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Widerrufsrecht und Rücksendung bei in-ear Kauf+A -A |
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Autor |
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Dualplattenspieler
Inventar |
#1 erstellt: 14. Jun 2011, 10:22 | |||||
Nachdem ich das Thema in-ear mit dem Verkauf meiner UM2 hier im Forum (Gruß nach FFM!)abgeschlossen hatte, will jetzt plötzlich meine Tochter welche haben Da ich mich mit in-ears extrem schwertat und eine laaange Reise von Shure bis Westone hinter mich brachte um mich dann doch für große Hörer zu entscheiden, will ich vermeiden wieder auf einem Haufen nicht passender Shures und UE#s sitzen zu bleiben.Ist ja nicht so lecker, benutzte buds zurückzugeben.Kann man das überhaupt? Frage also: wie sieht es mit Rückgabeerfahrungen bei Thomann und Amazon bei dieser Art Artikel aus? >EDIT: was hatte ich denn heute im Kaffee? Na zumindest ein F zuviel für die Überschrift und auch sonst habe ich den Text nochmal "feucht durchgewischt" :*< [Beitrag von Dualplattenspieler am 15. Jun 2011, 05:40 bearbeitet] |
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Bad_Robot
Hat sich gelöscht |
#2 erstellt: 14. Jun 2011, 10:41 | |||||
Hallo, wenn du direkt bei Amazon bestellst (nicht bei einem der Marketplace-Händler), war Zurücksenden (gegen volle Kaufpreiserstattung) bisher kein Problem. Thomann verlangt beim Zurücksenden von InEars jedoch eine Gebühr für die Reinigung/Desinfektion und Neuverpackung. Die genaue Höhe hatte ich mal irgendwo gelesen, aber ich finde es nicht mehr. 20 Euro? 30 Euro? Viele Grüße, Markus |
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Malcolm
Inventar |
#3 erstellt: 14. Jun 2011, 10:49 | |||||
In der Regel steht und fällt der Klang mit dem Sitz im Ohr - da jedes Ohr unterschiedlich ist, gibt es nur zwei sinnvolle Lösungen, das "hin und hersenden" zu minimieren. Die beste Lösung: Individualisierte in-Ears kaufen, z.B. Beyerdynamic mit Gutschein von Kind, dann passt es auf jeden Fall (und die Ortoplasten lassen sich auch als perfekte Geräuschreduzierung - z.B. auf Konzerten - )einsetzen. Alternative: Hörer, bei denen es unmengen alternative "Polster" gibt -> z.B. Audeon von Phonak. Wenn ein gescheiter inEar gut sitzt, ist der Klang eigentlich immer TOP. |
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Bad_Robot
Hat sich gelöscht |
#4 erstellt: 14. Jun 2011, 11:06 | |||||
Wobei speziell bei den Beyer InEars der Aufwand sich meiner Meinung nach nicht lohnt - man bekommt ganz einfach zu wenig Klang für's Geld. Dieser Beyer ist ein eher mittelmäßiger InEar. Und wenn die Tochter noch nicht ausgewachsen ist, kommt das sowieso nicht in Frage - wenn man noch im Wachstum ist, passen maßgefertigte Aufsätze ziemlich schnell nicht mehr. Viele Grüße, Markus [Beitrag von Bad_Robot am 14. Jun 2011, 11:07 bearbeitet] |
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peacounter
Inventar |
#5 erstellt: 14. Jun 2011, 12:43 | |||||
Unnötiges Komplettzitat durch Moderation entfernt. ich stell immer wieder fest: seit markus hier im forum ist, hab ich wesentlich weniger zu beantworten... das entspricht 100% dem, was ich auch geschrieben hätte... grüße P [Beitrag von Bad_Robot am 14. Jun 2011, 12:54 bearbeitet] |
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Dualplattenspieler
Inventar |
#6 erstellt: 14. Jun 2011, 14:37 | |||||
Tja danke erst einmal. Ich teile Markus' Auffassung, dass customs nicht für kiddies infrage kommen. Obwohl ich Thomann gut finde: der "Bearbeitungsaufschlag ist schon happig. Mal sehen.... |
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Bad_Robot
Hat sich gelöscht |
#7 erstellt: 14. Jun 2011, 14:40 | |||||
Ja, für InEars in der Preisklasse bis 50 Euro lohnt sich das definitiv nicht - da kannst du sie auch gleich behalten. (Die Rücksendekosten kommen ja auch noch dazu.) Viele Grüße, Markus |
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Buffalo_Olaf
Stammgast |
#8 erstellt: 14. Jun 2011, 14:47 | |||||
Ein Freund von mir hat sich bei Thomann eine Trash (heißt das so ) für sein Schlagzeug bestellt. Als er sie zurückgeben wollte sind 10% Reinigungsgebühr oder so angefallen. LG |
