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Habe ich bei einem defekten Neugerät Anspruch auf ein anderes Neugerät ?+A -A |
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Autor |
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Christoph_66de
Ist häufiger hier |
14:35
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#1
erstellt: 18. Jan 2005, |
Hallo zusammen, kann mir jemand einen Rat aus rechtlicher Sicht geben ? Folgender Fall: Ich habe bei Saturn eine Surround Anlage für 800 EUR erworben (Denon Geräte, Canton Boxen) Nun hatte der DVD Player bereits beim Aufstellen einen Defekt (Anlage konnte ich allerdings erst nach 4 Wochen aufbauen, da die Lautsprecherkabel bei Saturn nicht verfügbar waren). Der Defekt bezieht sich aufs Laufwerk. Orginal DVDs bleiben stehen etc..... Nun habe ich den DVD Player (jedes Teil war natürlich einzeln verpackt) zurückgebracht und mir wurde mitgeteilt, daß sie das nicht austauschen könne, da sie das Gerät nicht mehr haben. Sie werden es zur Reparatur zu Denon schicken. Nun habe ich mich eine Zeit lang herumgestritten, da ich darauf bestehen möchte, daß das Gerät nicht repariert wird, sondern mir ein Ersatz in Form eines Austauschs für das gleiche Neu-Gerät gegeben wird. Die Streits mit dem Service haben in sofern nicht gefruchtet, da sie mir dann mitgeteilt haben, daß ich das Gesamt-Paket zurückgeben muß. Sprich auch die funktionstüchtigen Teile abzubauen (Verstärker, Boxen, Subwoofer etc.) und zurückzugeben. Ihr wißt ja was das bedeutet....nochmal 1 Tag Aufwand. Meine Frage: was habe ich für eine rechtliche Handhabe ? Kann ich ein Neugerät fordern ? Danke für eine Antwort Christoph |
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Rainer_B.
Inventar |
14:42
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#2
erstellt: 18. Jan 2005, |
Schau doch einfach mal in den AGB des Händlers nach. Normalerweise ist er nicht zur Rücknahme verpflichtet und der Kunde darf ihm drei Reparaturversuche gönnen. Danach ist Wandlung angesagt. IANAL, Rainer |
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Ralfii
Inventar |
14:56
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#3
erstellt: 18. Jan 2005, |
Ich denke nicht. Ein neugerät würe die kulanz des Händlers. Im endeffekt bleibt er für die zeit, bis das reparierte gerät wieder zurück ist, auf den kosten sitzen....falls er denn eins gehabt hätte. Innerhalb 2 wochen wär es sicher gegangen, bei restposten und sondersachen ist das immer ermessenssache. |
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thron4you
Ist häufiger hier |
18:25
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#4
erstellt: 18. Jan 2005, |
wenn es so ist wie oben geschildert, dann definitiv nein. denn der händler hat das recht zur nachbesserung, erst nach dreimaliger reklamation hast du das recht zur wandlung, aber dann nur komplett und nicht in teilen, da es dir als komplettsystem verkauft wurde und nicht einzeln. aber wenn sie es reparieren ist es so gut wie ausgetauscht, denn da lötet niemand mehr rum oder so. alte platine raus und neue rein, fertig. nur etwas warten musst du halt. gruß andy |
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sparkman
Inventar |
04:18
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#5
erstellt: 19. Jan 2005, |
sorry das ich so hart bin aber das musste jetzt mal sein. selber schuld wenn man bei saturn kauft!! bei einen guten hifi händler hättest du bestimmt ein neues gerät bekommen und zumindestens ein austauschgerät. gruss sparkman |
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ulfpommrich
Schaut ab und zu mal vorbei |
05:33
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#6
erstellt: 19. Jan 2005, |
Der käufer kann sehr wohl wählen, ob er nachbesserung oder tausch will, sprich du kannst auf einen gleichwerigen, sprich neuen, nichtreparierten player bestehen!!!! Es ahndelt sich um einen Kaufvertrag nach BGB §439 und nicht um einen werksvertrag nach §635! (immer diese feinen rechtsunterschiede...). Das der player nicht früher getestet worden konnte, lag ja an den kabeln, und die gehörten ja wohl zum set dazu bzw. wurden wenisgstens vom selben händler geliefert. sprich, der vertrag wurde erst mit lieferung der kabel erfüllt (natürlich nur, wenn sie dazugehörten bzw. mit auf dem Kaufvertrag standen?!?!). ein gleichwertiges gerät kann ja auch das nachfolgegerät sein oder sie können eines aus einer anderen filiale besorgen! Einfach bei http:\dejure.org den gesetztext besorgen und mitnehmen, mit anwalt drohen und dann klappt das schon... das die 14 tage um sind ist natürlich trotzdem grundsätzlich schlecht...! hier der rechtstext (verbraucherrecht § 439 BGB (Kaufvertrag) + § 635 BGB (Werksvertrag)): Nacherfüllung Nacherfüllung ist der primäre Gewährleistungsanspruch aus Kauf- und Werkverträgen. Voraussetzung ist, dass der Vertragsgegenstand mit einem Sach- oder mit einem Rechtsmangel behaftet ist. Ist die gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl verlangen, dass: der Verkäufer den Mangel beseitigt oder dass der Verkäufer eine mangelfreie Sache liefert. Bei Unikaten ist die Nacherfüllung auf die Nachbesserung beschränkt. Erst wenn die Nacherfüllung erfolglos ist, kann der Käufer zwischen einem Rücktritt, einer Minderung, einem Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wählen. Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal ergebnislos durchgeführt wurde. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel verschuldet hat. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder unmöglich ist. Die Kosten der Nacherfüllung (z.B. Wege-, Arbeit- und Materialkosten.) sind vom Verkäufer zu tragen. Abweichende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unzulässig. Verlangt der Käufer Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache, kann der Verkäufer Herausgabe der mangelhaften Sache verlangen. Der Nacherfüllungsanspruch des Werkvertragsrechts entspricht im Wesentlichen dem Nacherfüllungsanspruch des Kaufvertragsrechts. Allerdings obliegt hier dem Unternehmer das Wahlrecht, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt. GESETZTEXT: Bürgerliches Gesetzbuch > Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) § 439 Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. mfg Ulf [Beitrag von ulfpommrich am 19. Jan 2005, 06:00 bearbeitet] |
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