Verkaufe nagelneuen LE32 R73BD ink. DVB-T Tuner

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infopicard
Ist häufiger hier
#1 erstellt: 02. Jun 2006, 19:55
Hallo liebe Sammy - Fans!

... bevor ich mich über ebay von meinem Sammy trenne, kurz die Info an Euch...
Technisch gesehen finde ich den Sammy einfach genial, aber der 32er ist einfach "niedlich" in unserem Fernsehschrank, der 37er passt nicht rein, grrrrrr. Meine Frau hat sich in den 37er von Toshiba verliebt (zähneknirsch), der passt genau.
Das Gerät ist NEU inkl. Übernahme der vollen Herstellergarantie, Rechnung anbei.
Nur einmal ausgepackt zum ausprobieren, wird ansonsten bei ebay reingestellt. Ich habe 1499,-- dafür gelatzt und möchte auch recht nahe dran kommen.
Das Gerät hat keinen Pixelfehler und ist technisch einwandfrei!

Das Gerät kann dann sicherlich noch vor der WM im Ruhrgebiet seinen Besitzer wechseln.

Liebe Grüsse
Dietmar
FunCore
Ist häufiger hier
#2 erstellt: 02. Jun 2006, 21:23
Hi Dietmar,
sorry, aber schmeiß' die Frau & Möbel raus;) , nutze den 14-tätiges Rückgaberecht und hol' Dir den 37er von Samsung .


[Beitrag von FunCore am 02. Jun 2006, 21:25 bearbeitet]
infopicard
Ist häufiger hier
#3 erstellt: 02. Jun 2006, 21:46

FunCore schrieb:
Hi Dietmar,
sorry, aber schmeiß' die Frau & Möbel raus;) , nutze den 14-tätiges Rückgaberecht und hol' Dir den 37er von Samsung .


Frau ist mir wichtiger , Möbel raus hab ich auch kein Bock, Rückgaberecht -> hab zwar eigentlich online gekauft, aber abgeholt -> dadurch habe ich mir das Rückgaberecht scheinbar verwirkt, so sieht es zumindestens der Händler (mediaran in Gelsenkirchen!)

LG


[Beitrag von infopicard am 02. Jun 2006, 21:49 bearbeitet]
FunCore
Ist häufiger hier
#4 erstellt: 02. Jun 2006, 22:12
Na ja, was wären wir ohne die Frauen ,meine war sofort begeistert vom Sammy - sie hat halt einen guten Geschmack . Dann wünsch' ich Dir viel Glück bei der Suche nach einem Käufer und viel Spaß mit dem Toshi .

Cya
thokra
Stammgast
#5 erstellt: 02. Jun 2006, 22:15

infopicard schrieb:
Rückgaberecht -> hab zwar eigentlich online gekauft, aber abgeholt -> dadurch habe ich mir das Rückgaberecht scheinbar verwirkt, so sieht es zumindestens der Händler (mediaran in Gelsenkirchen!)

So sieht's der Händler und so sieht's auch leider das Gesetz vor. Durch die Abholung war es eben kein Versand mehr, der aber für das Widerrufsrecht erforderlich gewesen wäre.
Wenn man sich die Sache mal überlegt, ist das ja eigentlich nicht so ganz richtig, denn wenn man etwas im Internet bestellt und selbst abholt, hat man die Ware vor dem Kauf ja dennoch nicht testen können. Aber egal, im Ergebnis zählt nur, dass man kein Widerrufsrecht hat.


PS: Warte besser noch mit dem Verkauf. Meinen Erfahrungen nach wird der Toshi bald brummen und dann ist Deine Frau happy, dass der Sammy noch da ist.