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peacounter
Inventar |
#9 erstellt: 14. Jun 2011, 15:12 | |||||
"crash" heißt das! guckst du hier ! becken sind ganz allgemein verschleißteile und nach dem ersten gebrauch muß man ein bischen was dran machen, damit sie nicht unansehnlich werden. ich würd sagen, 10% sind dafür ok. so teuer sind becken ja nicht (es sei denn es ging um so richtige edel-ware). grüße, P |
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PAfreak
Inventar |
#10 erstellt: 14. Jun 2011, 16:04 | |||||
Rein rechtlich dürfen Händler keine Kosten für einen Wertverlust berechnen der durch die Prüfung eines Produkts entsteht. Prüfen heißt hier ausprobieren, nicht 14 Tage dauernutzen. Muss das Produkt um es zu prüfen auch in Gebrauch genommen werden, dürfen die Kosten nur an den Verbaucher weitergegeben werden, wenn er vorher schriftlich darüber informiert wurde wie eine Verschlechterung zu vermeiden ist. (§ 357 Abs. 3 BGB) Heißt im klartext: Wenn ich nen Becken bestelle und es ausprobiere muss ich dafür auch nichts zahlen, ebenso bei in- Ears. Schließlich kann ich sie ja sonst nicht prüfen. [Beitrag von PAfreak am 14. Jun 2011, 16:06 bearbeitet] |
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Brotrinde
Stammgast |
#11 erstellt: 14. Jun 2011, 19:47 | |||||
Es sei denn es steht in den AGB des Verkäufers. "Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden." [Beitrag von Brotrinde am 14. Jun 2011, 19:49 bearbeitet] |
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servicegedanke
Hat sich gelöscht |
#12 erstellt: 14. Jun 2011, 20:11 | |||||
Nein! Denn AGB dürfen und können geltendes Recht nicht ausser Kraft setzen. Solche AGB sind nichtig und abmahnfähig. Wenn das stimmt, dass Thomann sowas macht, dann ist das definitiv nicht wettbewerbskonform! Auf der anderen Seite hat Thomann das bei mir noch nie gemacht. Die ersten TF10 hatte ich von Thomann und da gab es keine Probleme beim Zurücksenden. Übrigens darf auch dann kein Wertersatz verlangt werden, wenn das Produkt zum bestimmungsgemäßen Gebrauch in Betrieb genommen wurde. |
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Brotrinde
Stammgast |
#13 erstellt: 14. Jun 2011, 20:15 | |||||
Nein wozu? Wertersatz zulässig oder nicht zulässig? |
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servicegedanke
Hat sich gelöscht |
#14 erstellt: 14. Jun 2011, 20:25 | |||||
Wertersatz ist nur dann zulässig, wenn man gegen Treu und Glauben gehandelt hat. Ein Wertersatz ist definitiv nicht zulässig, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zurückzuführen ist. Angenommen, ich kaufe einen Kopfhörer und nehme ihn in Betrieb. Dass die Polster dabei weicher werden lässt sich nicht vermeiden. Aber wenn ich ihn fallen lasse oder Kratzer oder andere Lackschäden verursache, die bei sorgfältiger Behandlung zu vermeiden gewesen wären, kann ich Wertersatz einfordern. Allerdings kann man hier keine Summen willkürlich festsetzen. |
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Brotrinde
Stammgast |
#15 erstellt: 14. Jun 2011, 20:31 | |||||
Wertersatz ist zu leisten... 1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht, und 2. wenn er vom Unternehmer entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. Ich weiß jetzt nicht was Du mit "Treu und Glauben" meinst, aber Thomann darf das so in seine AGB aufnehmen und verhält sich absolut konform. Allerdings muß der Verkäufer nachweisen, dass die Verschlechterung aufgrund einer "Überinanspruchnahme" entstanden ist. Dein Beispiel mit den Kratzern oder Lackschäden sind einfach Sachbeschädigungen und haben mit einem Test der Funktionsfähigkeit normalerweise nichtst zu tun. Ebenso sind generelle Ansätze des Wertersatzes nicht erlaubt. [Beitrag von Brotrinde am 14. Jun 2011, 20:32 bearbeitet] |
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servicegedanke
Hat sich gelöscht |
#16 erstellt: 14. Jun 2011, 20:37 | |||||
Gegen Treu und Glauben heißt, dass man die notwenige Sorgfaltspflicht beim Überprüfen der Ware nicht eingehalten hat. Sachbeschädigung ist das nicht, da nicht vorsätzlich.
