Rezension UPH Media Center New York (OrigenAE S21T)

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UPH-Kunde
Neuling
#1 erstellt: 10. Jun 2022, 15:13
Vorbemerkung: UPH-Zitate stammen von deren Webpräsenz, die Zitate von Cyberlink und Intel sind ebenfalls von deren Webpräsenz entnommen.
Es wird sachlich, objektiv und wahrheitsgemäß berichtet und die genannten technischen Zusammenhänge wurden ordentlich recherchiert bzw. getestet. Ich kann allerdings natürlich nur aus meiner speziellen Kundensituation erzählen, die durchaus so nicht übertragbar ist (zwischenzeitliche Änderung des Angebots usw.). Diese Rezension bezieht sich daher ausdrücklich auf die technische Lage Anfang 2022. Es sollte den Menschen bewusst sein, dass auch das Internet nur durch den einfachen Zugang nicht unbedingt die aktuelle Wahrheit abbildet. Es gibt Dienstleister und Anwälte, die sich darauf spezialisiert haben, eine sog. "Reputationsanalyse" durchzuführen und dafür zu sorgen, dass unliebsame Berichterstattung verschwindet. Nicht selten mit dem Argument der "Geschäftsschädigung", was aber kein juristischer Begriff ist. Bewertungsportale lassen oft nur positive Bewertungen zu oder werden von Anwälten unter Druck gesetzt, bestimmte Inhalte zu entfernen. Ebenso betrifft Derartiges auch vermeintlich offene Foren. Es ist mir vollkommen bewusst, dass Rezensionen, die unwahre Tatsachen behaupten, Beleidigungen enthalten oder wenn kein wirklicher Kundenkontakt stattgefunden hat, rechtswidrig sind. So etwas kommt im Folgenden daher auch nicht vor. Trotzdem wäre es hilfreich, diesen Beitrag zu dokumentieren. In Google Chrome ist es beispielsweise möglich, sich den Seitenquelltext anzeigen zu lassen und diesen lokal abzuspeichern. Im Falle eines mysteriösen Verschwindens des Beitrages kann er dann wiederhergestellt bzw. korrekt datiert werden.

Ich habe fast das Teuerste gewählt, was der Konfigurator hergegeben hat, also laut UPH: "Media Center – New York ist das technisch machbare im Bereich Media Center Hardware." "Media Center Referenz Gerät auf dem deutschen Markt".

  • UPH Media Center New York (schwarz)
  • OrigenAE S21T (schwarz) mit IR310 FB (iMon)
  • TV-Karte: DVB-S2 Dual Tuner mit CI Schacht
  • Intel i5 10600K
  • SSD M.2 (500 GB, NVMe)
  • Arbeitsspeicher 16 GB (mit Kühlrippen)
  • UHD Blu-ray 4K Laufwerk
  • 1TB, 5400 rpm, silent HDD
  • UPH Silent Option ++
  • UPH Keyboard Alu
  • Windows 10 Home
  • UPH Media Center Distribution Prem. Deluxe inkl. Cyberlink PowerDVD 19 Ultra ("Auspacken, Anschließen, Heimkino neu erleben")

Das Gerät war mit einem Siegel versehen. Aufschrift: "Kontroll-Siegel. Nicht öffnen! Siegel nicht beschädigen! bei Beschädigung erlischt u.a. die Garantie"

  • Mainboard Formfaktor Micro-ATX (µATX): MSI MPG Z490M Gaming Edge WiFi (MS-7C76) mit SGX Content Protection (für Ultra HD Blu-ray-Support). Eine MSI-BIOS-Dokumentation konnte ich nicht finden, aber Referenzen bei ASUS und Gigabyte zeigen BIOS-Einstellungen bei den Z490-Chipsätzen mit "Software Controlled"-SGX. So auch hier: BIOS aufrufen durch die Entf-Taste beim Systemstart > links auf OC (Overclocking) > CPU Features > SW Guard Extensions (SGX) = "Software Controlled". SGX wurde allerdings durch Hacker so stark kompromittiert, dass diese Technologie von Intel aufgegeben wurde bzw. werden musste. Dieses Board dürfte mit entsprechender Firmware (BIOS Ver E7C76IMS.241, Datum: 11.03.2020) mit das letzte sein, welches das überhaupt noch kann. Ist mittlerweile aber praktisch nicht mehr verfügbar. Im Formfaktor µATX gibt es noch das ASUS ROG Strix Z490-G Gaming [WI-FI] in den Lagerbeständen bei einigen Händlern. Den Bezug zu µATX stelle ich deswegen her, weil das Gehäuse OrigenAE S21T im Februar 2007 von areadvd.de getestet wurde und dabei beim Einbau des Mainboards Probleme auftraten: "Mainboardschlitten um eine [sic!] Millimeter zu schmal, so dass Fullsize-ATX Boards nur mit Mühe implementierbar sind [...] ohne Anwendung von 'leichter Gewalt' ohnehin kein Einbau möglich gewesen wäre."
  • Arbeitsspeicher: 2 x Kingston KF3200C16D4/8GX 8GB
  • Prozessor: Intel Core i5-10600K (iGPU: UHD Graphics 630) mit SGX
  • SSD: Western Digital WD_BLACK SN750 NVMe SSD 500GB, M.2 (WDS500G3X0C-00SJG0)
  • Festplatte: Western Digital WD Purple 1TB, SATA 6Gb/s (WD10PURZ-85U8XY0)
  • TV-Karte: Digital Devices Cine S2 V7 // nicht mehr lieferbar seitens des Herstellers
  • CI-Modul: Digital Devices DuoFlex CI
  • optisches Laufwerk: Pioneer BDR-S12UHT (offiziell für Ultra HD Blu-ray)
  • Rapoo Wireless Multi-Media Touchpad Keyboard E2710 schwarz
  • Seasonic 80+ Bronze Netzteil, 300 Watt Silent // an Gehäuserückseite abgelesen bzw. laut UPH-Website

Gesamtwert der gelisteten Hardware etwa 1.500 € (ohne Gehäuse, Kühler und Lüfter). Für diese Kalkulation wurden bewusst nicht die billigsten Internet-Anbieter referenziert. Das Gehäuse gibt es seit mindestens 7 Jahren schon nicht mehr fabrikneu, im Mai 2010 laut pcgameshardware.de für 850 €. UPH bietet das Gehäuse quasi aus dem Lager-Archiv-Bestand auch leer an (1569 €).


System-Preis: ca. 4500 €


PLUS:

    + optisch sehr schönes Komplettsystem problemlos geliefert
    + leise
    + Top Bild in 4K-Auflösung (3840 x 2160) mit 60 Hz über integrierte Intel UHD Graphics 630 mit DisplayPort auf HDMI-Adapter
    + digitaler Ultra-HD/HDTV Sat-Empfang
    + Aufzeichnen von TV-Programmen
    + Internet-Fernsehen (z.B. YouTube, Online-Mediatheken)
    + Blu-ray-Wiedergabe
    + DVD- und CD-Wiedergabe
    + Internet-Radioempfang
    + Radioempfang über Satelliten
    + Wiedergabe Videodateien
    + Wiedergabe Musikdateien
    + Digitalfotopräsentation auf dem Fernseher
    + elektronische Fernsehprogrammzeitung
    + Internet-Box/Terminal
    + Wikipedia Online Lexikon
    + Wettervoraussage für mehrere Tage
    + Film- und Musikdatenbank
    + "UPH Media Center werden für den technischen Ernstfall mit einem kompletten Backup System geliefert". Dieser Ernstfall ist auch eingetreten und konnte aber durch das Backup System (Acronis) beseitigt werden. Gut gelöst. Es sind aber gute Computerkenntnisse zur Durchführung notwendig. Nicht selbsterklärend.
    + sehr gut vorkonfiguriert (z.B. Senderlisten für TV)
    + sehr guter Support über Telefon und E-Mail, sehr schnelle Reaktionszeiten



MINUS (mit Begründung):

- supportete HDMI-Box (Gefen HDMI Detective Plus) zum reibungslosen Aufrechterhalten der Verbindung zum Haupt-Anzeigegerät unterstützte nur eine Auflösung von 1080p Full HD. Wofür dann ein 4K-System und Ultra HD Blu-ray? Hätte ich diese HDMI-Box behalten, wären nochmal 200 € extra fällig geworden. Da hätte ich dann gleich bei dem sehr guten Macrosystem DVC-3000 System bleiben können, das bisher als Media Center über 8 Jahre genutzt wurde. Dafür gibt es aber keinen 4K-Nachfolger.

- Ultra HD Blu-ray-Wiedergabe funktionierte bei mir nicht. Das Gerät musste per HDMI an einen für Heimkinos üblichen Audio-Video-Receiver (AVR, Yamaha RX-A870) angeschlossen werden, um den entsprechenden HD-Sound zu haben und einen 4K-Fernseher (Sony KD-55XF9005) UND einen 4K-Beamer (Sony VPL-VW270ES) zu versorgen. An diesem AVR ist bei mir auch ein Stand-Alone-4K Ultra HD Blu-ray Disc Player Oppo UDP-203 angeschlossen, der anstandslos in der beschriebenen Signalkette mit allen Eigenschaften inkl. High Dynamic Range (HDR = HDR10, HDR10+, Dolby Vision) funktioniert. Die Firma Cyberlink gibt für die von UPH verwendete Blu-ray-Player Software an: "Bildschirmanschluss: HDMI 2.0a/DisplayPort 1.3 Kabel ohne Adapter, Splitter oder Repeater". Letzteres ist in Heimkinos vor allem mit Beamer nicht üblich, teils sind bis zu 10 Meter Kabel nötig. Auf diesen Umstand wurde ich vorher nicht hingewiesen. Cyberlink: "Um die HDR-Funktion (High Dynamic Range) von Ultra HD-Blu-ray-Filmen zu aktivieren, muss das Anzeigegerät die HDR-Anzeigefunktion und die 10-Bit-Farbtiefenanzeigefunktion mit einer HDMI 2.0a / DisplayPort 1.4-Verbindungsschnittstelle unterstützen." Diese Schnittstellen waren so an diesem System nicht nativ vorhanden. Auch eine zusätzliche Grafikkarte hilft laut Cyberlink nicht weiter: "Ultra HD Blu-ray wird nur unterstützt, wenn der Bildschirm über die Intel Graphics (UHD630 oder Intel Iris Graphics 640) läuft und HDCP 2.2 unterstützt. Wenn Ihr Computer mehr als eine Grafikkarte enthält, wird Ultra HD Blu-ray nur auf dem Bildschirm unterstützt, der über die Intel Grafikkarte läuft und mit dieser verbunden ist." Das Label "UPH Media Center HTPCs weiterhin voll 'Ultra 4K Blu-ray Disc' kompatibel [...] mit Intel CPU Prozessoren der 10. Generation" war also leider bei mir so nicht zutreffend. "Voll kompatibel" müsste auch eine Unterstützung der HDR-Ableger HDR10+ und Dolby Vision umfassen. Das kann das von UPH eingesetzte Cyberlink PowerDVD 19 Ultra schon nicht. Der PC ist für Ultra HD Blu-ray-Wiedergabe unter allen verfügbaren Optionen leider die schlechteste Wahl. Cyberlink, die mit PowerDVD bisher die Wiedergabe von Ultra HD Blu-ray unterstützt haben, kapitulieren daher jetzt. Es lohne sich laut Cyberlink schlichtweg nicht mehr wirtschaftlich, den Support für das 4K-Medium fortzuführen (kostenpflichtige Patent-Lizenzierung). Die 3D-Medienwiedergabefunktionen, einschließlich der Wiedergabe von 3D-Videodateien, TrueTheater 3D, 3D-DVD, Blu-ray 3D usw., wurden bereits mit Versionen von CyberLink PowerDVD nach April 2020 nicht mehr unterstützt. Die von UPH eingesetzte Version 19 ist also diesbezüglich die letzte Version. Updates wird es dazu nicht mehr geben können. Wegen der von Intel nicht weiter betriebenen SGX-Unterstützung rät Cyberlink noch, alte Prozessor-Typen zu verwenden. Und als wäre das nicht schon genug, empfiehlt der Hersteller sogar, weder Windows noch Intel-Treiber zu aktualisieren, damit die Unterstützung von SGX nicht auf diesem Wege trotz kompatibler Hardware entfernt wird. Beim am 12. Mai 2022 erschienenen PowerDVD 22 wird von Cyberlink auf deren Website die Ultra HD Blu-ray gar nicht mehr erwähnt. Es ist von "verbesserte Blu-ray- und DVD-Wiedergabe" die Rede. Kein Logo mehr für Ultra HD Blu-ray und keine Vermarktung als Ultra HD Blu-ray-Player-Software.

--> Wenn du merkst, du reitest ein totes Pferd: Steig ab!

