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lcd über inet kaufen und nach 14 tagen testen zurückschicken?+A -A |
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Autor |
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matze_man
Schaut ab und zu mal vorbei |
#1 erstellt: 21. Apr 2008, 18:11 | |||||
finde es sehr erstaunlich, wieviele leute hier berichten, dass sie sich nen lcd übers inet bestellen, um ihn 2 wochen zu testen und dann mir nichts dir nichts das gerät zurückschicken, als würde es sich um eine kaffeemaschine handeln. 1.) frage ich mich, was mit diesen rückläufern passiert, bekommen andere kunden als neues original verpacktes gerät verkauft? 2.) warum die leute sich nicht die bildqualität im laden anschauen, um sich dies prozedere und grosse überraschungen zuhause ersparen? und abschliessend gesagt finde ich dieses verhalten sehr bedenklich: wenn nur jeder 2. käufer sich so verhält, kann man davon ausgehen, dass früher oder später die preise für lcd´s wieder steigen werden?! wäre mal interessant von euch zu hören, was ihr zu diesem thema sagt. |
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Arndt111
Inventar |
#2 erstellt: 21. Apr 2008, 20:28 | |||||
...mich nervt das genauso - wäre ich Händler, würde ich wohl eine bundesweite "Blackliste" für die besonderen Spezi's einführen! |
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shadow_mirror
Hat sich gelöscht |
#3 erstellt: 21. Apr 2008, 20:33 | |||||
zu1. Die Rückläufer sofern sie in Ordnung sind bekommt dann der nächste Käufer. zu2. Vieleicht haben sie Langeweile oder zu viel Geld, denn die Rücksendung geht auf ihre kosten wenn es kein Garantiefall ist. Das durch dieses Verhalten die Preise der LCD Ansteigen glaube ich nicht den diese Kosten sind schon im Kaufpreis mit kalkuliert spezielle bei Internetshops. Gruß shadow_mirror |
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shadow_mirror
Hat sich gelöscht |
#4 erstellt: 21. Apr 2008, 20:34 | |||||
Da wäre wohl das Risiko der Datenschutzverletzung zu hoch. Gruß shadow_mirror |
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Arndt111
Inventar |
#5 erstellt: 21. Apr 2008, 20:42 | |||||
...schon klar, dass so etwas rechtlich nicht umsetzbar wäre" |
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Dirty_Harold
Stammgast |
#6 erstellt: 21. Apr 2008, 20:44 | |||||
mich würde ja interessieren wie das mit dem versand(kosten + zur post bringen oder abholung?) abläuft... und wie das mit der geldrückerstattung geht???? will das nicht professionell machen;) aber habe angst wenn ich im internet bestelle und absolut unzufrieden bin und den LCD wieder loswerden will [Beitrag von Dirty_Harold am 21. Apr 2008, 20:46 bearbeitet] |
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Mr.Rossi
Ist häufiger hier |
#7 erstellt: 22. Apr 2008, 10:38 | |||||
Ja ist eigentlich verboten, dennoch gibt es so etwas in anderen Branchen auch.. Natürlich nur inoffiziell .
Denke auch das es so ist wie shadow_mirror schon geschrieben hat. Solange es sich nicht um einen Garantiefall handelt, geht das alles zu Deinen Kosten. [Beitrag von Mr.Rossi am 22. Apr 2008, 10:41 bearbeitet] |
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matze_man
Schaut ab und zu mal vorbei |
#8 erstellt: 22. Apr 2008, 11:32 | |||||
das wäre ja auch noch schöner, wenn der rückversand auch noch kostenfrei für den käufer wäre, dann würde diese möglichkeit ja noch öfters in anspruch genommen. kostenfreien rücktransport gibt es nur bei transportschäden, soweit nachweisbar, ansonsten greift bei den meisten inet shops direkt die herstellergarantie. warum geht ihr nicht einfach in den nächsten mm z.b. und schaut euch die geräte an und wenn man nett fragt, zeigen manche verkäufer einem auch vom analogempfang bis bluray die unterschiedlichen bildqualitäten der lcd´s, das erspart einem zeit und kosten. |
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maxey
Schaut ab und zu mal vorbei |
#9 erstellt: 22. Apr 2008, 14:36 | |||||
Hi, für die Kosten der Rücksendung gilt folgendes: Die regelmäßigen Kosten der Rücksendung können dem Verbraucher in zwei Fällen VERTRAGLICH auferlegt werden: 1. Wenn der Preis der rückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ODER 2. Wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Grüße Max [Beitrag von maxey am 22. Apr 2008, 14:50 bearbeitet] |
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Arndt111
Inventar |
#10 erstellt: 22. Apr 2008, 23:20 | |||||
Danke für die Info - genauso hatte ich das auch schon mal irgendwo gelesen! |
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shadow_mirror
Hat sich gelöscht |
#11 erstellt: 23. Apr 2008, 10:46 | |||||
Habe hier noch mal was gefunden das aussagt das der Verkäufer eine Summe geltend machen kann wenn an den Geräten ein Mangel besteht jedoch nicht wenn diese Geräte bestimmungsgemäß eingesetzt wurden. Wie das aussieht ist aber bestimmt wieder im Sinne des Betrachters und kann dann unter Umständen zu Streitigkeiten führen.
