
Stammgast
#24 erstellt: 10. Feb 2005, 18:52
interessant .. danke dir
Hollimann
Ist häufiger hier
#25 erstellt: 10. Feb 2005, 19:28
Von Denon oder Marantz gibt es z.B. nur dann eine zweijährige Herstellergarantie, wenn das Gerät bei einem Vertragshändler gekauft wurde....
Crazy-Horse
Inventar
#26 erstellt: 10. Feb 2005, 19:51
Ja und was gilt nun alles als Vertragshändler???
LostinHiFi hat ja ein ganz normales Geschäft, handelt aber auch per Inet, sind sie nun Vertragshändler wenn man per Inet bestellt oder sind sie das nur wenn man direkt im Laden einkauft?
on_waves
Stammgast
#27 erstellt: 10. Feb 2005, 20:16
ich habe bei Hirsch & Ille gekauft und bin durchwegs zufrieden mit Service und Beratung, vor allem wenn man bedenkt um wieviel besser der Preis gegenüber anderen Anbietern war. Glücklicherweise hatte ich an den gekauften Geräten nichts zu beanstanden und kann daher keine Aussage über das Verhalten von H&I bei Reklamationen machen.


[Beitrag von on_waves am 10. Feb 2005, 20:18 bearbeitet]
pfote
Stammgast
#28 erstellt: 10. Feb 2005, 21:58
@Crazy-Horse
wenn LiH vertragshändler ist, dann sind sie das unabhängig davon ob du das ganze via internet kaufst oder nicht
Crazy-Horse
Inventar
#29 erstellt: 10. Feb 2005, 22:11
Na aber im Grunde ist doch dann jeder Vertragshändler, denn wo will er die Geräte denn sonst in großen Stückzahlen einkaufen?
pfote
Stammgast
#30 erstellt: 10. Feb 2005, 22:23
ne, da gibts spezielle verträge 'für.
ich kenn das in diesem business nicht so genau, aber es gibt eine parallele (wenn auch nicht auf garantier bezogen) in der computerbranche, dort gibts diese ganzen Microsoft certified reseller/solution provider/whatever, die sich in einigen wesentlichen punkten vom nächsten buchladen mediamarkt unterscheiden, bei dem du auch windows kaufen kannst ..

na ein glück das ich kein windows mehr benutze
Crazy-Horse
Inventar
#31 erstellt: 10. Feb 2005, 22:34
Ok das ist jetzt OT aber wozu braucht man bei Windooof Garantie????
Ohene Plan von der Sache sollte man lieber eine Anlage kaufen und keine PC *werbungmach*

Ok wenn da so ist, dann kann es sein das viele großen Internetvertreiber den Preis ja alleine schon durch die mangelde Garantieübernahme machen können.
Wie ist das bei MM und Saturn, bei Denon auf der Page sind die ja als Händler aufgeführt!
Denn ich muss gestehen ich habe mir meinen Denon bei MM geholt und das am 3.1, ich fande es lustig so was muss man mal erlebt haben, zumindest wenn man Morgens hin kann
Sonst hatte hier keiner einen Denon 3805 in der Vorführung und blind wollte ich die Kiste nicht kaufen, ging ja fast um einen 4 stelligen Betrag.
Apalone
Inventar
#32 erstellt: 11. Feb 2005, 07:40

wishbone71 schrieb:
@ apalone:
Auch alles korrekt dargestellt, bis auf ein kleines Detail, die Gewährleistungsfrist im Kaufrecht beträgt (außer bei Gebäuden u.a.) _2_ Jahre und nicht _1_ Jahr, § 438 I Nr. 3 BGB, wahrscheinlich ein Vertipper.

Deine allgemeine Warnung vor Beratung durch Foren ist sicher angebracht, da liest man teilweise Haarsträubendes (ich bin allerdings kein Laie und darf sogar beraten, aber das hier ist sicher nicht der richtige Ort dafür :-) ).

Der Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und vertraglich versprochener Garantie ist für Laien (und Nicht-Laien) in der Tat manchmal schwer verständlich. Viele Händler nutzen diese Mißverständnisse (teilweise wohl auch unbewußt) aus, indem sie in Angebote schreiben "mit voller Garantie, 2 Jahre" und in Wirklichkeit die ohnehin bestehende gesetzliche Gewährleistung meinen. Allerdings kann solch ein Verweis auf gegebene Garantie auch ganz schön nach hinten losgehen, wenn man nicht explizit auf die "Hersteller"-Garantie verweist....da können sich Juristen mit der Auslegung des Erklärung austoben.

Auch hat sich noch nicht herumgesprochen, daß auch private Verkäufer beim Verkauf von neuen, also ungebrauchten, Sachen die Gewährleistung nicht so ohne weiteres ausschließen können (Stichwort: Formelhafter Gewährleistungsausschluß, Gewährleistungsausschluß in AGB).
Das sieht man bei ebay zu Tausenden "Ware nagelneu, originalverpackt, unbenutzt, eingeschweißt. Keine Sachmängelgewährleistung". Wenn dann der Verkäufer auch noch 900 Bewertungen hat, dürfte einiges für Gewerblichkeit sprechen, dann ist es noch einfacher....

Vielleicht hilft es ja einigen, wenn wir hier so off-topic schreiben....


Hi!
Sehr schön, ein Mitglied der rechtsberatenden Berufe (vgl. § 1 Rechtsberatungsgesetz)...

Das mit der Dauer war kein Vertipper, ich meinte lediglich die Verkürzung der Gewährleistungszeit bei Gebrauchtwaren.

Regelmäßige Verjährungsfrist ist natürlich zwei Jahre (vgl. hierzu § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F, d.h. NACH dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz).
Der durchschnittliche REUNKU (= Rechtsunkundiger) möge sich an Hand der Ausführungen hier nochmal eindringlich in Erinnerung rufen, dass man mit bloßer Beratung im Internet bei rechtsgeschäften in durchaus mehrere weit offene Messer laufen kann! Es etliches zu beachten!

Viele Grüße
Marko
wishbone71
Stammgast
#33 erstellt: 11. Feb 2005, 09:44
Hi Apalone

sieht so aus, als fielst Du auch unter § 1 RBerG :-)
Und Deine Signatur gefällt mir auch sehr, wollte ich nur mal anmerken.

Schönen Tag!
wishboen
Apalone
Inventar
#34 erstellt: 11. Feb 2005, 10:31

wishbone71 schrieb:
Hi Apalone

sieht so aus, als fielst Du auch unter § 1 RBerG :-)
Und Deine Signatur gefällt mir auch sehr, wollte ich nur mal anmerken.

Schönen Tag!
wishboen



Danke sehr!
Kein Volljurist, sondern Angehöriger eines "öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besonderer Art" (vgl. Art 33 Abs. 5 GG)

;-)

Marko

Die Signatur fand ich gerade für einen HiFi-Verrückten und -sachichmal so arrogant- REKU (Rechtskundigen) voll passend...
wishbone71
Stammgast
#35 erstellt: 12. Feb 2005, 00:29
Hi Marko
hmmmm, habe keinen Schönfelder zur Hand: Hoheitliche Aufgaben....Polizei?

Mit dem originalen in dubio-Satz kenne ich mich aus, der wird von Laien fast genauso oft mißverstanden wie Gewährleistung und Garantie. :-)

Gute Nacht
wishbone
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