RadioCodenummern

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hannes2004
Stammgast
#1 erstellt: 11. Jan 2005, 23:11
Hi!

Ich hätte mal einen ganz anderen Vorschlag.
Wie wärs wenn man eine seperate Rubrik eröffnet und dort gestohlene Radios usw eintragen kann mit der dazugehörigen Kennziffer des jeweiligen Produkts?
Denn hier werden auch sicherlich ne menge gebrauchte Autoradios gekauft und vielleicht hat man ja Glück und man findet hier sein gestohlenes Radio bzw den Verkäufer.
Grüße
hannes2004
Stammgast
#2 erstellt: 27. Jan 2005, 15:21
Äh ist das jetzt nicht mal ne Idee??
Mein Radio wurde gestohlen und bereits das 2.mal, vor allem wurden an dem Tag ne Menge Radios im Umkreis gestohlen.
Was wollen die alle mit den Radios?? Verkaufen oder nicht? Entweder per Anzeige im Inserat oder am schnellsten im Internet bei eBay oder sonst wo.
Deswegen wäre es doch wohl keine schlechte idee hier einfach je nach Lust und Laune seine Codenummer seines gestohlenen Radios mit der jeweiligen Modellbezeichnung und wenn sich jemand ein Gebrauchtes zugelegt hat kann man hier ja mal schnell nachschauen
ehemals_hj
Administrator
#3 erstellt: 27. Jan 2005, 16:41
Hallo,



sorry, das Thema wurde leider übersehen, aber: Ein solches Forum ist zu speziell und würde nicht stark genug frequentiert werden, folglich richten wir es auch nicht ein - das führt einfach zu weit.
snark
Inventar
#4 erstellt: 27. Jan 2005, 16:46
Man kann das ja auch einfach durch einen Thread wie Codenummern gestohlener Radios im Auge behalten, und jeder, dem danach ist, postet halt rein..

Falls die Nachfrage groß genug sein sollte, könnte man den dann sogar pinnen..


snark


[Beitrag von snark am 27. Jan 2005, 16:46 bearbeitet]
hannes2004
Stammgast
#5 erstellt: 27. Jan 2005, 17:41
Ja gut.
Dafür ein eigenes seperates neues Forum zu eröffnen ist wirklich zu viel Aufwand. Nur ich hatte mal im Internet geschaut ob es sowas überhaupt gibt und da scheint kein großes Interesse zu sein oder aber niemand hat an sowas gedacht sowas mal in "größerer" Form für, nicht nur "Opfer" sondern auch diejenigen die nach einem Gebrauchten suchen, aufzustellen.
Schließlich kümmert sich die Polizei da ja sowieso nicht drum.
_axel_
Inventar
#6 erstellt: 28. Jan 2005, 14:10
Hm,
wie soll das nun funktionieren?
Beklaute tagen Ihre Gerätedaten hier ein.
Und dann?
Baust Du darauf, dass ein Käufer (nach dem Kauf, vorher hat er die Daten i.a.R. nicht) dann hier reinschaut und sich ggf. meldet?
Hat er bewußt vermutete Hehlerware erworben ... wird er sich kaum melden (wenn er nicht strohdoof ist).
Hat er das Gerät gutgläubig erworben, gehört es m.W. ihm und er Bestohlene hat keinen (direkten) Nutzen.
Allein (immerhin?) dass man den Verkäufer mal unter die Lupe nehmen kann ...
Gruß
hannes2004
Stammgast
#7 erstellt: 29. Jan 2005, 16:03
Ja genau, es geht doch hauptsächlich darum den Leuten das Handwerk zu legen. Aber der Punkt von wegen, was passiert mit der erworbenen geklauten Ware, weiß ich auch nicht.
Aber ob sich nur strohdumme melden würde, wenn sie wissen das sie ein gestohlenes Radio gekauft haben, denke ich weniger.
Ihnen kann doch nichts passieren, da sie schließlich nichts davon wußten.
_axel_
Inventar
#8 erstellt: 30. Jan 2005, 21:57

hannes2004 schrieb:
Aber ob sich nur strohdumme melden würde, (...) Ihnen kann doch nichts passieren, da sie schließlich nichts davon wußten.


Hi,
das "strohdumm" bezog sich ja auch nur auf die, die Hehlerware beim Kauf für möglich gehalten haben (bzw. dies im Zweifeldfall nach Gerichtsmeinung hätten tun müssen). Denen kann das Gerät nämlich einfach weggenommen werden und sie stehen dann leer da.
Und sich mit dem Risiko im Nacken zu melden ... (so moralisch ok das auch wäre)

Gruß
RealHendrik
Inventar
#9 erstellt: 31. Jan 2005, 10:46

_axel_ schrieb:
Hat er bewußt vermutete Hehlerware erworben ... wird er sich kaum melden (wenn er nicht strohdoof ist).
Hat er das Gerät gutgläubig erworben, gehört es m.W. ihm und er Bestohlene hat keinen (direkten) Nutzen.


Hmm? Unabhängig davon, ob Du gestohlene Ware bewußt oder in gutem Glauben erworben hast: An geklautem Zeug kannst Du kein Eigentum erwerben. Sollte man Dir nachweisen, dass Du Hehlerware erworben hast, bist Du verpflichtet, es ohne Gegenleistung an den rechtmäßigen Eigentümer herauszugeben. Natürlich entsteht für Dich ein Rechtsanspruch gegen "Deinen" Hehler, insbesondere Herausgabe Deines Geldes - ob Du den allerdings durchsetzen kannst, ist fraglich.