Edit: Habe mich gerade auf den neuesten Stand gebracht. Du hast Recht! Auch für sogenannte "Hygieneartikel" wurde das Gesetz angepasst! Sorry, war nicht auf dem Laufenden! [Beitrag von servicegedanke am 14. Jun 2011, 20:55 bearbeitet] |
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servicegedanke
Hat sich gelöscht |
#17 erstellt: 14. Jun 2011, 20:59 | |||||
Unterm Strich ändert sich jedoch eigentlich nichts! Denn wie will ich als Händler den Nachweis führen? Unmöglich! Für die Sexshops freut es mich. Jetzt müssen die ausgepackte Dildos nicht mehr zurücknehmen! Obwohl ich hier schon fast wieder eingrenzen muss, dass man, um die Materialbeschaffenheit prüfen zu können ... Juristen halt. Vom Tuten und Blasen keine Ahnung! |
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Brotrinde
Stammgast |
#18 erstellt: 15. Jun 2011, 08:03 | |||||
Das Problem dabei ist nicht die rechtliche Grundlage, sondern wie sich das Ganze im tatsächlichen Geschäftsleben darstellt. Beim Rücktritt vom Kauf und der Rücksendung ist der Verbraucher in der Defensive -> der Verkäufer hat 1. die Ware und 2. das Geld. Wenn er jetzt sehen will, dass sich der Zustand der Ware verschlechter hat, zieht er einfach den Wertverlust ab. Und dann steht man da und kann sich überlegen sein Recht durchzusetzen... |
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ChRe
Hat sich gelöscht |
#19 erstellt: 15. Jun 2011, 10:00 | |||||
Überlegen sollte der Verbraucher bereits viel früher. Der Verbraucher sollte immer überlegen was er möchte, die super günstigen OnlineSchnäppchen oder doch lieber den etwas teureren, dafür aber umfangreichen Service vor Ort beim Fachhändler. Nur das Schnäppchen im Auge und im Nachhinein jammern hilft nicht, also besser frühzeitig mit überlegen anfangen. Grüße |
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Malcolm
Inventar |
#20 erstellt: 15. Jun 2011, 10:53 | |||||
Gerade bei in Ears ist das nicht so einfach - welcher Fachhändler putzt schon den ganzen Tag inEars die getestet wurden?! |
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peacounter
Inventar |
#21 erstellt: 15. Jun 2011, 11:08 | |||||
die hier zum beispiel: http://www.inearmonitoring-in-berlin.de/ gute läden soll man ja auch mal nennen. es wohnt nicht jeder in berlin, schon klar, aber der eine oder andere vielleicht ja doch (oder zumindest nicht zu weit weg. für einen guten händler darf man auch mal ein bischen anreise in kauf nehmen!). die auswahl ist bombastisch und das personal kompetent und nett... und probehören ist dort selbstverständlich. grüße, P |
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ChRe
Hat sich gelöscht |
#22 erstellt: 16. Jun 2011, 10:33 | |||||
Da sind wir aber doch genau am Punkt. Vom Fachhändler wird es nicht erwartet, vom billigen OnlineSchnäppchenDealer aber schon. Verkehrete Welt würd ich sagen. Grüße |
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Malcolm
Inventar |
#23 erstellt: 16. Jun 2011, 12:23 | |||||
Es gibt halt Dinge im Leben, da MUSS ich mich auf das Urteil anderer verlassen. Oder gibt jemand von euch einen gegessenen Joghurt zurück, weil er nicht geschmeckt hat? Lesen, kaufen, hoffen! Und wer das nicht mag kann zum inEar Profi gehen (das ist mit Sicherheit in den meisten Fällen NICHT Der HiFi-Fachhändler) und dort testen. Bei einem 10-50€ Hörer kann man das Risiko meiner Meinung nach eingehen und "so kaufen". Drüber kommen mir eh nur over ears auf den Kopf |
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ZeeeM
Inventar |
#24 erstellt: 16. Jun 2011, 12:44 | |||||
Sowas gibt es auch und die Läden nehmen den freundlich zurück. |
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Brotrinde
Stammgast |
#25 erstellt: 16. Jun 2011, 14:20 | |||||
Subsumtion: You get what you pay for! Also gerade bei in-ears bin ich nicht scharf auf einen Cerumen-Exchange Da kann ich schon verstehen dass sich die Verkäufer "wehren" und einen Wertersatz dafür verlangen die Dinger zu desinfizieren und neue Ohrpassstücke dazuzupacken. Oder eben als B-Ware mit Abschlag wiederverkaufen. Auch hier im Forum wird ja immer wieder dazu geraten sich einfach "alle siebzehn" Kopfhörer auf Probe zu bestellen und dann zurück zu schicken was nicht gefällt. Oder auch erst bei Hi-Fi-Laden X zu hören und dann bei "Cheap-Hy-Fi.cn" über ebay zu ordern und sich als Geschenk deklarierte, drittklassig zusammengelötete "GameBoy-Gedächtnisstöpsel" schicken zu lassen. |
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pecus86
Stammgast |
#26 erstellt: 16. Jun 2011, 14:25 | |||||
Das ist so nicht ganz richtig. Es wird in der Regel geraten, sich gegen Kaution Demohörer zu bestellen, die speziell dem Zweck des Probehörens dienen. Zumindest wenns um In-Ears geht |
