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Beats Tour nach 1 Tag Kaputt?+A -A |
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Autor |
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Leon_Cookie
Schaut ab und zu mal vorbei |
#1 erstellt: 06. Jan 2013, 13:34 | |
Hey Leute , ich hab mich gerad erst in diesem Forum angemeldet . Also wenn ich das Thema in die Falsche Kategorie gepostet habe dann verschiebt es bitte . Also jetzt mal zu meinem Problem . Ich hab mir gestern bei Mobilcom-Debitel Beats by Dre Tour gekauft und ich musste heute feststellen ,dass die linke Seite von den Kopfhöhrern irgendwie sehr verzerrt klingt .Ist das problem bekannt oder sind die wirklich schon kaputt? Und wenn sie kaputt sind kann ich die dann einfach dahin bringen und mein Geld zurückverlangen oder neue Kopfhöhrer? (Den Kaufbeleg hab ich noch aber den Karton hab ich weggeschmissen) |
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Tob8i
Inventar |
#2 erstellt: 06. Jan 2013, 14:29 | |
Theoretisch sollte das nicht so sein. Hörst du ziemlich laut? ist der EQ an? Was für eine Qualität hat deine Musik? All das kann auch dazu führen, dass es verzerrt klingt. Vor allem beim EQ geht das teilweise sehr leicht. Da das Problem aber nur auf einer Seite auftritt, scheint es eher ein Defekt zu sein. Du kannst natürlich hingehen und schauen, was da möglich ist. Dein Geld zurückbekommen und einen ordentlichen In-Ear kaufen wäre wohl die beste Möglichkeit. Soweit ich weiss, hast du auf jeden Fall das Recht auf Umtausch. Allerdings weiss ich nicht, ob die fehlende Verpackung ein Problem ist. Das ist halt schon etwas doof, die sofort wegzuschmeissen. |
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stepl
Hat sich gelöscht |
#3 erstellt: 06. Jan 2013, 14:34 | |
[Beitrag von stepl am 07. Jan 2013, 19:23 bearbeitet] |
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Hellfire13
Inventar |
#4 erstellt: 06. Jan 2013, 16:01 | |
Genauso sieht's aus. Genauer gesagt gilt in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf beim sog. Verbrauchsgüterkauf (also einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, §474 BGB) eine Beweislastumkehr, das heißt es wird angenommen, dass der Sachmangel (also der Defekt an der Sache, §434 BGB) schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war und der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen (§476 BGB). Im Falle eines Sachmangels hat man als Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§437 Nr.1 BGB), und zwar darf der Käufer "nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen" (§439 Abs.1 BGB). Wie schon gesagt gehst du also mit den KHs (und der Rechnung ) zurück in den Debitel-Shop und verlangst höflich den Austausch gegen ein neues Paar. Edit: Und natürlich sollten die Dinger auch tatsächlich defekt sein, aber davon gehen wir jetzt einfach mal aus . [Beitrag von Hellfire13 am 06. Jan 2013, 16:03 bearbeitet] |
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Leon_Cookie
Schaut ab und zu mal vorbei |
#5 erstellt: 06. Jan 2013, 16:05 | |
Ok danke , ich werde dann Morgen mal zu dem Laden gehen und die Umtauschen . Und nein ich benutze keinen EQ. Und die Qualität kann es auch nicht sein , ist von einer Orginal CD in Flac Komprimiert . le Fi liegen , und bin von der Mark Und wenn der Sound dann trotzdem schlecht ist obwohl die andere Seite funktioniert werde ich mir wahrscheinlich noch ein neues Paar In-Ears kaufen könnte mir jemand von euch einen Vorschlag machen? [Beitrag von Leon_Cookie am 06. Jan 2013, 16:10 bearbeitet] |
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Tob8i
Inventar |
#6 erstellt: 06. Jan 2013, 16:20 | |
Schau erst mal, ob du dein Geld wiederbekommst. Dann kannst du ja in der Kaufberatung mal einen Thread eröffnen. Momentan sind z.B. die In-Ears von Brainwavz ziemlich beliebt. Die In-Ears von Brainwavz sind fast alle ziemlich empfehlenswert, klingen für ihren Preis gut und haben sinnvolles Zubehör dabei. |
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Hellfire13
Inventar |
#7 erstellt: 06. Jan 2013, 16:30 | |
Da machst du dann am Besten mal nen eigenen Kaufberatungsthread auf ;). Und um das nochmal klarszustellen, du hast erstmal "nur" einen Anspruch auf Nacherfüllung (also Austausch oder Reparatur). Geld zurück (also Rücktritt vom Kaufvertrag; und das bekannte 14-tägige Widerrufsrecht gibt's nur bei Fernabsatzverträgen, also Kaufverträgen per Telefon, Internet und co., §§312d, 355 BGB) gibt's erst bei mehrmals fehlgeschlagener Nachbesserung (die Nacherfüllung hat nämlich zunächst einmal Vorrang). Wenn du dein Geld zurückhaben willst, bist du erstmal auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. |
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Leon_Cookie
Schaut ab und zu mal vorbei |