- Kein stabiles HDR. Das gelieferte System selbst stellte einen HDMI-Anschluss 1.4b (genutzt für das ins Gehäuse eingebaute TFT-Display) und einen DisplayPort 1.2-Anschluss bereit. Die im Prozessor integrierte Intel UHD Graphics 630 kann Bild und Ton über HDMI 1.4b (4096 x 2160 @ 30Hz) und DisplayPort 1.2 (4096 x 2304 @ 60Hz) ausgeben. Der HDMI-Anschluss ist für einen 4K-Fernseher oder -Beamer nicht zu empfehlen, da 30 Hz Bildwiederholfrequenz bei maximaler Auflösung für ein zuverlässig flüssiges HDTV- oder 4K-UHD-Bewegt-Bild wie beim Film schauen oder Fernsehen je nach Quellformat nicht ausreicht. Ständig manuell die Auflösung von 1080p60 auf 2160p30 ändern zu müssen ist ziemlich unkomfortabel. Darüber hinaus unterstützt HDMI 1.4 kein HDCP 2.2. Der UHD-TV-Referenzkanal auf Satellit Astra 19,2 Grad Ost "SES UHD Demo Channel" sendet mit einer Bildwiederholrate von 50 Hz, dem für UHD-TV festgelegten Farbraum ITU-R BT.2020 (definiert mit 10- oder 12-bit Farbtiefe) und der HDR-Farbübertragungsfunktion "Hybrid Log-Gamma" (HLG). Der DisplayPort-Anschluss kann 60 Hz über einen Adapter auf HDMI, was auch anstandslos mit dem für HDTV 1920 x 1080 Pixel definierten Farbraum ITU-R BT.709 (ohne HDR und mit 8-bit Farbtiefe) funktionierte und auch ein gutes Bild und den zugehörigen Ton lieferte. Wenn auch gemäß UHD-TV-Definition nicht korrekt farbecht, was aber weitgehend vernachlässigbar ist. 95% der Menschen würden das nicht merken oder mangels Vergleichsmöglichkeiten auch so annehmen. Aber es gibt halt die Enthusiasten, die sich mit 2 Monatslöhnen ein solches System kaufen und auch entsprechendes davon erwarten. Allerdings sieht die Spezifikation der DisplayPort Version 1.2 auch kein HDR vor. UPH gibt für das Media Center New York an: "HDR Support, HDMI 2.x". Wie bereits festgestellt, war HDMI 2.x bei meinem System nicht nativ vorhanden. Der für zusätzliche 76 € im selben Paket von UPH gelieferte Adapter Club 3D CAC-1070 („DisplayPort 1.2 to HDMI 2.0 UHD“; im Einzelhandel für ca. 35 € erhältlich) hat seitens des Herstellers Club 3D keine Angabe, dass er HDR-fähig wäre. Mit HDR müssen 25% mehr Bandbreite genutzt werden als ohne. Mit dem von Belkin mit HDR beworbenen Adapter AVC011btSGY-BL (für 23 € selbst beschafft) funktionierte es jedoch auch nicht. HDR wird offiziell von der HDMI® Licensing Administrator Inc. auch erst ab HDMI 2.0a (Zusatz "a") unterstützt. HDR war allerdings in den Windows Anzeigeeinstellungen mit einem 12,99-€-Kabel (Amazon CSL-Computer-Store, 4K 1m DisplayPort 1.2 zu HDMI Kabel - HDTV Kabel Standard 2.0 – UHD 3840 x 2160 @ 60 Hz) trotzdem zeitweise aktivierbar, allerdings leider in der erwähnten Heimkinoumgebung dauerhaft nicht stabil und damit real nicht nutzbar. Laut Auskunft der Video Electronics Standards Association (VESA) gibt es einige Hersteller, wie eben Intel, welche die HDR-Unterstützung auch auf DisplayPort 1.2 und 1.3 zurückportiert haben. Das garantiert aber offenbar keine Funktion mit den übertragenen HDR-Metadaten in der Signalkette, weil es von letzterer entscheidend abhängt. HDR-Übertragung unterscheidet sich zwischen DisplayPort und HDMI. Das kann mit nicht-nativen Verbindungen über Adapter funktionieren, muss aber nicht. Am ehesten, wenn der Bildschirm direkt an die Quelle angeschlossen wird ohne lange Kabel, Splitter oder Umschalter. Wie eben ein Monitor an einen Computer. Und dann auch kein HDR10, sondern nur 8-bit mit Dithering, also der Erzeugung des Eindrucks einer höheren Farbtiefe durch Fehlerdiffusionsverfahren, aufgrund der Limitierung durch Intel selbst und der DisplayPort Bandbreitenspezifikation High Bit Rate 2 (HBR2), abhängig vom zur Anwendung kommenden Video-Timing nach VESA CVT-RB-1 (DisplayPort) oder CEA-861. Nur die CEA-Timings sind offiziell von der HDMI® Licensing Administrator Inc. unterstützt. Immer bezogen auf 4K Ultra HD 3840 x 2160 @ 60 Hz (4K60), Farbformat: YCbCr, Farb-Unterabtastung 4:2:0. Alle getesteten Adapter und Kabel zeigten nicht mehr als eine HDMI-Taktfrequenz von 297 MHz, das ist sogar noch geringer als HDMI 1.4b es spezifiziert (340 MHz). Die Grafikeinheit ARM Mali-G31 MP2 eines 50-€-Streaming-Sticks zeigte folgendes Verhalten: BT.2020 12-bit HDR bei 445 MHz Taktfrequenz auf der HDMI-Leitung. Der oft als aktuelle Referenz genannte Ultra HD Blu-ray-Player Reavon UBR-X200 (ab 1800 €) nutzt als Grafikprozessor wie der Oppo UDP-203 den ARM Mali T860 MP2. Das theoretische Maximum der HDMI 2.0(a/b)-Verbindung liegt laut Spezifikation mit dem Schnittstellenstandard Transition Minimized Differential Signaling (TMDS) bei einer HDMI-Taktrate von 600 MHz. In Daten heißt das für das Bild theoretisch: Noch stabil sind 4K60 10-bit bei einer Farbunterabtastung von YCbCr 4:2:2, etwas über 80% Auslastung der Kapazität. Mit 12-bit stabil ist YCbCr 4:2:0 bei einer Auslastung von knapp 75%. Beides konnte das UPH-Gerät jedoch nicht ausgeben. Ein anderes System mit einer dedizierten Nvidia GeForce RTX 3050 zeigte die volle Nutzung der HDMI-Leitung mit BT.2020 12-bit HDR bei einer Farb-Unterabtastung von sogar auch 4:2:2 bei einer HDMI-Taktfrequenz von 594 MHz.

Nachfragen bei UPH waren leider ohne Ergebnis. Es folgte der einfache Hinweis, dass der gelieferte CAC-1070-Adapter bei "einigen" Kunden "definitiv" HDR könne. Damit war das Thema für UPH auch erledigt. Das impliziert leider, dass der Kunde selbst irgendwie schuld ist, wenn es nicht geht. Das kann man so sehen, ist aber in Hinblick auf den Anspruch "Media Center Referenz Gerät" und "beginnt der Service von UPH dort, wo die Hilfe des klassischen Einzelhandels aufhört" nicht angemessen. Aber natürlich kann UPH als System Builder auch nicht tausende mögliche Heimkinoumgebungen abtesten. Ganz echtes 4K-UHD-TV war bei mir also nicht stabil vorhanden, die Auflösung von 3840 x 2160 @ 60Hz aber sehr wohl. Mit einem weiteren System mit Intel Core i7-1185G7, integrierter also nicht-dedizierter Iris Xe Graphics (Tiger Lake GT2), nativem HDMI 2.0b-Anschluss und aktuellem Windows 11 funktioniert HDR inkl. HLG aber in der beschriebenen Heimkino-Umgebung verlässlich. Intel sagt zu selbst als kompatibel ausgewiesenen HDMI-Adaptern in "Artikel-ID 000029357
(Letzte Überprüfung 14.04.2022)": "Nur 4K, kein HDR-Support." Das bestätigte auch das Microsoft DirectX-Diagnoseprogramm (dxdiag.exe):

Card name: Intel(R) UHD Graphics 630
Manufacturer: Intel Corporation
--> HDR Support: Not Supported <--
Output Type: Displayport External
Display Color Space: DXGI_COLOR_SPACE_RGB_FULL_G22_NONE_P709
Monitor Model: VERTEX// HDfury 4K Vertex2 18Gbps; HDMI 4×2 Matrix/Splitter/Scaler for 4K HDR/Dolby Vision 18Gbps/600MHz; Anm. des Autors
--> Monitor Capabilities: HDR Supported (BT2020RGB BT2020YCC Eotf2084Supported ) <--

Für das in allen Treiber- und Update-Belangen aktuelle Windows 11 System mit nativem HDMI 2.0b sagt die DirectX-Diagnose mit derselben Signalkette:

Card name: Intel(R) Iris(R) Xe Graphics
Manufacturer: Intel Corporation
HDR Support: Supported
Output Type: HDMI
Display Color Space: DXGI_COLOR_SPACE_RGB_FULL_G2084_NONE_P2020
Monitor Model: VERTEX// HDfury 4K Vertex2 18Gbps; HDMI 4×2 Matrix/Splitter/Scaler for 4K HDR/Dolby Vision 18Gbps/600MHz; Anm. des Autors
Monitor Capabilities: HDR Supported (BT2020RGB BT2020YCC Eotf2084Supported )

Wer ist da schuld? Intel? Microsoft? Der Mainboard-Hersteller? Der Kunde jedenfalls nicht.

Offizielle technische Daten HDMI:

1.4 --> 4K @ 30 Hz, kein HDCP2.2, kein HDR, kein HLG
2.0 --> 4K @ 60 Hz, HDCP2.2, kein HDR, kein HLG
2.0a --> 4K @ 60 Hz, HDCP2.2, HDR, kein HLG
2.0b --> 4K @ 60 Hz, HDCP2.2, HDR, HLG
2.1 --> 4K @ 120 Hz, 8K @ 60 Hz, HDCP2.2, HDR, HLG

- "Verwaltung aller Musik-, Video- und Fotodateien im hauseigenen Netzwerk": Dies lässt vermuten, man könne das Media Center im eigenen Netzwerk konfigurieren. Das stimmt theoretisch, war aber aufgrund der zur Systemstabilisierung in der UPH Media Center Distribution Prem. Deluxe gesperrten Windows-Administrator-Rechte in der Realität nicht so möglich wie das ein Netzwerkadministrator gewohnt wäre. UPH sieht das Gerät mit der UPH Media Center Distribution Prem. Deluxe inkl. Cyberlink PowerDVD 19 Ultra grundsätzlich so, dass sie als reines Hi-Fi-Gerät gemäß den UPH-Leitfäden genutzt keine Probleme haben. Das stimmt fast, aber eben dann auch mit Zugriffs-Einschränkungen bezüglich Windows- und Netzwerkkonfigurationen. Ausgeführt wurde Windows 10 Home, Version 1903, veröffentlicht von Microsoft im Mai 2019, Windows-Update war deaktiviert. Für diese Windows-Version sind übrigens auch diverse HDR-Probleme bekannt und dokumentiert. System wird möglichst ausschließlich von UPH gepflegt (kostenpflichtig): „bieten wir Ihnen in regelmäßigen Abständen komplett überarbeitete Media Center Updates ca. alle 12 Monate“. Dazu muss einem zu Windows 10 Version 1903 folgendes bewusst sein laut Microsoft: "These editions will no longer receive security updates after December 8, 2020". IT-Experten definieren ein sich so im Internet bewegendes System im Jahr 2022 als eine wandelnde Sicherheitslücke, da der PC durch Schadsoftware angreifbar ist. Windows ohne Sicherheits- und Qualitäts-Updates ist ein Risiko. Inwiefern UPH fähig war, das für die auf dem System vorhandenen Internet-Dienste abzufangen bleibt für den Nutzer unklar. Gemäß dem Bundesministerium der Justiz muss "der Händler durch Updates dafür Sorge tragen, dass diese Waren auch nach der Bereitstellung funktionstüchtig bleiben und insbesondere auch die IT-Sicherheit gewährleistet ist." Eine Strategie bezüglich IT-Sicherheit war seitens UPH nicht erkennbar. Im Gegenteil war zu vermuten, dass aufgrund des deaktivierten Windows-Update und der Ablehnung meiner Anfrage zum Update der Software Cyberlink PowerDVD auf Version 21 die UPH-Strategie bestand, die "Kompatibilität" zu Ungunsten der IT-Sicherheit zu bevorzugen. Die nach dem Kauf gelieferte Liste an Inkompatibilitäten ist jedoch sowieso schon über vier DIN-A4-Seiten lang.

--> Ein Windows-Computer ist kein Hi-Fi-Gerät!

- "Funktion Videoschnittsystem": Ein Videoschnittsystem im Sinne eines Macrosystem DVC-3000 (neu damals 3000 €) ist nicht inkludiert, wie man es aufgrund des Stichwortes "Videoschnittsystem" und dem Preis erwarten könnte. Das wird an anderer Stelle aber auch so von UPH angegeben, Lizenz für die empfohlene Software VideoReDo nochmal etwa 100 € extra.

~ "Ersetzt Spielekonsole": Wenn man aktuelle Konsolen wie die Xbox Series X oder die PlayStation 5 als Maßstab heranzieht, dann ist das allein schon wegen der von UPH eingesetzten Hardware absolut realitätsfern. Das gibt UPH aber an anderer Stelle auch so an.

- OrigenAE Original-Fernbedienung fast einwandfrei. Für die Internetdienste war aber die Tastatur erforderlich. Per Fernbedienung nicht möglich. Fernbedienung über Logitech Harmony Elite (Profil: iMon Pad) hatte zwar alle Befehle wie die Original-Fernbedienung, war aber etwas hakelig, ließ sich auch nicht über die Fernbedienungs-Parameter vollständig kompensieren. Es kam zu Doppelbefehlen oder ausbleibender Befehlsumsetzung. Das gesamte Heimkino (mit Beamer, Motor-Leinwand und allem Drum und Dran) muss in meinem Fall aber über die Harmony gesteuert werden, was mit allen anderen 10 Geräten auch problemlos funktioniert. Laut Harmony-Software sollte man auf "iMon" (ohne Pad) umstellen. UPH betonte aber die Features des iMon Pad als notwendig für die umfassende Fernbedienungsmöglichkeit des Software-Blu-ray-Players.

- Touchpad des UPH Keyboard Alu (unbeleuchtet) war blind schlecht bedienbar, es wurde ständig der "virtuelle Desktop" eingeblendet, wenn man nicht aufpasste, wo man hinfasst. Offenbar ein "Feature" von Windows 10, das aber auch durch UPH nicht abgeschaltet werden konnte. Die Empfehlung einfach genauer hinzuschauen, wo man den Finger ansetzt, ist da im abgedunkelten Heimkino nicht wirklich eine Lösung.