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Dualplattenspieler
Inventar |
#27 erstellt: 16. Jun 2011, 16:24 | |||||
Bleibt die Frage der rechtlichen Handhabung? Wäre dies ist nicht nur dann annehmbar wenn es vorher klar - und zwar als Ausnahmeregelung innerhalb der Widerrufsbelehrung der AGB - so zum Ausdruck gebracht wurde? zB: "Insbesondere besteht kein Widerrufsrecht für Artikel, die der Kunde bereits (in Körperöffnungen eingeführt ) benutzt hat. Diese können nur original verpackt und in ungebrauchtem Zustand retourniert werden. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt." |
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ChRe
Hat sich gelöscht |
#28 erstellt: 16. Jun 2011, 19:23 | |||||
Zum Glück setzt der Gesetzgeber in Deutschland (im Gegensatz zu den USA) auch noch einen gewissen Rest an Verstand voraus. Grüße |
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servicegedanke
Hat sich gelöscht |
#29 erstellt: 16. Jun 2011, 22:38 | |||||
Sorry, Leute. Aber glaubt ihr wirklich, ihr habt in den Ohren mehr gefährliche Keime als an den Händen oder im Mund? Nach eurer Logik dürfte man nichts mehr retournieren, denn keiner kann ausschließen, dass da nicht ein Produkt zurück kommt, dessen Vorbesitzer sich nicht während des Gebrauchs am Arsch gekratzt oder in der Nase gepopelt oder sonst was angefasst hat und nun bakteriell Verseuchtes geschaffen hat. Zudem ist es gerade in den großen Häusern so, dass diese über den Aussenhandelsvertreter nen Karton Aufsätze bekommen, um ihrerseits unnötige Retouren zum Hersteller zu vermeiden. Es existieren da nämlich entsprechende Handelsverträge. Der kleine Krauter, gut, der hat eben etwas mehr Aufwand. Hat aber wohl auch die Zeit dafür und verkauft in der Regel auch teurer, zumindest zum UVP. Es gibt auch den Begriff Unternehmerrisiko. Dafür kann der Unternehmer auch seine Schmutzwäsche von der Steuer absetzen. Das gleicht sich schon alles irgendwie aus. Ich halte diese Diskussion also für eine rein geschmackliche, die keiner logischen Betrachtung stand hält. Das ist übrigens auch der Grund, warum es den Begriff "Hygieneartikel" im juristischen Sinn gar nicht gibt und folglich nicht argumentativ herangezogen werden kann. PS. Typisch deutsch! |
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mazeh
Inventar |
#30 erstellt: 16. Jun 2011, 22:48 | |||||
AMEN |
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Brotrinde
Stammgast |
#31 erstellt: 17. Jun 2011, 07:49 | |||||
??? Den Begriff hast Du doch hier reingebracht? Bist Du zu zweit? Das mit den Bakterien ist richtig, aber trotzdem sehe ich einen qualitativen Unterschied zwischen 1 Stück Rucksack und 1 Stück elektrische Zahnbürste. Da wird es in der Retourenabwicklung schon einen Unterschied geben, oder nicht? |
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servicegedanke
Hat sich gelöscht |
#32 erstellt: 17. Jun 2011, 09:38 | |||||
Hahaha, ja, dass hatte ich schon wieder vergessen. Jetzt gibt es "Hygieneartikel". Shit, war schon spät. Eine Zahnbürste und ein Rucksack. was haben die gemeinsam? Stimmt, bestehen aus Kunstfasern. Ne, ist klar. Bei Mundduschen und elektrischen Zahnbürsten, sofern die Bürsten und Aufsätze benutzt wurden ...aber wie willst'e das nachweisen? Im Ladenlokal darf man die Gerätschaften ja auch in die Hand nehmen und herumspielen. Also, ich finde diese neue Gesetzesvorlage mehr als lobbyistisch! Hier hat man sicher wieder so viele Sonderfälle aussen vor gelassen, damit den Rechtsverdrehern die Arbeit nicht knapp wird. Ich bleibe dabei, logisch ist das nicht zu erfassen. |
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Malcolm
Inventar |
#33 erstellt: 17. Jun 2011, 12:47 | |||||
Im Ladenlokal steht EIN Gerät, dass mit Sicherheit günstiger gekauft wurde oder vom Hersteller gestellt wurde - und dass darf jeder testen, wird sich aber nicht die Zähne putzen etc.. Ist ein kleiner Unterschied dazu, jedem ein Exemplar zum "Testputzen" zur Verfügung zu stellen. ps.: Frag doch mal bei Eis.de wie die das mit Retouren handhaben |
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ZeeeM
Inventar |
#34 erstellt: 17. Jun 2011, 13:43 | |||||
Ich hatte das auch schon mal miterlebt, das sich jemand in einem Ladenlokal 10 Monitor des gleichen Typs auspacken und zeigen lassen wollte, da er den besten davon haben wollte. Waren 19er Röhre. Jeder Service birgt auch die Gefahr, missbraucht zu werden. Größere Läden haben damit weniger Probleme als kleinere Läden. |
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j!more
Inventar |