#8 erstellt: 06. Jan 2013, 16:34 | |
Ok , danke das wäre dann glaub ich abgehakt. Ich werde jetzt noch einen KaufberatungsThread aufmachen weil ich mir sowieso noch ein zweites paar kaufen werde . |
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stepl
Hat sich gelöscht |
#9 erstellt: 06. Jan 2013, 16:36 | |
[Beitrag von stepl am 07. Jan 2013, 19:23 bearbeitet] |
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Hellfire13
Inventar |
#10 erstellt: 06. Jan 2013, 16:44 | |
Jaja, wir Juristen eben, die "Besserwisserei" wird uns halt quasi eingeprügelt . Man sollte vielleicht auch einfach mal nen Sticky hier im Forum rund um die Themen "Widerrufsrecht" und "Garantie/Gewährleistung" machen, Fragen dazu tauchen ja immer wieder mal auf... |
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Tob8i
Inventar |
#11 erstellt: 06. Jan 2013, 16:51 | |
Wie sieht das denn wegen der weggeworfenen Verpackung aus? Habt ihr da eine Ahnung, ob es zu sowas eine Entscheidung gibt? Ich kenne das eigentlich nur so, dass man die Sache so testen soll, wie es einem im Geschäft möglich wäre. Im Laden würde man ja kaum die Verpackung von etwas wegwerfen, das man nur mal ausprobiert. |
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stepl
Hat sich gelöscht |
#12 erstellt: 06. Jan 2013, 17:10 | |
[Beitrag von stepl am 07. Jan 2013, 19:23 bearbeitet] |
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stepl
Hat sich gelöscht |
#13 erstellt: 06. Jan 2013, 17:16 | |
[Beitrag von stepl am 07. Jan 2013, 19:23 bearbeitet] |
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Hellfire13
Inventar |
#14 erstellt: 06. Jan 2013, 17:19 | |
Grundsätzlich würde ich mal sagen, dass auch die Verpackung den letztendlichen Wert einer Sache ausmacht und somit auch eine eventuelle Wertersatzpflicht auslösen kann. Für Fernabsatzverträge gilt zwar seit dem 4.8.2011 eine neue Regelung für den Wertersatz (§312e BGB), wonach der Verbraucher nur Wertersatz zu leisten hat "soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht" (§312e Abs.1 Nr.1 BGB, der Wertersatz ist dann quasi ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Sache sagen wir mal halbwegs pfleglich behandelt wurde und keine Schäden entstanden sind), aber das Wegwerfen der Verpackung fällt ja wohl gerade nicht darunter (wie du schon sagtest, im Geschäft würde die Verpackung ja auch nicht weggeworfen werden ;)) und insofern besteht dann denke ich ein Wertersatzanspruch. Ein Urteil zu genau so einem Fall kenne ich jetzt nicht, aber ich halte das jetzt auch für ziemlich unstreitig, dass in so einem Fall eben Wertersatz fällig ist :P. [Beitrag von Hellfire13 am 06. Jan 2013, 17:21 bearbeitet] |
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liesbeth
Inventar |
#15 erstellt: 06. Jan 2013, 17:22 | |
Die Verpackung muss wohl nach derzeitiger Rechtsprechung nicht über die gesamte Gewährleistungszeit aufgehoben werden... Stickys zu dem Thema dürften hier kaum reingestellt werden und auch bei konkreten Fragen sollte man nur Tipps oder Gesetzestexte wiedergeben, jede tiefergehende Beratung sollte vermieden werden. |
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liesbeth
Inventar |
#16 erstellt: 06. Jan 2013, 17:27 | |
Sorry Hellfire aber genau das meinte ich mit meinem Post... Erstens muss nach Garantieleistungen, Mangelhaftung und Widerrufsrecht unterschieden werden... Das dir das klar ist kann ich mir denken aber auch jedem der den Thread liest? Weiterhin meine ich mich zu erinnern, dass der Verpackungsfall es vor den BGH geschafft hat, unstreitig ist also mal wieder gar nix... |
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Hellfire13
Inventar |
#17 erstellt: 06. Jan 2013, 17:56 | |
Nun gut, Gewährleistung, Garantie und Mängelhaftung sind natürlich andere Baustellen, aber solange es um den Widerruf beim Fernabsatzvertrag geht, löst eine fehlende (oder auch beschädigte) Verpackung meiner Meinung nach eindeutig eine Wertersatzpflicht aus (allerdings muss der Käufer bezüglich einer möglichen Wertersatzpflicht belehrt worden sein, je nach Verkäufer findet man das aber grundsätzlich in der allgemeinen Widerrufsbelehrung). Ob die jetzt auch tatsächlich in Anspruch genommen wird, steht natürlich auf einem anderen Blatt, da kommt häufig die Kulanz des Verkäufers ins Spiel (gerade Amazon ist da denke ich ein sehr gutes Beispiel, die sind schon ziemlich kulant). Hierzu habe ich jetzt auch ein passendes Urteil gefunden, dort wird bei den Entscheidungsgründen unter 2. festgestellt, dass der Hinweis, dass eine fehlende Originalverpackung eine Wertersatzpflicht auslösen kann, rechtmäßig ist und somit wohl gerade auch die Wertersatzpflicht bei fehlender Verpackung als solche möglich ist. [Beitrag von Hellfire13 am 06. Jan 2013, 17:57 bearbeitet] |
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