Gruß shadow_mirror |
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horst55
Ist häufiger hier |
#12 erstellt: 23. Apr 2008, 15:28 | |||||
hmm also Amazon trägt z.B. die Rücksendekosten auch wenn kein Mangel vorliegt... Habs zwarn och nocht mit LCD's gemacht aber andere kleiner Artikel habe ich schon hin und wieder zurückgeschickt und dann konnte ich mir son Aufkleber ausdrucken und musste kein Porto zahlen. |
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shadow_mirror
Hat sich gelöscht |
#13 erstellt: 23. Apr 2008, 18:00 | |||||
Steht ja auch so im Widerrufsrecht darf nur kein Mangel vorliegen der den bestimmungsmäßigen Gebrauch übersteigt und dieser Zusatz läßt sich Ziehen wie ein Kaugummi. Gruß shadow_mirror |
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Anmelka
Ist häufiger hier |
#14 erstellt: 25. Apr 2008, 14:50 | |||||
Hallo, ein Plasma / LCD wirkt in einem von Kunstlicht durchfluteten MM ganz anderst als Zuhause in den eigenen 4 Wänden. Was im MM gut aus sieht muss es zu Hause noch lange nicht. Gruß Anmelka |
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shadow_mirror
Hat sich gelöscht |
#15 erstellt: 25. Apr 2008, 15:15 | |||||
Im Net kann man garnicht gucken matze_man meinte wohl eher man sollte die TV`s beim Fachhändler kaufen nicht im Net. Ich kann nur sagen man sollte sich das Gerät was man bevorzugt beim Händler Ansehen und dort Kaufen wo es sich vom Preisleistungsverhältnis lohnt. Gruß shadow_mirror |
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JackMcRip
Ist häufiger hier |
#16 erstellt: 27. Apr 2008, 13:46 | |||||
Ich finds in Ordnung !!! Die Tage komme 3 LCD-TV's hier an. Einen werde ich behalten. Die Rücksendegebühren von schätzungsweise 100€ für die beiden Retouren ist mir das testen Wert. Falls alle 3 nichts taugen weil sie evtl. schonmal bei einem anderen Kunden waren (wenn sie deshalb gelitten haben) gehen halt alle 3 zurück... Die Internethändler machen den kleinen Händler an der Ecke platt. Dieser hat Ausstellungskosten. Nichtverkaufte Geräte müssen günstiger abgegeben werden. Die Kundschaft ist weniger, also höhere Einkaufskosten. Der Internethändler muss ja auch ein Nachteil haben. Ich finde es sollten viel mehr Leute so machen. Dann bliebe die Infrastruktur im Dörfen auch erhalten!0 |
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shadow_mirror
Hat sich gelöscht |
#17 erstellt: 27. Apr 2008, 14:54 | |||||
...wäre mir zuviel Gerödel und bei drei Kisten in Vorleistung zu gehen und dann vieleicht noch Monatelang auf die Rückerstattung zu warten hätte ich auch keinen Bock . Gruß shadow_mirror |
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Mr.Rossi
Ist häufiger hier |
#18 erstellt: 28. Apr 2008, 07:16 | |||||
Das wäre mir persönlich auch zu einer großer Aufwand.... Abgesehen davon wurden bei uns die ganzen kleinen Läden von den Großen wie MM, Saturn usw. schon platt gemacht. Es sind doch eher die Kleinen die jetzt über´s Internet günstig verkaufen, eine Art Rache an diese Großen . |
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matze_man
Schaut ab und zu mal vorbei |
#19 erstellt: 28. Apr 2008, 10:24 | |||||
wenn du das so siehst, warum kaufst du überhaupt im internet und fängst nicht bei dir selbst an und kaufst beim händler vor ort. so ne einstellung kann ich nicht verstehen, völlig widersprüchlich! |
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Arndt111
Inventar |
#20 erstellt: 28. Apr 2008, 10:54 | |||||
Ganz klar, bloß weil man den Internethändlern das Leben mit Retouren schwer macht, entstehen noch lange keine neuen Geschäft im "Dörfchen". |
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spongie1
Ist häufiger hier |
#21 erstellt: 03. Mai 2008, 13:05 | |||||
hallo zusammen! Ich wollte mal wissen wie das ist, ich habe eine Samsung LE40F86 wegen der Streifen und des Flimmerns innerhalb der 14tage zurück geschickt also von meinem Widerrufs- Recht gebrauch gemacht. Jetzt schreibt mein Händler in den AGB`s das wenn das Gerät gebraucht worden ist man einen Werte Ersatz zahlen müsste. Trifft das bei mir zu? Und wenn ja wie hoch kann der sein kann? Für ein paar Antworten wäre ich sehr dankbar. |
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ich_bin`s
Hat sich gelöscht |
#22 erstellt: 05. Mai 2008, 09:06 | |||||
Siehe hier:• §§ 355 bis 357 BGB. Widerrufs- und Rückgaberecht und ihre Folgen § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und 3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang. (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. ich bin`s |
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spongie1
Ist häufiger hier |
#23 erstellt: 05. Mai 2008, 12:09 | |||||
Super vielen Dank! Wolte nur gewissheit jaben! Danke für die Antwort. MFG Spongie |
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