[Beitrag von thokra am 02. Jun 2006, 22:17 bearbeitet]
Seinfeld
Inventar
#6 erstellt: 03. Jun 2006, 09:35
Hallo,
probier es doch mal im Kleinanzeigen-Forum
DaKewL
Stammgast
#7 erstellt: 03. Jun 2006, 11:24
Aber dass Du knapp an die 1499,- dran kommst, sehe ich ziemlich schwarz für Dich. Für 1700 kriegt man einen 40 Zoll. Trotzdem viel Glück beim Verkauf.
infopicard
Ist häufiger hier
#8 erstellt: 07. Jun 2006, 07:45

DaKewL schrieb:
Aber dass Du knapp an die 1499,- dran kommst, sehe ich ziemlich schwarz für Dich. Für 1700 kriegt man einen 40 Zoll. Trotzdem viel Glück beim Verkauf.

Es kann aber nicht jeder ein 40 Zoll Gerät aufstellen ;-)

ausserdem ist nicht jeder bereit, beim Online-Händler zu kaufen. Im MM kostet das Gerät 1800, im Angebot schon mal 1600 Euros, bei mir weniger und das Gerät kann in Bottrop besichtigt und abgeholt werden und ist damit sofort verfügbar. Nebenbei kann ich versichern, dass das Gerät getestet (keinen Pixelfehler, brummen, etc...)

wer möchte, hier der link auf meine ebay-auktion:
http://cgi.ebay.de/w...ageName=STRK:MEWA:IT

LG
mrsimpson
Ist häufiger hier
#9 erstellt: 07. Jun 2006, 08:51
Hallo allesamt,

Off-Topic, aber weil ich selbst einmal davon betroffen war und es mich furchtbar aufgeregt hat, möchte ich eine info dazu loswerden:

thokra schrieb:

infopicard schrieb:
Rückgaberecht -> hab zwar eigentlich online gekauft, aber abgeholt -> dadurch habe ich mir das Rückgaberecht scheinbar verwirkt, so sieht es zumindestens der Händler (mediaran in Gelsenkirchen!)

So sieht's der Händler und so sieht's auch leider das Gesetz vor. Durch die Abholung war es eben kein Versand mehr, der aber für das Widerrufsrecht erforderlich gewesen wäre.


Ich zitiere mich selbst aus einem anderen Fred:

Das hat mir dann gereicht, ich habe das BGB noch einmal gelesen einen Juristen befragt und dieser teilte meine Ansicht: Eine Gesetzeslücke gibt es hier nicht. In jedem für den Fernabsatz eingerichteten Unternehmen, mit dem ein Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel Zustande kommt, gibt das Widerrufsrecht. (Sprich: Die Rechnung muss bereits bei vor der Abholung geschrieben sein.)
Ich solle meinen Widerruf noch einmal schriftlich erklären und danach juristische Schritte einleiten.

Das habe ich dann auch getan und gestern eine Antwort erhalten, ich solle das Gerät zurückbringen.

Es kommt also darauf an, dass der Vertrag per Fernabsatzmitteln ohne persönlichen Kontakt zu Stande gekommen ist!!!

Grüße, Oliver
skygott
Stammgast
#10 erstellt: 07. Jun 2006, 09:44
Hallo.

Mrsimpson hat 100% Recht!!
Soweit Angebot und Annahme des Vertrages durch Fernkommunikationsmittel zustande gekommen sind, gilt das Fernabsatzgesetz.
Dies ändert sich allenfalls, wenn die Ware im Geschäft nochmal besichtigt und getestet wurde.

Gruß Tobias
thokra
Stammgast
#11 erstellt: 07. Jun 2006, 14:09

skygott schrieb:
Soweit Angebot und Annahme des Vertrages durch Fernkommunikationsmittel zustande gekommen sind, gilt das Fernabsatzgesetz.
Dies ändert sich allenfalls, wenn die Ware im Geschäft nochmal besichtigt und getestet wurde.