-- Kommunikation und Umgang beim Servicekontakt nach dem Kauf. Ich betone nochmal, dass dieser Punkt ausdrücklich subjektiv ist und bei anderen Kunden so nicht zutreffen mag. Jemand hat mir mal gesagt, ich wäre "nicht der einfachste Kunde". Generell war der Support wie erwähnt sehr gut und vor allem auch schnell. Verbesserungsvorschläge wurden zunächst angenommen. Klar wurde aber auch, wer der Meister und wer der Schüler sein sollte. Es gab daher eine Grenze, ab der die Stimmung kippte. Das bedeutet, dass alle Fragen, die zu sehr über die bereits auf der Webpräsenz beschriebenen Eigenschaften oder Konfigurationen hinausgingen, entweder ausweichend oder ablehnend beantwortet bzw. mögliche Defizite soweit es ging negiert wurden. Bei Hinweisen auf Quellen im Netz wurde mit "Hörensagen" abgewiegelt aber doch verlinkt, wenn es der eigenen Argumentation dienlich war. Der Ball wurde umgehend mir als Kunden zurückgespielt. Es wurde jedoch zugesichert, dass Defekte, die von UPH zu verantworten wären, kostenmäßig übernommen würden. Gerade das war sehr schwierig, denn UPH sieht bei sich grundsätzlich keine Defizite. Man berufte sich auf die eigenen internen Tests, die ja vor Warenauslieferung alle positiv verlaufen wären. Man habe eigentlich auch "keine Garantiefälle". Ich hatte den Eindruck, dass man bei UPH nicht wirklich wusste oder nicht wahrhaben wollte, was eigentlich der Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und einer Garantie ist. Die gesetzliche Gewährleistung gilt für Verbraucher automatisch bei jedem Kaufvertrag mit einem gewerblichen Händler und ermöglicht es Kunden beim Verkäufer 2 Jahre lang ab Kaufdatum einen Mangel geltend zu machen. In den ersten 6 Monaten gilt die Beweislastumkehr. Das heißt, dass der Verkäufer eine Schuld beim Käufer nachweisen muss. Mit Bestellungen ab 2022 wurde diese Regelung vom Gesetzgeber sogar auf 1 Jahr ausgeweitet. Diese Prüfung des Gewährleistungsanspruches hat der Verkäufer kostenlos durchzuführen. Das stellte so das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil 6 U 161/98 vom 20.10.1999 fest. In der Begründung heißt es: "Wendet er [der Kunde, Anm.] sich dann in leicht fahrlässiger Verkennung des tatsächlichen Verantwortlichen an seinen Computerverkäufer, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn mit Kosten zu belasten. Mit Rücksicht auf die Komplexität der Materie muss seine Inanspruchnahme folglich auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes beschränkt bleiben". Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde vom Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 27.09.1999 (13 U 71/99) ebenfalls recht gegeben. Laut dem Richterspruch rechne der Kunde allenfalls damit, dass Reklamationen als unberechtigt abgewiesen werden. Weil der Verkäufer zur Wahrung seiner Geschäftsinteressen gehalten sei, aufgrund einer Reklamation die Störungsursache zu überprüfen und näher einzugrenzen, dürfe der Kunde daher in besonderem Maße erwarten, dass dies kostenlos erfolge.

Garantie dagegen ist immer eine Zusatzleistung von Herstellern oder Händlern. Diese stellen dann auch die Bedingungen, wann ein Garantiefall eintritt. Ich habe gegenüber UPH nie von einer Garantie geschrieben, sondern von Prüfung als Gewährleistungsfall. Es kamen dann Andeutungen zu "Fehlbedienung", "unzulässigen" Veränderungen oder "falschen" Kabeln, die die Hardware angeblich kaputt machen könnten. Ein "falsches" Ändern der Bildschirmauflösung wurde unterstellt. Eine der primitivsten Einstellungen, die es gibt, ist ein Ändern der Bildschirmauflösung in den Windows-Anzeigeeinstellungen. Dass dabei etwas kaputt gehen soll, ist so in der PC-Technik nicht Stand der Dinge und hat sich auch als falsch erwiesen. Von großen Aufwänden und Kosten war die Rede, die ich als Kunde da dann tragen müsse. Nach Zurücksenden des Gerätes mit intaktem Kontroll-Siegel wegen Defekt des internen TFT nach knapp 3 Monaten Nutzung wurde die geschilderte Mentalität auch so gelebt: Nutzer schuld, Fehleranalyse ohne Reparatur: 682,14 €. Das ist kein Witz. Dafür gäbe es 2 Ultra HD Blu-ray-Player inkl. 4 Streaming-Sticks. Zugegebenermaßen habe ich versehentlich wohl einen Pin des äußerlichen VGA-Anschlusses beim Kabel-Einstecken verbogen, das aber nicht bemerkt und nach dieser Erkenntnis durch UPH deshalb um einen Kostenvoranschlag gebeten, aber direkt die genannte Rechnung erhalten. Dieser habe ich mit Hinweis auf meine Verbraucherrechte widersprochen und auch nicht bezahlt. Für einen Kostenvoranschlag gilt gemäß § 632 Abs. 3 BGB, dass seine Erstellung im Zweifel nicht zu vergüten ist und eine Vergütung einer vorherigen Vereinbarung dazu bedarf. Abgesehen davon, dass das übermittelte Dokument trotz ausdrücklicher Anforderung eines Kostenvoranschlages mit "Rechnung" überschrieben war, "sofort und ohne Abzug fällig", und es traurig ist, sich mit Rechtsfragen befassen zu müssen, ist dieser ganze Vorgang in Hinblick auf den Preis von über 4500 € für diesen HTPC-Rolls-Royce indiskutabel und lässt sich mit der von UPH eigentlich beabsichtigten Kundenzufriedenheit und dem eigenen Slogan "Das ist gelebter Service, denn bei UPH gilt: Alles aus einer Hand - Kompetent - Sicher - Servicestark" nicht vereinbaren. Ein zweiter Versuch war dann wirklich ein Kostenvoranschlag, der allerdings fast genauso hoch war: 653,64 €. Das habe ich abgelehnt. Das Gerät kam also unrepariert wieder zurück. Die Versandkosten (76 €) habe ich natürlich selbst getragen. Ich habe dann den fraglichen Pin des VGA-Anschlusses in 5 Minuten selbst gerade zu biegen versucht. Der Pin ist dabei abgebrochen. Allerdings hat sich das bestätigt, was ich an UPH schon 6 Wochen vorher kommuniziert hatte: "Der Pin 15, der bei meinem OrigenAE-Gehäuse verbogen ist, ist ohne Funktion (N/C = No Connect = nicht belegt) und somit für das Monitorsignal in genannten Auflösungen nicht relevant." Das TFT funktionierte nun auch ohne diesen Pin wieder einwandfrei. Mit dem von UPH "nicht zugelassenen" Kabel. Was bei einer HDMI->VGA-Verbindung einer "Zulassung" durch den Verkäufer rechtfertigt, konnte mir nicht erklärt werden. Es handelte sich um ein handelsübliches Kabel gemäß den notwendigen Spezifikationen. Ich muss aufgrund dieser Umstände der zuerst versuchten Kostenauferlegung ohne Reparatur annehmen, dass seitens UPH genau das versucht wurde, was laut oben genanntem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf schon 1999 in 6 U 161/98 gerügt wurde und verhindert werden soll: "denn sie begründet unter dem Gesichtspunkt der 'Abschreckungswirkung' die Gefahr einer faktischen Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Kunden, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich mancher Käufer [...] von der Erhebung berechtigter Mängelrügen abhalten läßt. Um einer nicht kalkulierbaren finanziellen Belastung zu entgehen, werden zweifelnde Kunden in zahlreichen Fällen zur Selbsthilfe mit ungewissem Ausgang greifen, statt ihre Rechte gegenüber der zur Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels verpflichteten Beklagten geltend zu machen. Ein solches Vorgehen kann dann aber mangels sachgerechter Reparatur ggfls. dazu führen, daß das Vertragsziel, nämlich ein für den Kunden funktionsfähiger Computer, nicht erreicht wird." UPH teilte wie bereits angedeutet noch mit: "Wir weisen darauf hin, dass UPH Media Center ausschließlich mit dem von uns gelieferten Kabel genutzt werden dürfen!" Geräte, welche ohne Originalkabel retourniert würden, würden zukünftig ohne Prüfung zurückgesandt. Das stellt aus meiner Sicht einen weiteren unzulässigen Versuch dar, die Gewährleistungsrechte des Kunden einzuschränken oder auszuhebeln. Eine Fabrikatsbindung von äußeren Kabeln bei Computern ist genauso ungültig wie eine Fabrikatsbindung bei Reifen für Fahrzeuge. Letztere wurde schon mit 01.03.2000 von der Europäischen Kommission für unzulässig erklärt. Dass ich selbst wohl für den verbogenen Pin verantwortlich war, wurde von mir auch an keiner Stelle bestritten. Es steht außer Frage, dass Verkäufer/Unternehmer sich nicht alles bieten lassen müssen, was den Kunden mal so grad einfällt. Und auch wenn man als Unternehmer schon schwierige Fälle in der Vergangenheit hatte, ist es auch schon ganz ohne rechtliche Aspekte unklug dem (Neu-)Kunden das Gefühl zu geben, nicht ernst genommen zu werden. Von vorn herein schuld zu sein. Das zog sich durch einen guten Teil der After-Sales-UPH-E-Mail-Korrespondenz dazu. Ich habe mich um ausführliche technische Argumentation und Verbesserungsvorschläge bemüht aber damit leider nichts erreicht. Was der Meister nicht kennt, das gibt es eben auch nicht oder der Kunde ist schuld und hat etwas "immer wieder ignoriert" oder es war ihm etwas "nicht mehr präsent" wie mir mitgeteilt wurde. Obwohl unverständlich bleibt, was sich der Verkäufer von so einem Verhalten eigentlich verspricht, schien das seitens UPH aber nicht in schlechter Absicht zu geschehen. Es fehlte meinem Empfinden nach schlicht und ergreifend an Fähigkeit, sich in eine kundenorientierte Denkweise und eine angemessene Empathie einzufühlen. Man war einerseits zunächst bereit, am Samstag 2 Stunden lang Fernwartung über Teamviewer zu unterstützen (wobei ich als Kunde dann aber schlecht zu Wort kam), verwies andererseits bei der Rechnung von 682,14 € aber darauf, dass man ja eh schon sehr entgegen gekommen wäre. Aufwand der Fehleranalyse wäre angeblich noch ca. 50% größer gewesen. Der Stundensatz wäre schon vorab mit einem um 15% vergünstigten Wert angesetzt worden. Über den nicht berechneten Dokumentations- und E-Mail-Aufwand solle man wohl auch froh sein, denn das wären ja auch Kosten. Das wurde mir wirklich alles unverblümt so schriftlich mitgeteilt, obwohl ich auch an UPH zuvor aus meiner Sicht wertvolle Testergebnisse und Daten geschickt hatte. Hätte ich das und meinen eigenen E-Mail-Aufwand in Rechnung stellen sollen? Die genannte UPH-Rechnung war für mich inhaltlich überhaupt nicht nachvollziehbar und enthielt Positionen, die nichts mit dem TFT-Ausfall zu tun hatten. Ich muss leider sagen, dass ich so etwas noch nie erlebt habe. Und ich habe auch seit 20 Jahren Kunden in der Fahrzeugbranche, aber so ein Gebaren könnte ich mir ein paar Monate nach Verkauf des Top-Modells nicht leisten...

Das richtige Beschwerdemanagement (laut Gründerlexikon.de):

"Aktuelle Studien haben gezeigt, dass Kunden, deren Beschwerden ernst genommen, schnell und freundlich bearbeitet wurden, zu 80 Prozent auch in der Zukunft wieder bei dem betreffenden Unternehmen bestellen würden. Deshalb ist es sinnvoll, in das effektive Beschwerdemanagement zu investieren, auch wenn viele Unternehmen diese Aufgaben als zeitintensiv und mitunter sogar nicht lohnenswert ansehen. Dabei sollte bedacht werden: Es ist kostengünstiger, bestehende Kunden zu halten, als neue zu gewinnen. Zudem teilen sich unzufriedene Kunden meist mehreren Bekannten mit, die dann ebenfalls als Kunden ausfallen werden." [...] "Das Geheimnis der Kulanz liegt eben darin, dem Kunden trotzdem, das heißt ohne Rechtsanspruch, entgegenzukommen und ihn so als Kunde zum König zu machen. Interessant ist übrigens auch, dass der Kunde auch mal einen Fehler oder ein Versehen des Unternehmens verzeiht, wenn auf der anderen Seite mit genug Kulanz gearbeitet wird."

Anders formuliert: Wenn der Sitz im neuen Auto knarzt oder quietscht, dann sagt man dem Kunden nicht, dass er zu fett ist. Auch nicht, wenn es zutreffend ist. Sondern man sucht als Verkäufer nach der einfachsten Lösung für die Beanstandung und nicht das Problem hinter dem Lenkrad und berechnet dafür 15% oder sogar noch mehr vom Neupreis, ohne die eigentliche Beanstandung wirklich zu beheben.

"Support der Masstäbe setzt! [...] UPH Media Center sind keine Media Center von der Stange, sondern eine auf die Kundenbedürfnisse abgestimmte Multimedialösung die überzeugt! Testen Sie uns!"

Das habe ich hiermit. Es hat leider in Summe nicht überzeugt.