Gruss,

Hendrik
Schili
Hat sich gelöscht
#10 erstellt: 31. Jan 2005, 11:12
Rechtlicher Fakt ist: Man kann nie Eigentum an Diebesgut erlangen. Wäre ja noch schöner. Da radelt einer mit meinem geklauten Rad durch die Gegend - ich erkenn es wieder und der Andere darfs dann behalten, weil er erzählt, er habe es für 20 Euro von einer ihm unbekannten Person auf dem Flohmarkt gekauft? Sinn erkannt?

Also mit diesen Seriennummern-Geschichten würd ich es wie folgt halten:

Wenn mir Elektronik (HiFi, Handy´s etc.) angeboten würde und ich will ganz auf Nr. sicher gehen, notier ich mir VOR dem Kauf die SerienNr. (bzw. lasse sie mir vom Verkäufer geben)und lasse diese Nr. dann bei der Polizei überprüfen.

Das machen die bestimmt, wenn man den Anlass vorträgt. Ist die Nr. positiv (also das Gerät liegt als gestohlen ein)- Finger weg und man kann der Polizei noch nen Tipp auf Diebesgut bzw. Hehlerware geben.Wäre ja im Sinne aller ehrlichen User, gell?

Ist die Nr. negativ kann man guten Gewissens kaufen. Zwar keine 100%ige Garantie ( das Gerät kann ja trotzdem gestohlen sein und der Besitzer wußte die SerienNr (noch)nicht), aber nach solch einer Situation wird wohl kaum ein Staatsanwalt ein Verfahren eröffnen.

Und man muß sich mglw. die Frage gefallen lassen, ob man gar nicht mißtrauisch wurde, als einem der abgefuckte Heroin-Junkie die original verpackte Mark-Levinson-Endstufe für 50 Euro anbot...

Gruß, Schili
_axel_
Inventar
#11 erstellt: 31. Jan 2005, 12:03
Hallo Hendrik und Schili,
das habe ich damals anders gelernt.
Wenn man >nie< Eigentümer ehemals gestohlener Ware werden können sollte, könnt Ihr mir vielleicht §932 BGB(! nicht: Handelsrecht) erklären bzw. warum der hier nicht gelten soll.
Da ich kein Volljurist bin, lasse ich mich gerne aufklären.


§932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. (...)


Speziell @Schili: Seit wann kann man sich im Umgang mit Gesetzen daran orientieren, ob man einen Sinn erkennt oder was schöner ist?
Das wäre ja noch schöner!

Gruß
Schili
Hat sich gelöscht
#12 erstellt: 31. Jan 2005, 12:23
Hallo Axel,
ich glaube,Du verwechselst da meiner Ansicht nach aber was. Der § , den Du zitierst, bezieht sich nicht auf gestohlene Dinge(bzw. die aus einer Straftat hervor gegangen sind).

Beispiel: Du findest in Deiner Garage ein schönes altes Radio. Du verkaufst, bzw. verschenkst es.
Irgendwann kommt die Gemahlin und fragt, wo denn bitteschön das Erbstück von Opa ist....

Dann hast Du als Käufer bzw. Beschenkter rechtmäßig Eigentum erworben....

Ich kann etwas Verkaufen, was nicht mir gehört, aber trotzdem kein Diebesgut ist...

Kleiner aber feiner Unterschied.
Lassen wir Verjährungsfristen mal Außen vor, OK?
Da gibt es sicherlich noch spezielle rechtliche Bestimmungen.
Mein Bruder ist Jurist. Der hat mir das - glaube ich - mal so erklärt(Bitte nicht den blöden MOD beschimpfen, wenns nicht stimmt.. ).

So mein Stand der Rechtslage(?). Das Bürgerliche Gesetzbuch befasst sich nämlich explizit nicht mit den im StGB aufgeführten Straftatbeständen.



Gruß, Schili (auch kein Volljurist)


[Beitrag von Schili am 31. Jan 2005, 12:59 bearbeitet]
_axel_
Inventar
#13 erstellt: 31. Jan 2005, 12:53
Hallo Schili,
danke. Habe jetzt auch den Paragraphen gefunden: BGB 935.

Tja bei dieser Sachlage dürfte der ursprünglich angeregte Thread tatsächlich nur noch für die sinnvoll sein, die _vor_ dem Kauf die Seriennummer vom Verkäufer erfragen ... und die richtige erhalten.
Der Vergleich nach Kauf kann nur Verdruss bringen.

Gruß
RealHendrik
Inventar
#14 erstellt: 01. Feb 2005, 02:21

_axel_ schrieb:
das habe ich damals anders gelernt.
Wenn man >nie< Eigentümer ehemals gestohlener Ware werden können sollte, könnt Ihr mir vielleicht §932 BGB(! nicht: Handelsrecht) erklären bzw. warum der hier nicht gelten soll.


§932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. (...)



Wenn Du schon für uns Gesetzbücher wälzt, dann darf ich Dich gleich auf den §935 BGB hinweisen, in dem für den Fall eines Diebstahls der von Dir zitierte § 932 (und ff.) nicht zur Anwendung kommt.

Gruss,

Hendrik
hifi-privat
Inventar
#15 erstellt: 01. Feb 2005, 11:11

RealHendrik schrieb:

Wenn Du schon für uns Gesetzbücher wälzt, dann darf ich Dich gleich auf den §935 BGB hinweisen, in dem für den Fall eines Diebstahls der von Dir zitierte § 932 (und ff.) nicht zur Anwendung kommt.


Yepp,

und wenn Du schon auf etwas hinweist, dann würde ALLES zu LESEN helfen ;). Genau den § hatte -axel- im Beitrag zuvor schon erwähnt:

Habe jetzt auch den Paragraphen gefunden: BGB 935
.

Aber das ganze ist eh Off-Topic und gehört hier nicht her, daher ist der Thread jetzt geschlossen.


[Beitrag von hifi-privat am 01. Feb 2005, 11:13 bearbeitet]
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