Vom Sinn und Zweck der Fernabsatzregelungen (Warenkontrolle) wäre das eigentlich richtig, aber es ist dennoch nicht so. Bei einer Selbstabholung fehlt es aber am nötigen Versand.
Man könnte sozusagen sagen, durch die Selbstabholung würde eine Besichtigung der Ware indiziert.
mrsimpson
Ist häufiger hier
#12 erstellt: 07. Jun 2006, 15:19
... und deshalb kommt es ja darauf an:

(Sprich: Die Rechnung muss bereits bei vor der Abholung geschrieben sein.)

Aus Kundensicht ist es also am besten, an einem anderen Tag abzuholen, als man bestellt hat. Dann hat man keine Probleme, dies nachzuweisen.
Allerdings muss man dann natürlich auch beachten, dass im Fall der Rückgabe das Gerät nicht auf Kosten des Verkäufers versendet werden darf.
Eine Kanzlei (www.ra-hahn.de) hat folgendes in ihrem moderierten Forum stehen:

Zu § 1 Fernabsatzgesetz

Thema: Anwendungsbereich bei Abholung vor Ort

Wenn ein Kunde Ware im Internet bestellt und die Ware bei einem Händler vor Ort abholt (dort bezahlt bzw. per Internet zahlt), greift da auch das Fernabsatzgesetz?

Anmerkung:

Ja, da es auf den Vertragsabschluss ankommt. Wenn dieser ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit stattfindet, greift das Fernabsatzgesetz. Dies allerdings nur, wenn der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, wenn also nicht ausnahmsweise, sondern regelmäßig und vom Unternehmer bewußt vorgesehen per Internet bestellt wird.

Man kann die Anwendung des FernAbsG als Verbraucher also nicht durch die Herstellung "körperlicher Abwesenheit" beim Vertragsschluss erzwingen, etwa indem man beim "Tante-Emma"-Laden um die Ecke anruft oder per email Warenbestellt, was von Tatnte Emma aber nicht beuwßt als Vertriebsweg gewählt wurde..


Sodele, nun wieder zurück zum Verkauf des Sammys - falls er noch verkauft werden soll und nicht schon auf dem Weg zurück ist

Grüße, Oliver
skygott
Stammgast
#13 erstellt: 07. Jun 2006, 19:57
@thokra
Keine Ahnung wo du deine Weisheiten hernimmst und ob du auch Jurist bist, aber deine Aussage stimmt nicht.
Das Fernabsatzgesetz hat auch nicht zwangsläufig etwas mit versenden der Ware zu tun.
Insofern stimme ich mrsimpson zu, dass es, und das wie immer, auf den Einzelfall ankommt.
Sollte der Vertragsschluss bereits per Fernkommunikation zustande gekommen seien und kommt es lediglich zur Abholung der Ware ohne weitere Kontrollen oder erstellen einer Rechnung am Abholtag, behält das Fernabsatzgesetz seine Wirkung!!
Solltest du aber anderweitige Entscheidungen kennen, bitte ich dich natürlich mich hiervon in Kenntnis zu setzen.

Gruß Tobias
thokra
Stammgast
#14 erstellt: 07. Jun 2006, 21:57
@ skygott

Zunächst mal: Ja, ich bin kein juristischer Laie.

Ich gehe besser nochmal einen Schritt zurück.
Also: Durch eine Internetbestellung finden die Regelungen des Fernabsatzes grundsätzlich Anwendung, so dass der Verbraucher entsprechend ein Widerrufsrecht hat. Nicht ganz eindeutig und natürlich auch einzelfallabhängig ist die Frage, was bei einer Selbstabholung geschieht. Prinzipiell ist die Art und Weise der Übergabe insofern irrelevant, als dass der Kaufvertrag bereits über das Internet geschlossen wurde, so dass dem Verbraucher üblicherweise auch bei einer Selbstabholung das Widerrufsrecht zusteht.
Viele Unternehmen schreiben jedoch bereits in ihren AGB, dass die Fernabsatzregelungen nur bei einem Versand greifen, was grundsätzlich eine zulässige Regelung darstellt. Eine solche Regelung sehen auch die Geschäftsbedingungen von Mediaran vor, auf die sich der Themenersteller bezog und auf den ich geantwortet hatte.
Durch die Selbstabholung ist der Käufer theoretisch vor Ort in der Lage, die Ware auf Mängel zu kontrollieren, so dass der eigentliche Sinn der Fernabsatzregelungen bei einer Selbstabholung erfüllt ist (= Warenkontrolle).