#35 erstellt: 18. Jun 2011, 07:15 | |||||
Typisch deutsch ist eher die scheinbar extrem verbraucherfreundliche Regelung, die in die Vertragsfreiheit des Anbieters eingreift. Statt dem Anbieter die Wahl zu lassen, wird er zu einer für ihn nachteiligen Vertragsgestaltung gezwungen. Darunter haben dann auch Wenig-Rückgeber zu leiden, weil die Kosten halt auf alle umgelegt werden. Und am massivsten betroffen sind natürlich die kleinen Anbieter, die das Risiko nicht auf viele Transaktionen umlegen können. Dann doch lieber "amerikanisch", und dem Verkäufer die Gestaltung seiner Return-Policy überlassen. Das setzt natürlich einen Verbraucher voraus, der nicht nur auf den Preis (Geiz ist geil), sondern auf das Gesamtpaket schaut. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die unter der Fahne des Verbraucherschutzes betriebene Gleichmacherei die ausschließliche Konzentration auf den Preis als Kaufkriterium erst ermöglicht. Immerhin wird jetzt gerade auf Betreiben der EU die 40-Euro-Regelung gekippt, die kostenlose Rücksendungen bei Waren im Wert von über 40 Euro vorsah. [Beitrag von j!more am 18. Jun 2011, 07:17 bearbeitet] |
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servicegedanke
Hat sich gelöscht |
#36 erstellt: 18. Jun 2011, 08:57 | |||||
Verbraucherfreundlich ist das, ja, aber nicht die Intention dahinter. Ziel der Fernabsatzgesetze, bzw., der Fernabsatzregelung, war und ist die Marktverschiebung zu den großen stationären Handelsketten und von kleinen Onlinehändler zum Großen. Nur hat man sich mit der Retourenregelung, die definitiv den kleinen Händler die Existenz kosten kann, auch ins eigene Fleisch geschnitten. Denn kein stationärer Händler kann heute noch überleben, wenn er nicht ebenfalls ein 14tägiges Rückgaberecht einräumt. Die Ironie ist zuweilen recht ironisch. Da wir selbst als Kleinunternehmer im Einzelhandel tätig sind, kann ich das Kippen der kostenlosen Rücksendung nur begrüßen. Es ist ohnehin schon abartig anzunehmen, dass die Hinsendekosten vom Händler zu tragen sind. Denn schließlich bekommt der Kunde ja auch einen gewissen Service geboten. Erstens ist es in der Regel preiswerter, zweitens muss er nicht in die stadt fahren und Zeit und Energie verbrauchen, um an sein Produkt zu kommen. Was in der Deutschen Gesetzgebung gerne unter dem Deckmantel der Verbraucherfreundlichkeit oder gar Verbraucherschutz verkauft wird, ist nichts anderes als Kalkül, den Kleinunernehmer so viele Hürden in den Weg zu legen, dass er mit seinem Hintern auf keinen grünen Zweig kommt. Keiner will - und schon gar nicht die Banken - dass man ohne Fremdkapital auf die Beine kommt. Typisch Deutsch ist die ständige Diskussion darüber, ob und warum man nicht zu seinem Recht kommt und besonderen Service erst gar nicht gewichtet, wenn es um Geld geht. Ich könnte da Beispiele nennen, da würden manchem die Haare zu Berge stehen. Von daher gebe ich Dir Recht´, wenn Du sagst, das der Amerikaner da ein ganz anderes Verständnis hat und daher dort auch der Service eine Existenzgrundlage ist. Hier zählt NUR der Preis. Für die meisten jedenfalls. Was aber natürlich auch daran liegt, dass wir nicht alles auf Kredit kaufen und auch nach der Übergabe der Immobilie mit Schulden dastehen, was dem Ami erspart bleibt. Daher ist dessen Bereitschaft, mehr für Service zu zahlen weniger seinem frommen Gemüt, sondern eher seinem geringen Risikobewusstsein zuzuschreiben. |
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John22
Inventar |
#37 erstellt: 18. Jun 2011, 09:03 | |||||
Hat eigentlich schon mal ein Händler (anonym) in einem Blog seine Erfahrungen laufend aufgeführt. Sowas würde mich schon interessieren. |
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ZeeeM
Inventar |
#38 erstellt: 18. Jun 2011, 09:41 | |||||
Das dumme ist, das du in B2B gegenüber deinem Lieferanten sehr viel schlechter dar stehst. Ich habe auch mehrfachst erlebt, das die Leute ihre eigene Blödheit dem Händler aufdrücken wollen und wenn das nicht klappt von Servicewüste usw usw labern. Beliebt ist dabei, das Getränk im Notebook. Das muss doch von der Garantie abgedeckt sein. Man wird auch x-fach gefragt, ob man Beihilfe zum Versicherungsbetrug leisten könnte. (Brauch einen neuen Rechner, können sie einen Blitzschaden bescheinigen?) Sagst du nein, sind die Kunden entrüstet. Deutschland: Ich will Alles haben, nix bezahlen und Geiz ist sowas von Geil. Den Eindruck vermittelt ein kleiner Prozentsatz. |
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servicegedanke
Hat sich gelöscht |
#39 erstellt: 18. Jun 2011, 10:02 | |||||