ALTERNATIVE:


  • Amazon Fire TV Stick 4K Max für 65 €. Grafikeinheit Imagination Technologies PowerVR GE9215 GPU. 4K Ultra HD mit 60 Hz Bildwiederholfrequenz, mit Unterstützung für HDR10, HDR10+, Dolby Vision und immersivem Dolby Atmos-Audio. Neben YouTube, Spotify und zahlreich sonstig verfügbaren anderen Mediatheken-Apps usw. sind Streaming-Videoportale buchbar wie Prime Video, Netflix oder TV-Apps wie waipu.tv oder MagentaTV Flex. Alles monatlich kündbar und umfasst tausende Filme, Serien und bis zu 180 TV-Sender, die teilweise auch in die Cloud aufgezeichnet werden können. Echte 4K Ultra HD Inhalte sind beim Film-Streaming aber nicht die Regel, eine gute Übersicht bietet 4kfilme.de/4k-streaming. Geht man von Kosten von 50 € im Monat für die genannten Abo-Dienste aus, so kann man sich bei einem Budget von 4500 € 7 Jahre lang versorgen lassen. Bei Prime Video kosten manche Filme aber extra.
  • Wenn nötig, kann noch ein Ultra HD Blu-ray-Player aus dem Einzelhandel (z.B. Media Markt) für etwa 200 € dazugekauft werden. Der kann dann auch ohne Adapter 3D-Filme, HDR10, HDR10+ sowie Dolby Atmos, Dolby Digital, Dolby Digital Plus, Dolby TrueHD, DTS und DTS-HD Master Audio über einen AV-Receiver und man muss sich mit nichts mehr dazu beschäftigen. Die Spielekonsolen Xbox Series X oder die PlayStation 5 (je ca. 500-700 €) können auch Ultra HD Blu-ray-Scheiben abspielen, wenn auch mitunter nicht so kompromisslos wie ein Stand-Alone-Player.
  • Einen Laptop oder Tablet für alles andere hat man sowieso.
UPH-Kunde
Neuling
#2 erstellt: 17. Aug 2022, 01:52
Ich habe aufgrund dieser Enttäuschung mit dem „Media Center Referenz Gerät auf dem deutschen Markt“ ein eigenes HTPC-Projekt in Angriff genommen, das all das können sollte, woran UPH offenbar gescheitert ist. Man kann dies als Machbarkeitsstudie betrachten. Die technischen Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert bzw. getestet.​

Folgende Hardware wurde gewählt:

Kosten etwa: 1500 €

Software:

  • Microsoft Windows 10 Home 21H2 64-bit mit Update-Fähigkeit und IT-Sicherheit (15 €)
  • Treiber und speziell der Intel Management Engine driver ver:14.0.33.1125v2_CONS_SW_DCH von der ASRock Support-Website, dort ist auch ein PDF-Handbuch inkl. BIOS-Dokumentation verfügbar
  • CyberLink PowerDVD 21 Ultra (90 €)
  • NextPVR TV-Server
  • Kodi v19.4 (Matrix) mit NextPVR PVR Client, Amazon VOD Addon, Netflix Addon
  • LAV Filters (DirectShow-Filter zum Abspielen aller gängigen Video- und Audio-Dateiformate)
  • Intel Treiber- und Support-Assistent
  • Aus Microsoft-Store:
    + Dolby Access
    + DisplayHDR Test
    + DTS Sound Unbound
    + HEVC-Videoerweiterungen
    + MPEG-2-Videoerweiterung
    + AV1 Video Extension
    + Intel Grafik-Kontrollraum
    + Prime Video für Windows
    + Netflix


Aus Gründen der Vergleichbarkeit mit zwei anderen Systemen mit Intel Core i7-1185G7, integrierter Iris Xe Graphics (Tiger Lake GT2) beziehungsweise Intel Core i7-12700F in Verbindung mit einer dedizierten Nvidia GeForce RTX 3050 wurde auf Media Portal verzichtet. Die beiden genannten Referenzsysteme laufen mit Kodi.​

Besonderheiten bei diesem Setup:

  • Das optische Laufwerk BU40N ist mit Firmware Version 1.00 offiziell für Ultra HD Blu-ray zertifiziert und wurde aufgrund des Slim SATA – Anschlusses wie er bei Laptop-Laufwerken üblich ist mit diesem Kabel angeschlossen. Möchte man ein anderes Gehäuse als das ML09 verwenden und hat dann einen vollwertigen 5,25 Zoll Laufwerksschacht empfiehlt sich das LG WH16NS60. Es muss aber auch die Firmware Version 1.00 haben.​

  • TV-Karte Hauppauge WinTV HVR-5525 HD ist im Low Profile-Format konstruiert und damit intern so klein wie möglich
    + Alle Standards können angeschlossen werden: Sat, Kabel oder Antenne (DVB-S/-S2/-C/analog/-T/-T2/UKW)​
    + Es können analoge Videosignale von alten Quellen (VHS oder Camcorder) eingespielt werden: S-Video-Buchse, FBAS/Composite Video und Stereo-Audio mit Cinch-Buchsen​
    + Wurde mit dem Adapter Delock M.2 Key M zu PCIe x4 mit dem auf der Unterseite des Mainboards befindlichen M.2 M-Key-Anschluss über eine PCIe-Verlängerung verbunden und liegt im Querschacht des Gehäuses zwischen Mainboard und dem Ultra HD Blu-ray-Laufwerk​
    + Anschluss des Infrarot-Sensors der Fernbedienung, es wurde aber aufgrund der besseren Möglichkeiten der Flirc USB verwendet. Dieser funktioniert mit Kodi und der Logitech Harmony Elite sehr gut. Die benötigten PowerDVD-Hotkeys können mit jeder Infrarot-Fernbedienung dem Flirc USB angelernt werden​
    + Bei der Wahl der Software NextPVR TV-Server spielte eine Rolle, dass der Entwickler eine Nähe zur Fa. Hauppauge hat​

  • der PCI Express 3.0 x16 Slot des Mainboards war damit frei für eine dedizierte Grafikkarte. Aber Vorsicht: Nicht alle Low Profile-Karten passen in das Gehäuse ML09. Maximale Länge: 175 mm! Die MSI GeForce GTX 1050 Ti (V809-2404R) und die Asus GeForce GTX 1650 (90YV0D30-M0NA00) sind zu lang. Ich habe die Gigabyte GeForce GTX 1050 Ti (GV-N105TOC-4GL, 2x HDMI 2.0b, 75 Watt) gewählt, neben der GV-N1656OC-4GL die vielseitigste Low Profile-Karte bezüglich Anschlüsse. Mit nur einem Lüfter zur perforierten Gehäuseseite für guten Luftstrom, ohne Gaming nicht hörbar. Es gibt aber auch deutlich neuere AMD Radeon-Modelle aus 2022.

    Videofähigkeiten zur hardwarebeschleunigten Dekodierung:​

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  • Mainboard
    unterstützt die zur Wiedergabe von Ultra HD Blu-ray-Discs notwendigen Intel Software Guard Extensions (SGX) in Kombination mit dem Intel Core i5-10400 (G1), der als der kompatibelste Prozessor für diese Anwendung gilt, Leistungsaufnahme TDP 65 Watt, im BIOS begrenzbar je nach Bedarf: BIOS > OC Tweaker > CPU Configuration > Long Duration Power Limit/Short Duration Power Limit (in Watt, z.B. 35/50) bzw. Long Duration Maintained für die Definition der Zeitdauer in Sekunden, die der spezifizierte Wert in Watt für „short duration“ überschritten werden darf. Es macht bei solch einem System auch keinen Sinn, einen größeren Prozessor zu wählen. Der CPU-Kühler ist sehr klein und daher nicht beliebig leistungsfähig. Außerdem soll es ja leise sein. Gehäusebelüftung ist begrenzt und für Übertaktung gibt es geeignetere Systeme. Der CPU-Kühler kann jedoch mit dem von Noctua mitgelieferten „Low-Noise Adapter“ angeschlossen und im BIOS unter H/W Monitor > CPU Fan 1 Setting auf „Silent Mode“ gestellt werden. Der Prozessor kann nicht kaputt gehen, dafür sorgen entsprechende Mechanismen aufgrund einer Temperaturüberwachung.​

    + Intel Thunderbolt 3 mit maximaler Auflösung bis 4096 x 2304 @ 60Hz​
    + 1 x USB 3.2 Gen2 Thunderbolt 3 Type-C Anschluss, Datenübertragung mit Thunderbolt-Protokoll bei 40 Gbit/s, mit USB 3.2-Prokoll mit 10 Gbit/s​
    + Realtek ALC1220 Audio Codec: Volle Bestückung mit analogen Audio-Anschlüssen​
    + Optischer Digitalausgang S/PDIF
    + WLAN IEEE 802.11a/b/g/n/ax mit Dual-Band (2.4/5 GHz) und Bluetooth 5.1 integriert​
    + HDMI-Anschluss 2.0a: 4096 x 2160 @ 60Hz, High Dynamic Range (HDR), HDCP 2.2​


Auf dem Mainboard integrierter LSPCon. Das ist wichtig, weil die direkte Ultra HD Blu-ray-Disc-Wiedergabe nur über den im Mainboard integrierten Anschluss mit der Intel UHD630 funktionieren kann aber nicht mit separaten Grafikkarten. Und zwar aufgrund der SGX content protection, die das von der Blu-ray Disc Association zum Digital Rights Management (DRM) vorgegebene Schutzniveau der Inhalte gewährleisten soll. SGX wurde auf dieser SGX-tauglichen Plattform nach den Angaben von Intel aktiviert. Unter Systemsteuerung > Geräte-Manager > Softwarekomponenten > Intel Software Guard Extensions Software wurde als Treiber 2.16.100.3 mit Datum 07.06.2022 ausgewiesen.​

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Das HDMI-Interface der Comet Lake Architektur unterstützt nur HDMI 1.4b ohne HDR. Intel weist für die Core Prozessoren ab der 7. Generation HDR als funktional in der HDMI 2.0a- und DisplayPort-Konfiguration aus. Letzteres steht im Widerspruch mit den VESA-Angaben, wonach HDR erst ab DisplayPort 1.4 spezifiziert ist. HDCP 2.2 für HDMI 2.0 wird von der LSPCon-Lösung abgedeckt. Auf der Unterseite des Mainboards befindet sich auf der Leiterplatte verlötet der Level Shifter und active Protocol Converter (LSPCon) MCDP2800 der Firma MegaChips Corporation aus Japan. Wird offenbar auch von Kinetic Technologies, USA, vertrieben. Dieses Bild habe ich selbst geschossen.​

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Übersicht:

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Die Upstream-Verbindung empfängt von der iGPU im Prozessor ein DisplayPort-Signal mit Bandbreitenspezifikation High Bit Rate 2 (HBR2) über 4 Spuren (21,6 Gbit/s). Die Downstream-HDMI-Verbindung entspricht der HDMI 2.0a-Spezifikation und unterstützt bis zu 600 MHz und die damit maximale TMDS-Datenrate von 18 Gbit/s auf 3 Spuren (je 6 Gbit/s). Dies wird im Protocol Converter generiert. Dort wird das DisplayPort VESA CVT-RB-1 Video Timing auf das HDMI CEA-Timing ungerechnet. Der MCDP2800 unterstützt somit Ultra-High-Definition-Videoformate, Auflösungen von bis zu 4096 x 2160 @ 60 Hz mit RGB/YCbCr-Videofarbformaten und eine Farbtiefe von bis zu 12-bit innerhalb der DisplayPort 1.2a- und HDMI 2.0a-Verbindungsbandbreitengrenzen. Darüber hinaus unterstützt dieser Chip HDR-Bildgebung und eine Umwandlung von YCbCr 4:4:4 zur Farbunterabtastung YCbCr 4:2:0. Die Bandbreite von HDMI 2.0x ist für YCbCr 4:4:4 bei 4K @ 60 Hz mit HDR nicht groß genug. Das funktioniert erst mit HDMI 2.1 mit dem Signalübertragungsprinzip Fixed Rate Link (FRL). Allerdings nicht bei Intel, denn dort gibt es derzeit keine Implementierung mit FRL. Auch nicht bei den aktuellen Prozessoren der 12. Generation (Alder Lake, UHD770). Diese bleiben bei HDMI 2.0b. Wie auch die kürzlich vorgestellten neuen dedizierten und mobilen Grafikkarten der Arc-Serie. Technische Angaben mit „HDMI 2.1“ führen also bei den genannten Produkten in die Irre. Maximum ist dort wie bei HDMI 2.0b 18 Gbit/s mit TMDS bei 600 MHz (4096 x 2160 @ 60Hz). Echtes HDMI 2.1 mit FRL6 und 48 Gbit/s können aktuell nur die dedizierten Karten aus der Nvidia GeForce 3000 Serie (Ampere-Architektur, HDR10, 12-bit, Variable Refresh Rate für 4K @ 120 Hz sowie Display Stream Compression). Die AMD Radeon 6000 Serie ist limitiert auf FRL5, 40 Gbit/s. Kein VRR bei 4K @ 120 Hz, kein DSC. Natürlich sind grundsätzlich entsprechende Anzeigegeräte notwendig. Für die Fähigkeiten der relativ alten Intel UHD630 gilt bezüglich Video-Codecs:

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Das Ergebnis entspricht (fast) dem was man auch von einem Stand-Alone Ultra HD Blu-ray-Player erwarten kann. Hardware-beschleunigte Dekodierung von AVC/H.264, HEVC/H.265 8-bit, HEVC/H.265 10-bit, VP8, VP9 8-bit, VP9 10-bit, MPEG-2 und VC-1. Farbraum ITU-R BT.2020 mit HDR. Aber letzteres ist der Knackpunkt. Auf Windows-Plattformen wird HDR durch Rendering seitens Application Programming Interfaces (API) angewendet. Eine bekannte API ist die DirectX-Grafikinfrastruktur (DXGI). Vereinfacht gesagt erzeugt DirectShow bei Windows-Videos das Bild (DirectDraw) und den Ton (DirectSound). Laut Microsoft sieht dies so aus:

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Es ist daher bei aktiviertem HDR möglich, dass das Bild des Video-Players (v.a. im Vollbildmodus) dem entspricht, was angezeigt werden soll, der Desktop allerdings „farbunecht“ erscheint. Aufgrund der zahlreich möglichen Rendering-APIs lässt sich das jedoch nicht verallgemeinern. Für im Prozessor integrierte Grafik von Intel gilt jedoch: HDR10, also High Dynamic Range mit 10-bit Farbtiefe ist im Farbformat RGB bei 4K nur bis zu einer Bildwiederholfrequenz von 30 Hz möglich. Darüber erfolgt „8-bit mit Dithering“. Es werden Fehlerdiffusionsverfahren angewendet, um den Farbtiefeneindruck zu erhöhen, es ist allerdings kein „echtes“ 10-bit. Das wäre aufgrund der HDMI 2.0x-Bandbreite auch gar nicht möglich. Man ist nur eben dazu gezwungen, wenn man nicht auf YCbCr umschalten kann. Zusammenfassend hat mit dieser integrierten HDMI-Lösung folgendes inklusive Wiedergabe von Ultra HD Blu-ray-Discs in der bereits im ersten Beitrag geschilderten Heimkinoumgebung einwandfrei funktioniert:​

  • 4K 60 Hz YCbCr 4:4:4 BT.709 8-bit 594MHz
  • 4K 60 Hz YCbCr 4:2:0 BT.2020 12-bit HDR 445MHz
  • 4K 60 Hz RGB BT.2020 8-bit HDR 594MHz („8-bit mit Dithering“)
  • 4K 30 Hz (oder weniger) YCbCr 4:4:4 BT.2020 12-bit HDR 445MHz, die Farbunterabtastung darf also bei einem 24p-Film entfallen wobei aber das Quellmaterial nativ auch auf Ultra HD Blu-ray-Discs in der Regel mit YCbCr 4:2:0 vorliegt

Farbunterabtastung YCbCr 4:2:2 wird von Intel nicht unterstützt. Die Nvidia GeForce GTX 1050 Ti kann das aber: 4K 60 Hz YCbCr 4:2:2 BT.2020 12-bit HDR 594MHz. Das wird jedoch vom Hardware-Decoder (NVDEC) nicht beschleunigt, es muss von der CPU berechnet werden. Natives Video-Quellmaterial in YCbCr 4:2:2 ist aber in der Unterhaltungselektronik und dabei genutzten nicht selbst aufgenommenen Quellen (Discs, Videos und Internet-Streams) sowieso nicht gängig. Anders bei lokal installierten Spielen. Dort ist YCbCr 4:4:4 bzw. bei Verwendung eines Monitors noch besser RGB mit dynamischem Ausgabebereich „Voll“ 0-255 zu empfehlen („Lossless“), denn andernfalls sind möglicherweise Textartefakte erkennbar. Das hier vorgestellte System sollte aber explizit kein Gaming-PC werden.

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* Das Diagramm stellt die Unterstützung für die Nvidia Pascal-GPU-Familie dar
** Farbunterabtastung 4:2:2 wird auf Hardware nicht nativ unterstützt

Wird ein Chip wie der MCDP2800 in einen externen Kabel-Adapter eingebaut, hat die Lösung mit Signalkonvertierung aber ein Problem. Nämlich die längeren Signalwege sowie die erhöhte Anzahl der Steckverbinder. Es kommt laut Hersteller daher zu einer stärkeren Signal-Degradation als das beim verlöteten Mainboard-Chip wie dem MCDP2800 oder dem PS175 von Parade Technologies im Gigabyte-Mainboard Z490I AORUS Ultra der Fall ist. MegaChips gibt für die eigene Adapter-Integrationslösung an, dass die Signalquelle des Chips dynamisch entscheidet, ob ein AC-gekoppeltes TMDS-Signal in geringerer Bandbreite (unter 3,4 Gbit/s pro Spur, also kleiner gleich HDMI 1.4b mit maximal 300 MHz) gesendet wird, oder ein DisplayPort-Signal mit höherer Bandbreite. Zum Zeitpunkt des Anschlusses des Adapters entscheidet der Chip darin, ob eine sog. „I²C-over-AUX“ oder eine native I²C-Verbindung aufgebaut wird. I²C ist ein On-Board-Kommunikationsprotokoll bei seriellen Datenbussen auf Leiterplatten. Die externe Adapter-Lösung von MegaChips hat keine HDCP 2.2-Transmitter-Fähigkeiten.

Was genau im von UPH gelieferten Club 3D CAC-1070-Adapter verbaut ist, lässt sich nicht nachweisen. Laut Club 3D Forum wird von einem User namens „MST1407“ mit offensichtlichem Insiderwissen festgestellt, der CAC-1070 und der CAC-1504 hätten dieselbe Firmware. An anderer Stelle heißt es: „CAC-1504 is PS176“.


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Das wäre also ein Chip der Firma Parade Technologies. Die obigen technischen Zusammenhänge und das Systemschaltbild mit der „AUX-I²C Bridge“ aber erklären, warum über diesen externen DisplayPort auf HDMI-Adapter nicht das erreicht wird, was man gerne hätte. Entgegen der Mitteilung von UPH führte diese externe Adapterlösung bei mir nicht zu einem „vollwertigen HDMI 2.0a-Anschluss“, sondern 4K 60 Hz RGB BT.709 8-bit ohne HDR. Wie von Intel angegeben. Da dies keine native HDMI-Verbindung ist, scheint im Intel Grafik-Kontrollraum die Option zur Umschaltung auf YCbCr mit 10- oder 12-bit Farbtiefe NICHT auf! Die HDCP 2.2-Fähigkeit war jedoch auch bei mir vorhanden so wie es für den oben gezeigten Repeater zu erwarten ist.

Das hier vorgestellte Eigenbau-System kann jedoch über den integrierten HDMI 2.0a-Anschluss des Mainboards Ultra HD Blu-rays in einer Auflösung von 3840 x 2160 @ 60 Hz mit HDR abspielen. Im BIOS sollte man unter Advanced > Chipset Configuration > Primary Graphics Adapter > Onboard einstellen. Aber Vorsicht: Nur über den hier gewählten Grafikadapter wird beim Systemstart dann auch das BIOS zugänglich und angezeigt. Das Kabel für den Fernseher muss an dem gewählten Grafikadapter angeschlossen sein (Onboard oder dedizierte Karte je nach Auswahl im BIOS). Nach der Installation von PowerDVD 21 Ultra funktionierte nach einem Neustart des Systems die Ultra HD Blu-ray-Wiedergabe. Auch die anspruchsvolle AACS 2.1 Verschlüsselung der Ultra HD Blu-ray „Stand By Me“ wird für den Nutzer problemlos durch PowerDVD 21 Ultra gehandhabt.

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Das funktioniert bei mir jetzt mit der bereits im ersten Beitrag beschriebenen Signalkette mit TV und Beamer ohne Probleme. Wird unter C:\Users\Benutzername\AppData\Roaming\Kodi\userdata\ eine Datei namens „playercorefactory.xml“ angelegt, dann kann PowerDVD mit folgendem durch den Text-Editor eingefügten Inhalt für die (Ultra HD) Blu-ray-Wiedergabe über den Kodi-Hauptmenüeintrag „Disk“ gestartet werden. Der Hauptmenüeintrag wird angezeigt, wenn sich eine Disk im Laufwerk befindet und eingelesen wurde.​

<playercorefactory>
<players>​
<player name="PowerDVD" type="ExternalPlayer" audio="false" video="true">​
<filename>C:\Program Files\CyberLink\PowerDVD21\PDVDLP.exe</filename>​
<args>"{1}" /fullscreen /close</args>​
<hidexbmc>false</hidexbmc>​
<hideconsole>false</hideconsole>​
<warpcursor>none</warpcursor>​
</player>​
</players>​
<rules action="prepend">​
<rule filetypes="bd" player="PowerDVD"/>​
</rules>​
</playercorefactory>

Alles andere außer Ultra HD Blu-ray-Disc Wiedergabe funktioniert bei Bedarf auch über die Nvidia GeForce GTX 1050 Ti (2. HDMI-Kabel an Fernseher). Einwandfreier und legaler Empfang von HD+ Sendern in 1080p Full-HD über ein Abo bei einem TV-Streaming-Dienst. Alles, was im Webbrowser (mit Sicherheits-Updates) eben möglich ist, für manches gibt es auch ein Addon für Kodi (z.B. Netflix, Amazon Prime Video). Als Browser ist der Microsoft Edge zu empfehlen, da er auf dem Windows-System sowieso vorhanden ist und eine umfassende HTML5-Video- und Audio-Codec-Integration mitbringt. Es ist auch der einzige Browser, der Netflix-Videos dank seiner PlayReady DRM-Technologie mit einer 4K-Auflösung abspielen kann. YouTube-Erweiterungen von Chrome können hinzugefügt werden. Da Edge ein Chromium-basierter Browser ist, steht das Chrome-Repertoire für Video-Websites und Streaming-Dienste zur Verfügung. Darüber hinaus ist die Energieeffizienz während des Betriebs vorbildlich. Die Media Center Software Kodi lässt sich über die RC6-Remote fernbedienen. Besser funktioniert es aber mit dem Flirc USB.

Ein Produkt, das alles ohne Nachteile kann, gibt es nicht, daher hier die Minus-Punkte ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • TV-Karte:
    - Mit dem angeschlossenen Infrarot-Empfänger kann man das Gerät mit der Fernbedienung nicht einschalten​
    - Nur 1 Tuner, kein Ansehen einer und Aufnehmen einer anderen Sendung​
    - nur frei empfangbare Medien, kein Common Interface Slot​
    - Unicable-Satellitenverteilungssysteme nicht unterstützt, d.h. wenn eine entsprechende Empfangsanlage verwendet wird (Satellite Channel Router CENELEC EN50494/EN50607) muss die Karte an den sog. Legacy-Ausgang des LNB angeschlossen werden falls vorhanden. Aber auch das ist keine Garantie. Es hängt vom LNB ab. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, den Stromanschluss auf der TV-Karte mit dem mitgelieferten Stromkabel an die 12V-SATA-Stromversorgung des Netzteils anzuschließen.​
    - Breitband-LNBs nicht unterstützt​
    - Wer auf DVB-C/DVB-T und analoges Video verzichten kann und dafür 2 DVB-S/S2-Satelliten-Tuner verwenden möchte, kann es mit einer der Unicable-kompatiblen TV-Karten TBS-6902, -6903 oder -6903-X versuchen. Sie haben etwa die gleiche Größe wie die Hauppauge WinTV HVR-5525 HD. TBS Technologies ist ein chinesischer Hersteller. Interessant ist allerdings das sehr ähnliche Platinenlayout der genannten Karten im Vergleich mit der Hauppauge. Als Software sollte man sich dann den DVBViewer bzw. den DVBViewer Media Server näher ansehen. Letzterer kann über das Addon DVBViewer Client in Kodi eingebunden werden. Mit meinen Referenzsystemen funktioniert das mit SAT>IP Hardware ausgezeichnet​

  • Mit dem Flirc USB lässt sich das System nur aus dem Systemleistungszustand „Standby/Bereitschaft/Energiesparmodus“ und „Ruhezustand“ (S4) einschalten, aber nicht nach dem Herunterfahren von Windows (S5). Da der Ruhezustand nur minimal Energie verbraucht und das System aber deutlich schneller hochkommt als nach einem vollständigen Herunterfahren ist das eigentlich kein wirklicher Nachteil.​

  • Ultra HD Blu-ray-Laufwerk ist beim Einlesen fiepig und kann sehr laut werden und ist im Filmbetrieb ebenfalls rauschend vernehmbar, wird im weiteren Filmverlauf aber leiser bis unhörbar. Die Schublade ist Laptop-typisch „schlicht“ in der Anmutung. Eine massive Laufwerkslade wie bei teuren Playern kommt einem hier nicht entgegengefahren.​

  • Kommt das System insgesamt auf hohe Last, wird es hörbar, vor allem die beiden ins Mainboard integrierten 30 mm-Minilüfter des Voltage Regulator Module (VRM). Man kann sie einbremsen, da es fraglich scheint, ob die Drehzahl allein die Kühlleistung verbessert: BIOS > H/W Monitor > VR Fan 1 Setting > Customize. Man kann nun 4 Temperaturen mit zugehöriger Ansteuerung spezifizieren. Möglich wäre abhängig vom Aufstellungsort (im Schrank oder freistehend) beispielsweise dies hier:​

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    Mit den gelben Daten, Gerät freistehend und unter Auslastung der iGPU größer 95 % bleibt die CPU-Temperatur bei etwa 84°C und die VR-Schleife 1 bei 74°C und das Geräuschniveau nimmt aufgrund der Reduktion des Ansteuertastverhältnisses von 100 % auf ca. 45 % sehr deutlich bis zur Unhörbarkeit ab. Man kann die Temperaturen mit der Software HWiNFO während des Betriebs mit Windows überprüfen. Wird irgendetwas zu heiß, schaltet das System in letzter Konsequenz ab. Das kann man als Nutzer gar nicht verhindern oder „falsch“ einstellen. Es ist unwahrscheinlich, dass etwas kaputt geht. Das System kann mit den genannten Temperaturen durchaus dauerhaft betrieben werden.​


Fazit: Dieses System kann von jedem zusammengebaut werden, der einen Schraubenzieher halten, die mitgelieferten Anleitungen lesen und mit Google im Internet recherchieren kann. Dieses Experiment diente dazu festzustellen, ob es möglich ist die Wiedergabe von Ultra HD Blu-ray-Discs auf einer Computer-Plattform in der Form zu ermöglichen, dass auch die gesamte Qualität der Scheibe auf dem Bildschirm ankommt (Auflösung, High Dynamic Range). Wobei HDR10+ und Dolby Vision außen vor bleiben. Das geht nur mit Stand-Alone-Geräten. Wer das direkte Abspielen von Ultra HD Blu-ray-Discs sowieso nicht will und daher auch kein SGX braucht, kann zum Thema Hardware einiges vergessen und sich einfach bei den aktuellen Produkten umsehen. Bei Intel sind das Mainboards mit dem Sockel 1700 für Prozessoren der 12. Generation (Alder Lake). Die dort integrierte UHD770 kann immer HDMI 2.0b mit HDR. Hier muss man auf nichts achten bezüglich dieser Kompatibilität. HDMI 2.0b reicht für 4K-Fernseher und Multimedia auch aus. Echtes HDMI 2.1 wird erst mit 8K-Geräten interessant bzw. ist es heute schon für anspruchsvolle Gamer (4K @ 120 Hz). Aber die werden sowieso ein anderes System aufsetzen müssen als so einen kleinen HTPC.

