HIFI-FORUM » Fernseher & Beamer » LCD-Fernseher » yakumo 81J Problem (Hilfe) | |
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yakumo 81J Problem (Hilfe)+A -A |
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Autor |
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kaegen
Neuling |
#1 erstellt: 11. Jan 2008, 20:11 | |
Mein LCD schaltet sich von alleine AN oder AUS.Vieleicht hat oder hatte einer den gleichen Fehler und könnte mir eine Lösung geben. Ich hatte schon zweimal ein technicker da aber der weis auch nicht mehr weiter.
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groszmeister
Ist häufiger hier |
#2 erstellt: 11. Jan 2008, 21:37 | |
Hi, schmeiss den LCD oder den Techniker auf den Schrott...? |
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kleinermann
Ist häufiger hier |
#3 erstellt: 12. Jan 2008, 10:29 | |
Hallo, ich würde schauen, dass Du die Kiste langsam los wirst. Lese Dir mal den nachfolgenden Artikel "Schuldrecht" durch! >>>>> Neues Schuldrecht ab 2002 Wenn der neue Staubsauger doch nicht alle Krümel vom Teppich saugt, der neue Fernseher mit einem Grünstich flimmert oder die neue Stereoanlage die CD nicht abspielen will - dann haben Käufer künftig bessere Karten, zu ihrem Recht zu kommen. Ein neues, modernisiertes Schuldrecht - auch Kaufrecht genannt - soll die Rechte der Verbraucher stärken. Es ist weitaus übersichtlicher als bisher, Regelungen wurden nahezu komplett entrümpelt. Was über Jahrzehnte in verschiedenen Gesetzen zu finden war (wie das Haustür-Widerrufsgesetz oder das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen), wird nun im Bürgerlichen Gesetzbuch vereint. Am 1. Januar 2002 treten die neuen Regelungen in Kraft. Vor allem solche Regelungen, die dem Verbraucher bislang ein Dorn im Auge waren, werden mit der Reform des Schuldrechts über Bord geworfen. Wer beispielsweise im Winterschlussverkauf ein paar Skier gekauft hatte, diese allerdings erst in der nächsten Wintersaison einweihen konnte und dabei Mängel feststellte, hatte bisher das Nachsehen. Ab kommendem Jahr hat der Käufer in dem Fall dann bessere Karten: Gewährleistung alt: Wer heutzutage etwas kauft, das nicht ganz in Ordnung ist, hat nach bisheriger Rechtslage sechs Monate Zeit, sein Geld zurück zu verlangen oder einen Nachlass auszuhandeln. neu: In Zukunft soll diese Frist auf zwei Jahre verlängert werden. (Das musste ohnehin geschehen, weil die Europäische Union eine Richtlinie vorgegeben hat, die alle EU-Staaten umsetzen müssen.) Auch bei gebrauchten Produkten muss der Händler eine Gewährleistung von mindestens einem Jahr einräumen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für den Handel zwischen Privatpersonen! Verjährungsfristen neu: Nach drei Jahren verjähren alle übrigen Ansprüche. Nur in Ausnahmefällen gelten längere Fristen (z.B. fünf Jahre bei Mängeln an Bauwerken, 30 Jahre bei Ansprüchen, die durch ein Urteil festgehalten wurden). Beweislast alt: Wenn es zum Streit kommt, musste bislang der Käufer beweisen, dass das Gekaufte nicht in Ordnung war. neu: Künftig trägt der Verkäufer die Beweislast. Er muss beweisen, dass die Ware keinen Mangel hatte. Sollte der Mangel erst sechs Monate nach dem Verkauf aufgetreten sein, dann liegt die Beweislast jedoch wiederum beim Käufer. Nachbesserung alt: Bislang ist es so, dass entweder der Verkäufer einen Preisnachlass gewährt, oder er muss die Ware zurück nehmen und den Kaufpreis erstatten. neu: Nach neuem Recht darf der Verkäufer auch nachbessern, d.h. die kaputte Ware reparieren oder dem Käufer ein anderes Produkt, das in Ordnung ist, geben. Wenn nach zwei Nachbesserungsversuchen der Mangel nicht behoben wurde, kann der Kunde eine Preisminderung oder den Rücktritt vom Kauf verlangen. Verbraucherverbände sind berechtigt, Forderungen für Verbraucher künftig einzuklagen. Werbung neu: Der Verkäufer muss künftig genau aufpassen, welche Werbung er für sein Produkt macht. Es gilt das Motto "Was drauf steht, muss auch drin sein!". Sollten die Angaben in der Werbung nicht stimmen, dann kann der Käufer das Produkt zurück geben und sein Geld zurück verlangen. Bislang galten diese scharfen Regelungen nur bei Bankgeschäften oder Urlaubsreisen. Wenn zu einer Ware eine fehlerhafte und missverständliche Aufbauanleitung geliefert wird, dann muss der Händler auch dafür einstehen. Der Käufer hat diese neuen Rechte in jedem Fall - auch wenn der Verkäufer im Kleingedruckten des Vertrages etwas anderes schreibt. Aktueller Tipp für Weihnachtseinkäufe Wer größere Anschaffungen plant, der sollte versuchen, den Kauf schon auf Grundlage der neuen Gewährleistungsregeln perfekt zu machen. Lassen Sie sich diese Vereinbarung aber schriftlich vom Verkäufer bestätigen! <<<<< Falls Dein TV noch nicht zu alt ist, sollte eine Rückgabe möglich sein. Alles Gute! kleinermann |
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