Ich war jehrelang Serviceleiter bei der Media Saturn Holding. Was mir da an der Servicetheke alles angeboten wurde, darüber bewahre ich lieber Stillschweigen! Meine Standardfrage war, wenn jemand mit einem geplatzten LCD Fernseher nach 3 Wochen zurück kam und meinte, er könnte sich das auch nicht erklären, ob er denn vielleicht einen Western gesehen hätte. Kam nicht immer gut, aber sorgte für eine lockere Atmosphäre. Die meist schlimmsten Probleme waren kaputte Kaffeemaschinen. Hier scheint das Gemüt des Deutschen bestaialisch angehaucht zu werden und die Steuerbetrügereien der Finanzmafia geraten in die nBedeutungslosigkeit, wenn meine Mitbürger ihren gewohnten Kaffee nicht trinken können und wir keine Leihgeräte herausrücken konnten. Der bescheidene und freundlich vorgebrachte Lösungsansatz, es doch mal eine Zeit lang mit Instantkaffee oder mit manuellem Aufbrühen zu versuchen, brachte mir mehr Feinde ein, als eine Islamkarikatur. Beihilfe zu Versicherungsbetrug war eine der Standardforderungen. Ja, so isser der Deutsche. Alles ist gut, solange es nach seiner Nase geht! |
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ZeeeM
Inventar |
#40 erstellt: 18. Jun 2011, 10:09 | |||||
Ich sage ja immer: Der Kunde ist König und auch Könige wurde schon mal geköpft. |
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CommaFullStop
Hat sich gelöscht |
#41 erstellt: 20. Jun 2011, 18:00 | |||||
ich finde es aber auch schön wenn mir der händler erzählt herstellergarantie ginge vor gewährleistungsrecht (gegenüber dem händler). dann hat mir ein anderer händler versucht aufzubinden, dass der wackelkontakt an meinem mp3-player vom tragen in der hosentasche kommt und dies nicht von der gewährleistung gedeckt sei (einen mobilen audio player dürfe man doch nicht in der hosentasche tragen). ich habe ein endloses arsenal solcher geschichten - deswegen vergiss also bitte nicht, dass es auf beiden seiten ziemliche armleuchter gibt.
das sind unfundierte stammtisch-floskeln. weder deine verschwörungstheorien noch der wunsch nach amerikanischen zuständen machen sinn. der deutsche gesetzgeber hat schon seit jeher den "kleinen mann" geschützt und war dabei oft zu übermütig. dieser übermüt zieht sich zB auch ins arbeitsrecht oder mietrecht - das hat also nichts mit einer verschwörung der banken und regierungen zu tun. auch wenn dieses überaus verbraucherfreundliche gefüge manchmal (!) nachteile aufzeigt, wünsche ich mir nichts weniger als das amerikanische system. zu diesem schluss wirst du mit höchster wahrscheinlichkeit auch kommen, sobald du dir tatsächlich einmal ein paar AGB amerikanischer kaufverträge durchliest.
quelle? |
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j!more
Inventar |
#42 erstellt: 20. Jun 2011, 18:22 | |||||
Dieser Tage gelesen und blöderweise nicht festgehalten. Sorry. |
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Brotrinde
Stammgast |
#43 erstellt: 20. Jun 2011, 21:05 | |||||
Wen die Muse küßt und auch sonst ein wenig Zeit hat, darf sich >> hier << gerne mal verlustieren. Mir ist es heute zu spät. Auf den ersten Blick durch das >> Amendmend << habe ich das aber nicht gefunden. Ist aber auch schon spät für mich *ccchhhhh* |
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servicegedanke
Hat sich gelöscht |
#44 erstellt: 20. Jun 2011, 22:27 | |||||
1. Natürlich. Wenn das eigene Erfassungsvermögen nicht in mit mit der Realität korreliert, dann werden Verschwörungstheorien ausgepackt, um die eigene begrenzte Sichtweise zu rechtfertigen. 2. Wer will denn hier amerikanische Verhälntnisse? Ich? Weiß Gott nicht! Offenbar hast Du das falsch verstanden. Das wohl so ziemlich das Letzte, was ich will. Übrigens kann man Sinn nicht machen (make sense), Sinn kann sich nur ergeben. 3. Wenn Du Garantie und Gwährleistung nicht differenzieren kannst, ist das ja nicht weiter schlimm. Es hätte Dich aber dazu befähigt zu verstehen, was der Verkäufer Dir eigentlich damit sagen wollte. Hier gleich auf dummes Personal abzustellen ist witzig. Meine Erfahrung ist die, dass die Akzeptanz der Logik dramatisch abhanden kommt, wenn man meint, im Recht zu sein. Natürlich darf man das Ding in der Hosentasche tragen. Aber man sollte sich auch klar darüber sein, was es bedeutet und wie es gemeint ist. Das Gerät sollte schon so gertragen werden, dass es eben nicht ständiger mechanischer Beanspruchung ausgesetzt ist. Und das es auf beiden Seiten Vollpfosten gibt ist doch klar! Nur das Verhältnis ist ziemlich eindeutig. 4. Es geht bei der Gesetzgebung im Fernabsatzhandel eben nicht um Schutz des kleinen Mannes! Himmel, wie alt bist Du? 14? 16? Naja, die Erkenntnis kommt sicher noch. Es ist auch zu mühsam, Dir jetzt die Welt zu erklären. Gehe einfach mal kritischer mit Nachrichten um, dann klappt das nachher auch mit dem Durchblick! Oder ließ zum Beispiel das Buch "Meinungsmache" von Albrecht Müller. Die 10 € sollte Dir diese Bereichsbildung schon wert sein. 5. Arbeite zwischenzeitlich an Deinem Tonfall! Ich bin zu jeder Diskussion bereit. Aber nicht, wenn es gleich auf Konfrontation ausgelegt ist. 6. Habe ich keine Lust mehr, noch mehr OT zu erzeugen. |