Und noch etwas: In diesem ganzen Abenteuer habe ich auch den Intel Support kontaktiert. Und seither steht für mich fest. Immer Intel. Der Support war so gut, so schnell, so freundlich und so nachhaltig, wie ich es nicht für möglich gehalten hätte für so ein großes Unternehmen. Nie dieser rechthaberische UPH-Unterton, dass man wohl nicht fähig genug sei, das System richtig zu handhaben und man sich schon gar nicht mehr traut, das Gerät überhaupt noch anzufassen. In einer Abend-Remote-Session habe ich dem amerikanischen Intel-Service-Mitarbeiter mal gesagt, dass das letzte Mal, wo ich mich so umsorgt gefühlt habe, Kinderzeiten waren, wo mir Mama die Schnürsenkel immer zugebunden hat, damit ich wieder loslaufen konnte. Es sind die kleinen Dinge, die sehr viel ausmachen können…

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UPH-Kunde
Neuling
#3 erstellt: 17. Aug 2022, 02:07
20220806_220058 20220806_220227 20220806_220302 20220806_220322 20220806_220435 20220806_220621 20220806_220632 20220806_220948 20220806_221018 20220806_221145 20220806_221210 20220806_221219 20220806_221404 20220806_221557 20220806_221643 20220806_221757 20220806_221818 20220806_225422



Größere Bilder findet man auch HIER.
UPH-Kunde
Neuling
#4 erstellt: 17. Aug 2023, 21:07
Da man sich bei UPH Services / UPH Media Center Systeme nach wie vor mit falschen Angaben im Internet präsentiert, scheint mir eine technische Klarstellung nötig. „Modelle mit Intel Z490 Chipsatz mit optionalen ‚HDMI 2.x‘ Adapter“ ermöglichen die Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe entweder gar nicht oder nicht in der Form, wie das ein Verbraucher erwartet. Daher ergänzend noch die 3 Mainboard-Modelle, die für einen HTPC in Frage kommen, der Ultra HD Blu-ray Discs mit CyberLink PowerDVD (21) Ultra mit bis zu 60 Hz Bildwiederholfrequenz und mit HDR abspielen können soll:

ASRock Z490 Phantom Gaming-ITX/TB3
LSPCON: MCDP2800
Anmerkung: Wie oben beschrieben

Gigabyte Z490I AORUS ULTRA
LSPCON: PS175
Anmerkung: Zweiter M.2 M-Key auf der Unterseite für den Anschluss einer TV-Karte mit der Adapterlösung M.2 Key M zu PCIe x4 wie oben für das ASRock Mainboard beschrieben

ASUS ROG STRIX Z490-I GAMING
LSPCON: PS175
Anmerkung: Beide M.2 Slots auf der Oberseite in einer Triple Decker PCB-Kühler Sandwich Bauweise angeordnet inkl. On-Board-Sound, Audio Front Panel Header, 4-Pin Lüfter Anschluss sowie USB2.0 Header. Ggf. keine SSD als primäre Festplatte nutzbar, falls eine interne TV-Karte über M.2 M-Key verwendet werden soll. Müsste bezüglich geometrischer Integration getestet werden
UPH-Kunde
Neuling
#5 erstellt: 17. Aug 2023, 21:08
Diese Mainboards sind die letzten Mitte 2020 veröffentlichten Modelle, welche die Anforderungen für die Wiedergabe von Ultra HD Blu-ray Discs mit HDR über den integrierten HDMI 2.0a Anschluss erfüllen. Etwas „Neueres“ gibt es nicht.

UHDBD_Topologie

Für den LSPCON MCDP2800 erläutert Kinetic Technologies die Funktion so (PDF-Seite 15):

MCDP2800_Kinetic

Der LSPCON muss sich auf der Leiterplatte des Mainboards befinden, um die „Enhanced Intel Security“ (SGX) korrekt zu unterstützen. Super Micro beschreibt diesen Zusammenhang auch hier auf Seite 20.

Als optische Laufwerke kommen nur diese Modelle in Frage: Hitachi LG BU40N wie oben beschrieben oder das LG WH16NS60. Beide benötigen die Ultra HD Blu-ray-zertifizierte Firmware-Version 1.00. Neuere Firmware-Versionen unterstützen die Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe nicht mehr. Zurückgestufte Laufwerke finden sich im Internet. Da diese Firmware vom Hersteller offiziell veröffentlicht wurde, ist der Betrieb eines Laufwerks auf diese Weise aus meiner Sicht nicht zu beanstanden. Das Laufwerk Hitachi LG BH16NS55 kann ebenfalls mit der WH16NS60-Firmware betrieben werden.

Der bereits geschilderte Bauvorschlag kann durch folgende jetzt verfügbare Technik modifiziert werden:​



TV-Karte:

Es ist vom Platzbedarf her im SilverStone Milo ML09 Gehäuse auch möglich, eine interne TV-Karte mit voller Leiterplattengröße quer einzubauen. Dazu bietet sich beispielsweise die neue TBS-6910 SE an. Diese bietet zwei DVB-S2X Tuner und zwei Common Interface (CI) Steckplätze. Ich habe den Einbau und Betrieb mit dem gleich großen Vorgängermodell TBS-6590 getestet. Die weiter oben beschriebene Anschlussmethode und die Treiber arbeiten in Verbindung mit dem DVBViewer (und dann in Kodi) gut. Eine Kompatibilität mit CI-Modulen lässt sich jedoch nicht vorhersagen und ist stark softwareabhängig. Das kann man nicht als Plug-and-play annehmen. Ich habe keine CI-Module für einen Test. Die Digital Devices Max M4 müsste von der Größe her auch implementierbar sein, ist aber teurer.

  • Vorsicht beim Handling der Karte: Möglichst nicht an der Leiterplattenoberfläche anfassen, es könnten kleine Bauteile abbrechen!​
  • Der Stromanschluss auf der TV-Karte muss zwingend mit dem mitgelieferten Stromkabel an die 12V-SATA-Stromversorgung des Netzteils angeschlossen werden. Man sollte sich Zeit für ein geeignetes Kabel-Management nehmen, gegebenenfalls mit Verlängerungslösungen. Die Karte (oder das Stromkabel) darf nach Einbau keinesfalls auf den darunter sitzenden CPU-Lüfter drücken. Dieser würde dadurch blockiert. Das Gerät geht dann zwar nicht kaputt aber in die CPU-Temperatur-Drosselung oder Abschaltung.​


Dedizierte Grafikkarte (Low Profile)


  • Die im Bauvorschlag bereits erwähnten AMD Radeon-Modelle der RX 6400er Serie sind nicht zu empfehlen. Die Unterstützung für Hardwarebeschleunigung beim Verarbeiten von Video-Codecs ist schlecht.

    DEC_ENC

  • Wie aus obigem Schema entnommen werden kann, ist die Intel Arc-Serie bezüglich Hardware-Beschleunigung für Video-Codecs die beste Wahl. Es wird alles unterstützt. Es gibt kein besseres Preis-/Leistungs-Verhältnis für einen HTPC. Für die genannten drei Mainboard-Modelle sind auf den Hersteller-Webseiten BIOS-Updates verfügbar, um die Funktion Resizable BAR zu unterstützen, die für den Betrieb einer Intel Arc genutzt werden sollte. Laut Intel ist es aber keine grundsätzliche Bedingung. Bei ASRock heißt das Feature C.A.M. (Clever Access Memory). Es muss auf dem Mainboard ASRock Z490 Phantom Gaming-ITX/TB3 wie hier beschrieben aktiviert werden, andernfalls ist die UHD630 für die Wiedergabe der Ultra HD Blu-ray Disc nicht mehr verfügbar. Ein BIOS-Update ist nicht erforderlich, die gelieferte Version P1.50 unterstützt C.A.M. bereits. Allerdings ist zumindest das ASRock BIOS etwas unberechenbar. Ich musste mehrmals das CSM (Compatibility Support Module) deaktivieren. Obwohl nicht selbst anders eingestellt, musste ich ebenfalls das Onboard Audio wieder explizit aktivieren, nachdem die Intel Arc A380 installiert war. Die derzeit einzig erhältliche Intel Arc Consumer-Karte im Low Profile-Format ist die ASRock A380 LP 6G (150 €). Mit 169 mm Länge passt sie auch in das SilverStone Milo ML09 Gehäuse. Die Stromversorgung erfolgt ausschließlich über den PCIe-Slot mit maximal 45 Watt (Powerlimit 1 und 2 in der Karten-Firmware). Die Kühlung wird über 2 Axial-Lüfter gewährleistet, die bei wenig Auslastung komplett stehen bleiben. Die Karte bietet einen HDMI 2.0b (4K @ 60 Hz) und einen DisplayPort 2.0 Ausgang. Letzterer beherrscht auch Display Stream Compression (DSC). Um die maximale Auflösung von 7680 × 4320 (8K @ 60 Hz) dieses Anschlusses auch an ein kompatibles HDMI-Anzeigegerät auszugeben, benötigt man aber einen Protokollkonverter (PCON) DisplayPort > HDMI. Ich habe einige getestet. Der Synaptics VMM7100 hat sich am besten geschlagen. Dieser Chip ist beispielsweise im Kabel Club 3D CAC-1087 (50 €) integriert. Es ist möglich, dass das Kabel nach längerer Liegezeit im Lager mit veralteter Firmware geliefert wird, was zu Kompatibilitätsproblemen führen kann. Ist das Kabel angeschlossen, kann der integrierte VMM7100 jedoch bezüglich Firmware über ein Windows-Dienstprogramm aktualisiert werden. Man wende sich dazu dann an support@club-3d.com. Ist die Firmware auf dem neuesten Stand (in diesem Test 7.02.130), können moderne (OLED) HDMI 2.1 Fernseher durch ein Signal mit 4K @ 120 Hz RGB 4:4:4 10 bpc HDR oder 8K @ 60 Hz YCbCr 4:2:0 10 bpc HDR angesteuert werden. bpc = bits per component = Bittiefe oder Bitrate, oft einfach für dieses Beispiel als „10-bit“ bezeichnet. Das DisplayPort-Übertragungsprotokoll HBR3 wird damit maximal ausgereizt. Sofern vom Anzeigegerät unterstützt, ist bei 8K @ 60 Hz die Verwendung von DSC zu bevorzugen, da im Gegensatz zur Farbunterabtastung (chroma subsampling) eine visuell verlustfreie Bildqualität erreicht wird, die nicht vom Originalbild zu unterscheiden ist. Es gibt aktuell keine Technologie der Datenreduktion, welche die sich zuwiderlaufenden Aspekte Bildqualität, Bitrate und Latenz besser miteinander vereinbar macht. DSC wird allerdings erst ab DisplayPort 1.4(a) und HDMI 2.1 unterstützt, die Implementierung ist jedoch abhängig vom Gerätehersteller. Es gibt beispielsweise Fernseher mit HDMI 2.1, aber ohne DSC, z.B. LG C9 4K120 oder LG NanoCell 8K60.

  • Wenn Geld eine untergeordnete Rolle spielt, kann man auch zur Nvidia RTX A2000 6GB greifen (500 €). Diese Karte ist das sinnvollste Maximum, das in ein Mini-ITX Gehäuse wie dem ML09 implementierbar ist. Die neueste Nvidia RTX 4000 SFF würde aufgrund gleicher Größe auch passen. Hier stimmt das Preis-/Leistungsverhältnis allerdings nicht mehr, die Karte kostet 1.700 €. Sie kann dafür aber auch mehr:

    RTX_Vergleich
    Quelle: TechPowerUp

    „Spielbar“ bedeutet allerdings nicht, dass Games gut laufen. Man muss mit niedrigen Frameraten (frames per second = FPS) rechnen. Darüber hinaus sind mit dem Ultra HD Blu-ray Disc kompatiblen Prozessor Core i5-10400 (G1) und dessen verhältnismäßig geringen Kühlleistung Gaming-Ambitionen fehl am Platz. Die RTX A2000 wird ebenfalls nur über den PCIe-Slot mit Strom versorgt und verfügt über die (beschnittene) GPU GA106 aus der Nvidia Ampere-Architektur. Diese GPU wird auch bis zur GeForce RTX 3060 verwendet. Die Kühlung erfolgt über einen Radial-Lüfter, der die Abluft aus dem Gehäuse hinausführt und erfreulich leise/stumm ist. Wie bei der Intel Arc ist so auch eine Hardware-beschleunigte Dekodierung des lizenzfreien AV1 Formats möglich. Hardwarebeschleunigt kodieren kann die RTX A2000 den AV1 Codec im Gegensatz zur Intel Arc aber nicht. Es stehen mit der Nvidia-Karte vier Mini DisplayPort-Anschlüsse zur Verfügung. Mit dem Club 3D CAC-1187 kann einer davon auf ein HDMI 2.1 Signal nach dem Fixed Rate Link (FRL) Prinzip umgewandelt werden. Es kommt auch hier der Synaptics VMM7100 zum Einsatz. Die maximale Auflösung ist 8K @ 60 Hz RGB 4:4:4 12 bpc HDR mit DSC. Das genannte Signal entspräche einer theoretischen Rohbandbreite von 96 Gbit/s, die durch DSC auf 25,7 Gbit/s verringert wird (Kompression 3,75:1). Ohne DSC ist das Maximum 8K @ 60 Hz YCbCr 4:2:0 10 bpc HDR (40 Gbit/s, FRL5).​