Daher nochmals genauer als Fazit: Prinzipiell dürfte auch bei einer Selbstabholung ein Widerrufsrecht bestehen, allerdings wird dieses in der Regel durch das Unternehmen wirksam ausgeschlossen sein.
skygott
Stammgast
#15 erstellt: 07. Jun 2006, 22:13
@thokra
Freut mich zu hören, Hr. Kollege.

Leider hast du schon wieder Unrecht!!
Auf der Seite des genannten Anbieters (ich hoffe ich habe es nicht übersehen) findet sich kein solcher Hinweis!!
Sollte ein solcher Hinweis auf der Seite jedoch aufzufinden seien, wäre dieser jedoch unwirksam, wenn er offensichtlich dazu dienen würde, die Regeln des Fernabsatzgesetzes zu umgehen. Darüber hinaus käme eine Anwendung auch nur dann in Frage, wenn sich der Hinweis in den AGB´s des Verkäufers befinden würde und der Käufer hierauf bei Abschluss des Kaufvertrages hingewiesen worden wäre.
Leider ist dies nicht der Fall.


P.S.: Habe gerade den Hinweis gefunden!! Wie gesagt, muss der Verkäufer diese Regelung im Rahmen seiner AGB´s festhalten damit er sich später darauf berufen kann. Ein Hinweis irgendwo auf der Internetseite ist nicht rechtsverbindlich!


[Beitrag von skygott am 07. Jun 2006, 22:18 bearbeitet]
thokra
Stammgast
#16 erstellt: 08. Jun 2006, 08:09

skygott schrieb:
Freut mich zu hören, Hr. Kollege.

Leider hast du schon wieder Unrecht!!

Naja, "Kollege" vielleicht nocht nicht zu 100%. Gestern habe ich die vierte Klausur meines zweiten Staatsexamens geschrieben und morgen kommt Nr.5.

Ich hätte kürzlich selbst beinahe im Internet meinen neuen Fernseher bei einem Unternehmen gekauft, das das Widerrufsrecht laut ihrer AGB nur beim Versandkauf zubilligt. Bis zu dem Zeitpunkt war ich auch noch der Meinung, dass auch ohne Versand das Widerrufsrecht bestehen müsse, da ich mir den eingepackten Fernseher ja nicht ansehen konnte und somit kein Unterschied zur Anlieferung bis zur Wohnung besteht. Ich habe das aber zum Anlass genommen, die Kommentierung der entsprechenden Vorschriften zu lesen. So richtig einschlägige Textstellen ließen sich zwar nicht finden, aber zumindest ließ sich erahnen, dass grundsätzlich auch ein Versand zu erfolgen habe. Urteile scheint es zu dem Thema ja anscheinend noch keine zu geben.
Aber wie gesagt, die Frage des wirksamen Ausschlusses wird immer einzelfallabhängig sein.

Im Fall Mediaran kann man wohl streiten, inwieweit hier ein wirksamer Ausschluss vorliegt. Dagegen spricht sicherlich, dass die Anwendung des Fernabsatzes bei fehlendem Versand nicht in den AGB erwähnt ist. Dafür spricht jedoch, dass sie es unter "Rückgaberecht" gepackt haben. Deren Punkt "Rückgaberecht" ist allerdings nichts anderes als die Widerrufsbelehrung, die nicht zwangsläufig in die AGB gehören.


[Beitrag von thokra am 08. Jun 2006, 08:20 bearbeitet]
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