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CommaFullStop
Hat sich gelöscht |
#45 erstellt: 21. Jun 2011, 00:11 | |||||
du echauffierst dich über ein umgangssprachliches "sinn machen" und gleichzeitig erfindest du unter anderem fantasiebegriffe wie "erfassungsvermögen". ich bin beeindruckt. zudem hast du die verschwörungstheorien ausgepackt. ich habe sie lediglich wieder eingepackt. ich bin aber erneut beeindruckt, dass diese theorien sogar aus einem 10 euro buch stammen! ein wackelkontakt am klinkenstecker bei sachgemäßer nutzung ist ein weiterfressender mangel (der verbraucher darf annehmen, dass ein tragbares gerät auch in der hosentasche getragen werden darf). innerhalb des ersten halben jahres nach kaufvertragsschluss wird gesetzlich vermutet, dass der mangel bereits bei der übereignung vorlag. in diesem fall ist es viel angenehmer auf die gewährleistung gegenüber dem händler zu bestehen, da man in zumutbarer weise entschädigt werden muss. für den händler ist es natürlich viel angenehmer dies zu verschweigen und auf die herstellergarantie hinzuweisen. wie es mir scheint wurdest du bei media markt in diese richtung trainiert und vermutlich wurdest du nichteinmal über die tatsächliche rechtslage aufgeklärt. wie bereits erwähnt findet man genannten schutzgedanken des gesetzgebers nicht nur im bereich des fernabsatzes, sondern auch im AGB-recht, mietrecht, arbeitsrecht, ZPO, etc. ferner bestehen widerrufsrechte auch gegenüber banken - welche deiner meinung nach vom gesetzgeber (in diesem gebiet) derart bevorteilt werden. auch wenn du mir vorwirfst die welt nicht zu verstehen, scheint deine welt und deine 10 euro theorien angesichts dieser fakten keinen sinn zu ergeben. und entschuldige meinen ton. ich bin nur etwas genervt, wenn selbsternannte juristen bzw. politikwissenschaftler öffentlich schlichtweg falsches als fakt darstellen. bei deinem letzten punkt gebe ich dir ganz und gar recht! [Beitrag von CommaFullStop am 21. Jun 2011, 00:13 bearbeitet] |
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Brotrinde
Stammgast |
#46 erstellt: 21. Jun 2011, 08:57 | |||||
Ich brauch mal Hilfe: "MEPs sought to insert a rule that would have required traders to pay the return costs of any goods priced above €40, but this proved unacceptable to the Council. Instead, MEPs proposed to Council, as a final offer, that the cost of returning any bulky item which cannot be returned by normal postage be clearly stated in the sales contract, so the consumer knows how much it will cost should he choose to return his purchase. If the trader does not comply with the information requirement, the consumer will not have to bear the costs." Quelle Soweit ich das hier lese wird nicht generell die 40,- EUR-Regelung gekippt. Sondern für sperrige Güter muß der Händler die Versandkosten angeben die bei einer Retoure entstehen. Macht er das nicht, dann muß der Kunde die Kosten nicht tragen. Liest das jemand ähnlich? EDIT: Danke Bad_Robot! [Beitrag von Brotrinde am 21. Jun 2011, 09:02 bearbeitet] |
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Bad_Robot
Hat sich gelöscht |
#47 erstellt: 21. Jun 2011, 08:59 | |||||
Korrigiert. Viele Grüße, Markus |
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servicegedanke
Hat sich gelöscht |
#48 erstellt: 21. Jun 2011, 10:43 | |||||
Ich habe "Erfassungsvermögen" kreiert, da es freundlicher klingt als Aufnahmefähigkeit. So, dann wollen wir mal: 1. Ich sagte ja bereits, dass Du hier fast alles in den falschen Hals bekommst! Du hast im Prinzip ja Recht, aber nur im Prinzip. Die Beweislastumkehr zu Gunsten des Kunden ist ja nur solange wirksam, bis der Verkäufer einen Gegenbeweis liefern kann. Sonst wären sämtliche Wasserschäden bei Handy und Co. kaum zu refinanzieren und ist auch nicht Sinn und Zweck dieser Regelung. 2. Gewährleistung ist auch keine Haltbarkeitsgarantie, wie die Herstellergarantie. Sie ist lediglich eine Fristangabe, in der ein anfänglicher Mangel gerügt werden kann. Ich bin in der Thematik durchaus bewandert, nur weiß ich nie, mit welchen Vorwissen mein Gesprächspartner ausgestattet ist und wie präzise ich somit die Zusammenhänge beschreiben darf! 3. Es gibt nicht den entferntesten Zusammenhang zwischen einem Buchpreis (Die gebundene Ausgabe kostet 40€)und sinvollem Inhalt. Also da muß man schon sehr kreative Gedankengänge haben. 