Hinweise zum Betrieb des Synaptics VMM7100 in den Konverter-Kabeln:

VMM7100

4K @ 120 Hz und 8K ist bei einigen HDMI 2.1 Fernsehern und AV-Receivern möglicherweise erst nach einem Firmware-Update verfügbar und bei manchen Modellen muss die 4K @ 120 Hz und 8K-Unterstützung zunächst noch in den Geräte-Einstellungen manuell aktiviert werden. Die maximale Bandbreite des VMM7100 ist 40 Gbit/s (FRL5), was mit DSC uneingeschränkt zukunftsfähig ist. Ohne DSC ist bis zu 4K @ 120 Hz RGB 4:4:4 10 bpc HDR (= 40 Gbit/s) möglich. Die in Zusammenhang mit HDMI 2.1 theoretisch maximal möglichen 48 Gbit/s (FRL6) sind aus mehreren Gründen nicht notwendig beziehungsweise sogar kontraproduktiv:


  • Es wird auf absehbare Zeit keine leistbaren Anzeigegeräte für Konsumenten geben, die 12 bpc bis zum Auge des Zuschauers verarbeiten können. Selbst die Hollywood Mastering Monitore arbeiten mit 10 bpc Panel. Der Sony BVM-HX310 kostet beispielsweise 30.000 €. Das einzige 12-bit-Gerät ist der Dolby Pulsar Studio Monitor, der eine Wasserkühlung hat, um die Wärmeentwicklung des Panels in Zaum zu halten. Um 12 bpc entsprechend sinnvoll in Farbabstufungen nutzbar zu machen (2 hoch 12 = 4096), muss das Panel einen sehr hohen Luminanzbereich abdecken können. Luminanz ist die Leuchtdichte in Candela pro Quadratmeter [cd/m² = nits] und nicht gleichzusetzen mit Helligkeit! Das ist technisch sehr anspruchsvoll. Der Pulsar ist nicht kommerziell erhältlich, sondern nur von Dolby auf Anfrage. Die Kosten möchte man sich gar nicht ausmalen.

  • Es gibt keine Inhalte mit 12 bpc. Die Tatsache, dass Dolby Vision 12-bit fähig ist bezieht sich auf den Spielraum von der Filmkamera-Aufnahme bis zum Mastering mit Farbabstufungen, die den derzeitigen Luminanzpegel von bis zu 1500 cd/m² bei Top-Fernsehern mit 10 bpc (2 hoch 10 = 1024) abdecken.

    OLED_Vergleich_Peak_Nits
    Quelle: HDTVTest

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die hochgelobte OLED-Technik keineswegs das Optimum für Luminanz darstellt. LCD hat ein weitaus höheres Potential. Die Summeneigenschaft mit dem ausgezeichneten Kontrast macht OLED begehrt. Auch Games werden nicht in 12-bit gerendert, schon gar nicht bei Auflösungen von 4K @ 120 Hz oder mit Raytracing.

  • FRL6 ermöglicht theoretisch 4K @ 144 Hz 10 bpc unkomprimiert. Paradoxerweise besitzt der allerneueste mit 144 Hz beworbene Samsung QD-OLED-Fernseher S95C HDMI-Anschlüsse mit maximal 40 Gbit/s (mit DSC). Alle erhältlichen Geräte bieten keinen Plug-and-play Support für 4K @ 144 Hz RGB 4:4:4 10 bpc unkomprimiert. Ab weiter erhöhten Aktualisierungsraten wie 160 oder 240 Hz wird DSC sowieso unvermeidlich. Es ist außerdem zu bezweifeln, dass irgendjemand den Unterschied zwischen 120/144 Hz wirklich würde auseinanderhalten können. Ganz zu schweigen von der Grafikhardware, die erforderlich wäre, um die FPS in Spielen in derartige Höhen schrauben zu können. Mit aktiviertem Raytracing kann die Nvidia GeForce RTX 4090 etwa 4K @ 60 FPS. Bei einer Leistungsaufnahme bis zu 600 Watt.

  • FRL6 bedeutet mathematisch exakt 48,11 Gbit/s, was in der Praxis zu sehr hohen Anforderungen bezüglich Kabelqualität und -länge, Verträglichkeit mit HDMI-Umschaltern/Zwischengeräten und Unempfindlichkeit gegenüber elektromagnetischen Störungen führt, die in Nicht-Studio-Umgebungen praktisch nicht vorliegen. Schon gar nicht im Heimkino. FRL6 funktioniert gut zwischen einer Grafikkarte und einem danebenstehenden Monitor/Fernseher mit einem maximal 3 Meter langen Kupfer-Kabel. Alle anderen Konfigurationen führen nur zu Frust und Ärger, der angesichts des nicht bestehenden Vorteils am besten gleich vermieden wird. Es gibt daher auch keinen AV-Receiver mit 48 Gbit/s. Alle HDMI 2.1 (8K) AV-Receiver, die aktuell hergestellt werden, enthalten (mehrfach) den Nuvoton KM864807 (DSC-fähig). Unabhängig von DSC dekodiert der Chip zunächst das eingehende Signal und kodiert es vor Signalausgabe aus dem Chip neu. Dies geschieht aus mehreren Gründen, die damit zusammenhängen, dass für jedes Eingangssignal ein eindeutiger Videopfad etabliert werden muss (HDCP) und Videoverarbeitung (Upscaling) inklusive On-Sreen-Display bei einem AV-Receiver nur auf dekodierte Inhalte anwendbar ist. Diese Signaldekodierung und -neukodierung ist ein äußerst anspruchsvoller Prozess, der derzeit auf 40 Gbit/s (FRL5) begrenzt ist. Die HDMI 2.1 Chips in AV-Receivern sind im Gegensatz zu den HDMI 2.0 Vorgängern (Panasonic MN864777, MN864787, MN864788 ~ Nuvoton KM864788) mit Kühlkörpern ausgestattet. Kein professionelles oder gar industrielles Videoverteilsystem mit HDMI arbeitet derzeit mit mehr als 40 Gbit/s.


Der VMM7100 macht es also unter Nutzung des DisplayPort HBR3 Eingangssignals möglich, die besten 8K-Projektoren von JVC über einen HDMI 2.1 8K AV-Receiver zu bespielen. Für letztere bietet der VMM7100 Unterstützung für Dolby Atmos/DTS:X. So ein High-End-Projektor sollte dann bei Kabellängen größer 3 Meter möglichst mit einem hochwertigen HDMI-Glasfaserkabel an den AV-Receiver angeschlossen werden. Ich kann das Produkt von FeinTech mit der Chiptechnik von Artilux empfehlen. Variable Refresh Rate (VRR), G-Sync oder FreeSync werden vom VMM7100 aber nicht unterstützt. Trotz anderslautender technischer Angaben kann auch der PCON Parade PS196 VESA Adaptive Sync mit den aktuellen Grafikkartentreibern nicht in HDMI VRR übersetzen. Ich habe dieses Kabel aus Neuseeland einfliegen lassen aber bezüglich VRR negativ getestet. FreeSync unterscheidet sich nicht von VESA Adaptive Sync. Es nutzt die im Gegensatz zu Nvidia’s G-Sync lizenzfreie VESA-Technologie, um die Bildwiederholfrequenz mit den FPS des Spiels zu synchronisieren. Für intensives Gaming ist das Konzept des hier geschilderten kleinen HTPC jedoch ohnehin die falsche Wahl. Dafür eignet sich etwas größeres, in das dann eine normal große Grafikkarte mit nativem HDMI 2.1 Anschluss eingebaut werden kann, die VRR dann Plug-and-play unterstützt. Noch einfacher ist die Nutzung einer Konsole (Xbox Series X oder PlayStation 5). Wenn es ein HTPC sein soll, dann ist Steiger Dynamics ein Anbieter für High-End-Technik im Komplettpaket. Ich habe dort ein ERA-Gerät erworben, das aus den USA problemlos geliefert wurde und auch den angepriesenen Eigenschaften entspricht. Das Budget sollte allerdings nicht zu knapp sein. Will man das System völlig individuell selbst gestalten, eine große Grafikkarte und trotzdem ein kleines Gehäuse, allerdings dann ohne optisches Laufwerk und ohne interne TV-Karte, dann kann man sich das Fractal Node 202 ansehen. Hier hat sogar eine Nvidia GeForce RTX 4070 Founders Edition (quer) Platz.​

Ein Anzeigegerät teilt seine Fähigkeiten über die sogenannten Extended Display Identification Data (EDID) den Quellgeräten mit. Falls man beabsichtigt, den HDMI 2.0a Ausgang eines der vorgestellten Mainboards für die Wiedergabe der Ultra HD Blu-ray Disc zu nutzen und den Ausgang der Grafikkarte für alles andere, so ist es zu empfehlen, beide Kabel nicht gleichzeitig an dasselbe Anzeigegerät anzuschließen. Die Erfahrung zeigt leider, dass eine derartige Anordnung Störungen oder Inkompatibilitäten beim HDMI (Re)Sync verursacht, was dazu führen kann, dass sich die Grafikkartentreiber aufhängen und der HTPC hart ausgeschaltet und wieder eingeschaltet werden muss, um wieder nutzbar zu sein. Zu bevorzugen ist die Verwendung eines HDMI-Umschalters, der die nicht genutzte Verbindung zum Anzeigegerät physisch trennt. Das verhindert auch ein Windows-Eigenleben bezüglich der Windows Bildschirmkonfiguration bei mehreren verbundenen Anzeigegeräten (duplizierte Anzeige, erweiterte Anzeige) wo in Wahrheit physisch nur ein Anzeigegerät vorhanden ist.

EDID_Topologie

Die folgenden Bilder wurden von einem LG OLED65G39LA Fernseher abfotografiert. Die jeweils demonstrierte Grafikarte ist ein Hintergrundbild in Microsoft Windows. Die Anzeige im unteren Bildbereich ist das On Screen Display (OSD) des neuen AV-Receiver Denon AVC-X4800H und zeigt dessen Signaldiagnose. Die grüne Schrift ist das OSD der Signaldiagnose des HDfury VRROOM, der zwischen der Quelle und dem AV-Receiver angeordnet wurde.

HDMI_chain

Der HDMI-Signalfluss von Bild und Ton erfolgt von links nach rechts, während die EDID-Informationen in umgekehrter Richtung weitergereicht werden.

A380_FRL5

RTX_FRL5

dGPU_Vergleich
UPH-Kunde
Neuling
#6 erstellt: 17. Aug 2023, 21:17
20221201_20174820221201_20180120221201_20184620221201_20274220221201_20280820221201_20323520221201_20413320221201_20415120221201_20423720230815_00332820230815_00335020230815_00355120230815_00495220230815_00495820230815_00502320230815_00510520230815_005210
UPH-Kunde
Neuling
#7 erstellt: 02. Feb 2024, 23:27
Die im ersten Beitrag erzählte Geschichte mit der Firma UPH Services / UPH Media Center Systeme hatte noch ein gerichtliches Nachspiel. Die aufgelisteten Defizite wurden von mir im Juni 2022 als zu beseitigende Mängel im Rahmen des Gewährleistungsrechts für Verbraucher bei UPH geltend gemacht und dort abgelehnt. Auch eine anwaltliche Aufforderung blieb ohne Erfolg. Es wurde daraufhin mit anwaltlichem Schreiben im Juli 2022 der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (Wandlung) und im August 2022 mangels entsprechender Reaktion Klage eingereicht. Es folgte das volle Programm: Güteverhandlung, Beweisaufnahme, dutzende anwaltliche Schriftsätze von beiden Seiten, die Einsetzung eines Gutachters durch das Gericht, Ortstermin mit dem Gutachter zur Gerätevorführung, mündliche Hauptverhandlung mit Erörterung des schriftlichen Gutachtens, Entscheidung des Gerichts. In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Leistungspflichten im vertraglichen Rückgewährschuldverhältnis der Ort ist, an dem sich die zurück zu gewährende Sache vertragsgemäß befindet (vgl. OLG München, Endurteil vom 04.10.2018 - 24 U 1279/18). Das heißt, UPH durfte beim Gericht an meinem Wohnort antanzen (über 550 km, 6 Stunden mit dem Auto).

Meiner Klage wurde im Dezember 2023 stattgegeben und UPH dazu verurteilt, mir mein Geld zurückzugeben, das Gerät zurückzunehmen (eine Nutzungsentschädigung für die 6 Monate wurde gemäß Richtlinie der Verbraucherzentrale bereits in der Klage berücksichtigt), meine außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, die Gerichtskosten zu tragen. Alles samt Zinsen. Da weder Berufung noch zunächst sonst eine Reaktion von UPH erfolgte außer einem Schreiben mit Rücksende-Paketmarke wurde die Zwangsvollstreckung angedroht und diese Kosten ebenfalls UPH aufgeladen. Zuerst hat man als Verlierer seine Schuld zu begleichen und dann gibt es die Ware zurück. Es erfolgte dann durch UPH doch noch der Ausgleich auf das Konto der mich vertretenden Rechtsanwaltskanzlei. Zivilprozesse haben einen Grundsatz: Wer verliert, der zahlt. Mit den Kosten für den Gutachter, den sonstigen Auslagen, den Reisekosten und dem Aufwand für den eigenen Rechtsanwalt lief insgesamt wohl eine Miese von etwa 14.000 Euro bei UPH auf.

Der Arm des Gesetzes ist lang und das Internet vergisst nicht. Das zentrale Problem, nämlich der nicht vorhandene integrierte HDMI 2.0a Anschluss als Voraussetzung für Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe mit HDR bei der eingesetzten Technikplattform gab den Ausschlag. Produkte für Verbraucher müssen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB a.F. die Eigenschaften aufweisen, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (Beispiel 1, Beispiel 2). Zur Beschaffenheit einer Sache gehören alle Umstände und Eigenschaften, die der Sache selbst anhaften.

