Laserworld GS-400RGB-W auf VA nutzen

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laroban
Neuling
#1 erstellt: 09. Sep 2018, 18:08
Hallo liebe Community,

würde gerne nähere Informationen zur Nutzung des folgenden Lasers haben:
https://www.thomann....n_star.htm#bewertung

Würde diesen gerne auf einer öffentlichen Veranstaltung nutzen - falls möglich. Der Laser soll nicht aufs Publikum gerichtet sein, sondern gegen Bäume strahlen. Er sollte dann wahrscheinlich gemäß gängiger Vorschriften auf 2,70m (?) hängen.

Ist dies für mich als Kleinkünstler ohne Laserschein möglich?

Wahrscheinlich benötige ich auch einen Kill-Switch?

Vielen Dank für eure Antworten und Anregungen!
Zalerion
Inventar
#2 erstellt: 09. Sep 2018, 23:01
stoneeh
Inventar
#3 erstellt: 12. Sep 2018, 00:15

Zalerion (Beitrag #2) schrieb:
Kurze Recherche im Netz.....


Du zitierst die (deutsche) Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung. Gilt offensichtlich nur im gewerberechtlichen, für Arbeitgeber. Natürlich keine verbindliche Rechtsauskunft, aber ich bin mir ziemlich sicher dass er von dem Gesetz als Privater nicht betroffen ist.

Zudem sollte man bei jedem Rechtsrat nachfragen, bzw sollte der Threadersteller angeben, welches Land. Deutschsprachig bedeutet nicht automatisch Deutschland.
Zalerion
Inventar
#4 erstellt: 12. Sep 2018, 14:05

stoneeh (Beitrag #3) schrieb:
...., aber ich bin mir ziemlich sicher dass er von dem Gesetz als Privater nicht betroffen ist.


Aha:


Würde diesen gerne auf einer öffentlichen Veranstaltung nutzen [...]



Klar kannst sich jeder privat gerne deine Augen wegbrennen, aber hier ist explizit von öffentlich die Rede.
Jeder Laser, auch die angeblich unkritischen, ist bei unsachgemäßer Bedienung gefährlich.
Weshalb in der Regel (zumindest hier im Forum) gilt: Wer fragen muss, sollte sie nicht benutzen. Jeder andere Rat wäre fahrlässig.
stoneeh
Inventar
#5 erstellt: 12. Sep 2018, 19:20
§1 (Anwendungsbereich) Abs 1 erster Satz des zitierten Gesetzes:


Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen.



Klingelt's?
JoPeMUC
Stammgast
#6 erstellt: 13. Sep 2018, 09:31
Ich habe mich jetzt nicht intensiv damit auseinandergesetzt, aber die zu beachtenden Regelungen für Veranstaltungen sind wohl nicht bundeseinheitlich. Es gibt z.B. in Bayern die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättV), die unter anderem regelt:

"§ 37 Laseranlagen
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden."

Die Regelungen in anderen Bundesländern habe ich jetzt nicht geprüft.

Somit ist mein (rechtlich nicht fundierter Rat): Kein Laser ab Klasse 3B (3R) ohne Laserschutzbeauftragten, solange man das nicht ausschließlich für sich privat betreibt.

Jochen
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