4. Natürlich sollen die Gesetze offiziell den kleinen Mann schützen. Nur, bitte, beschäftige Dich mal mit ein wenig mit der Juristerei und Fallbeispielen. Erzähl Deine "Ansichten" mal den Contergangeschädigten oder anderen Opfern von Ärztepfusch, den Klägern in Sachen Sozialgesetze, etc.! Die geraten nämlich genau in diese gewollte Mühlen der Justiz. Und nur wenige gehen tatsächlich erfolgreich aus so einen jahrelangen Prozessmarathon heraus. Das hat auch mit Verschwörungstheorien nichts zu tun. Als Verschwörungstheorie wird immer das bezeichnet, was etwas Existentes beschreibt, aber nicht sein darf, weil es nicht in die eigene Vorstellung passt. Du musst einfach nur mal mit offenen Augen durchs Leben gehen. Denn die Zusammenhänge sind sehr viel trivialer, als man so denkt. Das Gesetzentwürfe mittlerweile fast ausschließlich Lobbyvereinen vorbehalten ist, sollte eigentlich auch mal zum Nachdenken anregen. 5. Habe ich keinesfalls aussagen wollen, das mein Weltbild durch ein Buch geprägt ist. Aber manchmal lösen sich die ganzen Widersprüche auf, wenn man die Hintergründe kennt. 6. Noch ein Nachtrag zur Gewährleistung und dem speziellen Fall des mobilen Players: Natürlich ist der bestimmungsgemäße Gebrauch die transportable Nutzung. Nur sollte man auch wissen, dass ein Tragen in einer engen Hosentasche, auch je nach Steckerkonstruktion, die Kopfhörerbuchse über den Maßen beansprucht wird. Es kann doch auch nicht sein, dass der Händler für Dinge belangt werden soll, die er nun wirklich nicht zu verschulden hat.m Und darum geht es ja auch. Zum Zeitpunkt der Übergabe, war das Gerät mangelfrei. Punktum! Von daher hatte der Verkäufer schon Recht, wenn er sagt, die Herstellergarantie ist für den Kunden weitreichender und somit besser! Wie gesagt, die gesetzliche Gewährleitung ist KEINE HALTBARKEITSGARANTIE, sie verschafft nur eine FRIST, in der ANFÄNGLICH, also von BEGINN an defekte Geräte gerügt werden können. Übrigens ist die Vermutung der Anfänglichkeit in Form der Beweislastumkehr nur dann überhaupt anzuwenden, wenn die Art des Mangels einer Anfänglichkeitsvermutung nicht entgegensteht (Displaybruch, Wasserschäden etc.) Es ist also falsch anzunehmen, innerhalb der ersten 6 Monate ist der Händler Lakei für den Kunden. Ich wurde also definitiv eben NICHT dahingehend trainiert, dem Kunden dummes Zeug zu erzählen. Davon abgesehen, hätte ich mich auch nicht derart trainieren lassen. Ich denke, also bin ich! Aber ich bin auch genau deswegen nicht mehr dort. Für mich war langfristige Kundenbindung immer wichtiger als quartalszahlabhängige Kurzzeiterfolge durch Reduzierung von Reklamamtionsanfragen. 7. Ich bin weder Politikwissenschaftler, noch Jurist. Diese Beleidigungen verbitte ich mir hier! |
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Bad_Robot
Hat sich gelöscht |
#49 erstellt: 21. Jun 2011, 10:49 | |||||
Das ist alles sehr interessant (wirklich), aber hat mit dem eigentlichen Threadthema "Widerrufsrecht und Rücksendung bei in-ear Kauf" wirklich nichts mehr zu tun. Bitte bei zukünftigen Postings das Threadthema berücksichtigen. Viele Grüße, Markus |
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j!more
Inventar |
#50 erstellt: 21. Jun 2011, 10:54 | |||||
Erst mal danke für's rauskramen. Ich denke, das werden am Ende des Tages wieder einmal deutsche Gerichte mit ganz unterschiedlichen Resultaten entscheiden. Was ist sperrig, was ist normales Porto? Brief, Warensendung, Päckchen, Paket? Am saubersten wäre, das grundsätzlich dem Händler zu überlassen und ihn zu zwingen, seine Rücknahmebedingungen klar zu kommunizieren. Natürlich müsste der Verbraucher beim (Preis-) Vergleich dann auch die Kosten für die Rückgabe einrechnen. Die entstehen ihm aber auch im stationären Handel (Zeit, Parkplatz, Sprit) und werden ihm da nicht ersetzt. |
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Brotrinde
Stammgast |
#51 erstellt: 21. Jun 2011, 11:08 | |||||
Was man aber klar festhalten kann und was in die nationalen Gesetze einfließen soll: - wird der Verbraucher nicht über das Rücktrittsrecht informiert, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf 1 Jahr (!) - bei online-Auktionen finden die Regeln für Fernabsatzverträge nur dann Anwendung, wenn der Verkäufer unter die Regelungen des HGB fällt. - Digitale Güter fallen nicht unter den Anwendungsbereich - Maßanfertigungen ebensowenig (wie bisher, 312d (4) S.1) - Lieferfrist 30 Tage, Risiko- und Gefahrenübergang erst beim Verbraucher. |
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