Öffentlicher Internet-Auftritt von UPH zum Kaufzeitpunkt (Internet Archive Wayback Machine):

Das wurde von UPH nicht geliefert, sondern im Gegenteil noch Dinge weggelassen, die eigentlich selbstverständlich sind und auch nie als fehlend ausgewiesen oder vereinbart waren:

1. Komplett veraltetes Windows 10 1903. Das war zum Kaufzeitpunkt nicht Stand der Technik

„Software, die vom jeweiligen Hersteller mit Sicherheits-Updates versorgt wird, ist allgemein anerkannt auf dem neuesten Stand der Technik. Das bedeutet im Umkehrschluss: Eine Software ohne Hersteller-Support zählt in der Regel nicht mehr zum Stand der Technik! Es müssen somit Maßnahmen getroffen werden, wenn die betreffende Software weiter eingesetzt werden soll.“

2. Kein Windows-Update-Dienst. Es gibt umfassende Anleitungen und Empfehlungen von offizieller Seite an Nutzer, das Betriebssystem stets auf Stand zu halten:

  1. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Das Internet sicher nutzen
    „Verwenden Sie eine aktuelle Version des Betriebssystems und der installierten Programme. Nutzen Sie wenn möglich die Funktion zur automatischen Aktualisierung.“
  2. BSI: Konfigurationsempfehlungen zur Härtung von Windows 10 mit Bordmitteln
    Kapitel 3.6: Regelmäßige Aktualisierung der Firmware, des Betriebssystems und installierter Applikationen
  3. BSI: Sichere Nutzung von Geräten unter Microsoft Windows 10, Empfehlungen für Privatanwender
    „Updates sollten idealerweise ohne Ihr Zutun automatisch im Hintergrund installiert werden. Verbreiteter sind Aktualisierungsfunktionen, die Sie bei verfügbaren Updates benachrichtigen. Die Installation sollten Sie stets zeitnah durchführen“
    Kapitel 5.1 Zeitnahes Einspielen von Sicherheitsaktualisierungen
    „sollten Sie die Standardeinstellungen zur automatisierten Aktualisierung beibehalten und insbesondere darauf achten, dass die Funktion ‚Updates für andere Microsoft-Produkte bereitstellen‘ aktiviert bleibt“
  4. Gutachten für das BSI: Verantwortlichkeiten von IT-Herstellern, Nutzern und Intermediären. Prof. Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen
    Absatz 75, 76, 85, 101, 302, 303, 304, 306, 307 („ist dies bei Windows-Betriebssystemen anders. Hier arbeitet der Hauptnutzer regelmäßig mit Administratorrechten. Viele Programme sind auch ohne diese Rechte gar nicht lauffähig, so dass der Betrieb nur eingeschränkt möglich ist“), Absatz 595: „Dieser Nachweis lässt sich bei beim Betriebssystem Windows und den meisten Anti-Virus-Programmen durch eine automatisch protokollierte Liste der Updates führen.“ >>> Liste beim UPH-Gerät leer.

Die Windows Update-Kategorien sind Funktionsupdates, Qualitätsupdates, Treiberupdates, Definitionsupdates (Virenupdates), Weitere Updates.

  • Aus dem Verlauf meines eigenen HTPC ergeben sich 50 Qualitäts-Updates im Zeitraum von 14 Monaten seit Inbetriebnahme. Beim UPH-Gerät, das bezüglich Updates mit Datum 26.09.2019 eingefroren wurde, fehlten bei entsprechender Extrapolation schon in der Kategorie Qualität etwa 100 Updates allein bis zum Zeitpunkt der Lieferung.
  • Die 50 Definitions-Updates (Microsoft Defender Antivirus) für den Zeitraum von 14 Monaten waren mangels Anzeige beim UPH-Gerät nicht überprüfbar und damit im Zweifel nicht erfolgt (1 U 1614/05).
  • Hinzu kommen die wichtigen Updates aus der Kategorie „Weitere Updates“. Dort werden monatlich „Windows-Tools zum Entfernen bösartiger Software“ abgerufen. Diese Tools fehlten dem UPH-Gerät komplett. Vom 26.09.2019 bis heute wären das ca. 50 Monate = Updates.
  • Bei einem voll aktiven Windows-Update Dienst ist es außerdem im Falle von Problemen möglich, zuletzt installierte Updates wieder zu entfernen. Diese Abwägungsmöglichkeiten dürfen einem Verbraucher nicht von vornherein ohne Vereinbarung genommen werden. Branchenüblich ist das schon gar nicht. Ich kann aufgrund des oben beschriebenen Eigenbau-Geräts auch bestätigen, dass die Deaktivierung von Updates in keinster Weise notwendig ist. Ich habe immer alle Updates dort installiert und die Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe mit HDR funktioniert nach wie vor. Man muss sich nur an ein Mainboard halten, das die Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe mit dem LSPCON von Seiten des Herstellers im Unified Extensible Firmware Interface (UEFI) explizit unterstützt. Nur SGX allein reicht nicht. Ein Produktkonzept, dessen Stabilität auf die Voraussetzung der Deaktivierung von Windows Updates aufgebaut ist, ist definitiv fehlerhaft und mit den Internet- und Sicherheits-Anforderungen der heutigen Zeit nicht kompatibel.

3. Keine Administratorrechte. Auch das ist nicht branchenüblich und war mir vor dem Kauf unbekannt. Ich konnte also nicht einmal die „Dolby Access“-App für „Dolby ATMOS für Heimkino“ installieren.


4. Webbrowser, der kein Microsoft PlayReady DRM (Digital Rights Management) und damit kein Netflix in 4K unterstützte. Das kann nur der Microsoft Edge in aktuell gehaltener Version und auch nur in aller Pracht, wenn ein HDR-Signal über die physische Schicht (PHY, den Grafikanschluss) im Standard SMPTE ST.2084 Perceptual Quantizer EOTF (HDR10) übertragen wird. Dies beinhaltet die folgenden statischen Metadaten für das Tone Mapping auf dem HDR-Ziel-Display:

>>> Picture Essence Descriptor:

  • Mastering Display Color Primaries: ST.2086 Mastering Color Volume / Color Space [Mastering Display White Point Chromaticity]

    1. International Telecommunication Union - Radiocommunication (ITU-R) BT.2020 (UHDTV)
    2. Digital Cinema Initiatives (DCI)-P3 [D65] (ursprünglich für Kino-Projektoren entwickelt)

  • Mastering Display Luminance: Minimum (Schwarzwert) and Maximum (Spitzenluminanz)

>>> Optional in der sog. Composition Playlist (CPL):

  • Maximum Content Light Level (maxCLL)
  • Maximum Frame Average Light Level (maxFALL)

HDR

Stand by Me – Das Geheimnis eines Sommers
Ultra HD Blu-ray Disc abgespielt auf dem oben beschriebenen Eigenbau-Gerät mit CyberLink PowerDVD 21 Ultra, Kino-Film von 1986 neu gemastert für den Vertrieb auf der Ultra HD Blu-ray Disc

4K23.975 >>> Auflösung und Aktualisierungsrate
444 >>> Farbmodell (YCbCr 4:4:4, Beschreibung)
BT2020 >>> Farbraum (Rec. 2020)
12b >>> 12-bit Videosignal (Der Filminhalt ist allerdings nur 10-bit, der hier von der Intel UHD630 + LSPCON MCDP2800 in einem 12-bit Container gesendet wird)
HDR >>> High Dynamic Range
445 MHz >>> TMDS Taktfrequenz (hier 13,35 Gbit/s, 74% Auslastung der HDMI 2.0a Bandbreite)
2.2 >>> High-bandwidth Digital Content Protection (HDCP) Version
SMPTE >>> Society of Motion Picture and Television Engineers
ST 2084 >>> allgemeiner Standard der elektrooptischen Übertragungsfunktion für HDR Inhalte mit Metadaten
LUM >>> Luminanz; Spitzenluminanz des Displays beim Mastering 4000 [cd/m² = nits], Schwarzwert: 0,005 [cd/m² = nits]
maxCLL >>> Maximum Content Light Level 3646 [cd/m² = nits]
maxFALL >>> Maximum Frame Average Light Level 166 [cd/m² = nits]
AUD >>> Audiosignal (hier: Dolby Digital, AC-3)
MTR >>> Mastering Display Color Primaries (Farbraum DCI-P3 D65)

JEDER 4K HDR Fernseher und Projektor wird bei Empfang und Verarbeitung eines solchen Signals in der Signaldiagnose HDR10 ausweisen und kurz ein HDR-Symbol anzeigen.

Das UPH-Gerät war ein äußerlicher Rolls-Royce mit Kleinwagen-Motor. Ich hatte also eigentlich nur einen SAT-Receiver mit eingebautem DVD-Player für 4500 Euro vor mir stehen, der noch dazu laut UPH wegen der fehlenden Updates nicht ans Internet angeschlossen werden sollte, was vor dem Kauf aber nie erwähnt wurde und im Jahre 2022 ein schlechter Witz ist.

Im Zuge der Gerätevorführung beim Gutachter habe ich den Chef von UPH auch persönlich getroffen wobei ich seitdem glaube, dass UPH nur aus dem Chef besteht und dieser extrem schwierige rechthaberische Persönlichkeitszüge hat, die nicht kundenkompatibel sind. Ohne mit der Wimper zu zucken konnte dieser Herr eine Stunde lang mit Krawatte vortragen, dass HDR angeblich auch funktioniert ohne in Windows aktiviert und auf dem HTPC und dem Fernseher in der Signaldiagnose angezeigt zu werden. Das war definitiv die kurioseste Kaffeefahrt, auf der ich jemals war.

HDR2

Man kann einen HDR-Film ohne HDR auf einem HDR-Fernseher ansehen. Das nennt UPH „HDR-Support“. Eine entsprechende Analogie: Man kann einen Farbfilm auf einem Schwarz/Weiß-Fernseher ansehen. Also man sieht den Film, aber halt nicht in Farbe. Das nennt man „Farb-Film-Support“. Wussten Sie das nicht? Angesichts des Anspruchs eines „Spezialisten für anschlussfertige Media Center“ mit dem „Media Center Referenz Gerät auf dem deutschen Markt“ dachte ich, ich wäre im falschen Film. Und das war ja auch wirklich so.

Fazit: Man sollte sich durch einen uneinsichtigen Verkäufer nicht vom Hof bellen lassen. Man hat als Verbraucher gegenüber gewerblichen Händlern und Verkäufern durchsetzbare Rechte. Das war kein Ebay-gekauft-wie-gesehen-keine-Rücknahme-selbst-schuld-Geschäft. Und selbst dort gibt es Regeln und Urteile dazu. Sogar die Floskeln „keine Rücknahme“ oder „Gewährleistung ausgeschlossen“ sind unwirksam, wenn das Produkt nicht der Beschreibung entspricht. Leider gibt es scheinbar menschliche Charaktere, deren Fähigkeit zu Wahrhaftigkeit und Selbstkritik so gut wie überhaupt nicht ausgeprägt ist und eine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verbrauchsgüterverkauf daher nicht besteht. Schade eigentlich.

Fazit auch: Man lebt im Rechtsstaat, wenn man genug Geld hat, um Anwälte, Gutachter und Gerichte im Voraus zu bezahlen. Lernen Sie daraus und schließen Sie mehr als nur eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung ab. Recht haben und Recht bekommen ist nicht das gleiche. Letzteres war hier verbunden mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einer Korrespondenz (UPH und Anwälte) von über 200 E-Mails samt umfangreicher Anhänge.

Im Zusammenhang mit der „UPH Media Center Distribution“ auf Basis von Media Portal sei noch darauf hingewiesen, dass Open Source Software nach der General Public License (GPL) nur gemäß den Bedingungen der GPL vertrieben werden darf. Das bedeutet auch, dass die an der Software bestehenden Urheberrechte Geltung haben. § 4 GPL konstatiert, dass eine Verwertung der Software nur im Rahmen der Lizenz gestattet ist und anderenfalls sämtliche Nutzungsrechte erlöschen. Das von UPH für meine Begriffe veränderte Media Portal (hier in der Version 1.22.0) müsste bei Auslieferung also einen auffälligen Media Portal Copyright-Vermerk und eine Kopie der GPL selbst mitbringen. Das war für mich nicht transparent. Die Software hätte wieder unter die GPL gestellt werden müssen, der Quellcode müsste veröffentlicht werden. Veränderungen müssten mit Datum und Name kenntlich gemacht sein. Liefert UPH also eine eigene Distribution ohne die zuvor genannten Maßnahmen, wird gegen die Lizenz verstoßen mit der Folge, dass nach § 4 GPL kein Recht zur Verbreitung der ursprünglichen noch der geänderten Software besteht. Auch erlischt das Urheberrecht, das UPH für die eigenen Modifizierungen eigentlich zustehen würde. Dass die GPL-Bedingungen auch in Deutschland Gültigkeit haben, wurde vom Landgericht München im Urteil 21 O 6123/04 festgestellt. Das Landgericht Bochum hat bestätigt, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn Open Source Software ohne GPL-Hinweis, ohne Lizenztext und ohne zugänglichen Quellcode angeboten wird (I-8 O 294/15). Es wurde in dem konkreten Urteil Zahlung eines Schadensersatzes auferlegt. Einklagbar ist das allerdings nur durch den Urheber. Sind es mehrere, dann reicht die Klage eines Urhebers.

Dieser Beitrag fasst das Geschehen aus meiner subjektiven Sicht abschließend zusammen und entspricht über das rechtliche Urteil in meiner Sache hinaus der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit. Es erfolgt mit meinen Texten in diesem Forenthema eine kritische Auseinandersetzung mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung von UPH Services / UPH Media Center Systeme. Man beachte deshalb auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 319/20.
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